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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 13.02.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 5149 mal gelesen)

Trennung und Scheidung: Wer behält die gemeinsame Wohnung?

geschiedenes Paar zieht aus Wohnung aus geschiedenes Paar zieht aus Wohnung aus © freepik - mko

Trennt sich ein Ehepaar, stellt sich oft schnell die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Wer muss aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen? Wie lange darf der Ex-Partner nach der Trennung in der Eigentumswohnung des anderen Ehepartners wohnen bleiben? Haftet der ausgezogene Ehepartner weiter für die Miete? Und wie kommt er nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Mietvertrag raus, wenn der Ex-Partner in der Wohnung bleibt?

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Wer muss nach der Trennung aus der Mietwohnung ausziehen?


Wer nach einer Trennung oder Scheidung in der gemeinsamen Mietwohnung bleiben darf, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend ist dabei nicht, wer im Mietvertrag als Hauptmieter steht. Im Idealfall einigen sich die Ehepartner darauf, wer ausziehen muss. Sobald Kinder im Spiel sind, sollte diese Entscheidung mit Fokus auf das Kindeswohl getroffen werden. Als letztes Mittel kann von einem Ehepartner ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren beantragt werden.

Wie lange darf der Ex-Partner nach der Trennung in der Eigentumswohnung wohnen bleiben?


Während der Trennungszeit kann der Ehepartner eine in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung nicht einfach vom Ex-Partner herausverlangen, sprich ihn an die frische Luft setzen. Er muss bei Gericht eine Wohnungszuweisung beantragen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 487/15).

Grundsätzlich kann der Ehepartner auch nach einer rechtskräftigen Scheidung nicht die Herausgabe seiner Wohnung verlangen, solange eine Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Doch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 243/20) gibt es hier eine Frist: Die Ansprüche auf ein Mietverhältnis und auf Überlassung der Ehewohnung erlöschen ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht wurden. Kann der Ehepartner keine anderen Ansprüche geltend machen, warum ihm ein Recht zum Besitz an der Eigentumswohnung zu steht, muss er ausziehen.

Wie viel Privatsphäre steht den Ex-Partnern nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung zu?


Leben getrennte Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zusammen, ist der Alltag oft nicht einfach. Die Ex-Partner müssen die jeweilige Privatsphäre des anderen achten. Einen Anspruch auf eine umfassende Privatsphäre nach einer Trennung kann es aber laut Oberlandesgericht Bamberg (Az. 2 UF 11/22) in einer gemeinsam genutzten Ehewohnung nicht geben. Auch muss ein Ex-Partner dem anderen nicht seine genauen Ankunfts-, Abfahrt- und Anwesenheitszeiten in der Wohnung mitteilen. Dies würde sein Nutzungsrecht unzumutbar einschränken.

Haftet der ausgezogene Ehepartner nach einer Trennung weiterhin für die Miete?


Haben beide Ehepartner den Mietvertrag als Mietpartei unterzeichnet, haften auch beide auf die volle Miete. Daran ändert auch ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nichts. Zahlt etwa der Ehepartner, der in der Wohnung geblieben ist, seine Miete nach einer Trennung nicht mehr, haftet auch der ausgezogene Ehepartner weiterhin für die volle Mietzahlung. Er ist nach seinem Auszug auch nicht berechtigt einfach nur die Hälfte der Miete zu zahlen. Er haftet nach seinem Auszug auch weiterhin für die Kosten aus dem Stromlieferungsvertrag, so der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 159/12).

Der ausgezogene Ehepartner kann aber schon in der Trennungsphase vom anderen Ehepartner verlangen, dass dieser gegenüber dem Vermieter eine Erklärung abgibt, wer im Mietverhältnis bleibt. Diese Mitwirkungspflicht kann ein Ehepartner auch nicht mit dem Argument verweigern, dass sich die Ehepartner zuvor über die Kostenverteilung hinsichtlich des Mietverhältnisses geeinigt haben, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 12 UF 170/15).

Werden die Mietzahlungen nach einer Trennung beim Unterhalt berücksichtigt?


Der ausgezogene Ehepartner muss sich nach einer Trennung weiterhin an den Mietkosten beteiligen, er kann diesen Betrag aber bei der Unterhaltsberechnung von seinem Nettoeinkommen abziehen (so u.a. Amtsgericht Aachen; Az. 10 UF 16/18).
Verrechnet der ausgezogene Ehepartner seine Mietzahlungen nicht mit Unterhaltsleistungen, kann er bei der Scheidung die Hälfte seiner Mietzahlungen nach dem Auszug vom Ex-Ehepartner zurückverlangen.

Wie kommt der ausgezogene Ehepartner nach einer Trennung aus dem Mietvertrag?


Wenn beide Ehepartner Mietpartei des Mietvertrages sind, kann der ausgezogene Ehepartner nach einer Trennung den Mietvertrag nicht einfach kündigen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann nur gemeinsam erfolgen. Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres kann der in der Wohnung lebende Ehepartner nicht zu einer Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses gezwungen werden. Danach muss er bei der Kündigung mitwirken.

Der Mietvertrag kann aber nach einer Trennung dahingehend verändert werden, dass der ausgezogene Ehepartner aus dem Mietvertrag gestrichen wird. Dies geht nur mit dem Einverständnis des Vermieters, des ausgezogenen Ehepartner und des in der Wohnung lebenden Ehepartners. Ein Deal zwischen Vermieter und ausgezogenem Ehepartner, ihn aus dem Mietvertrag zu nehmen, ist unwirksam.

Besteht bei den Ehepartnern nach einer Trennung Einigkeit, wer in der Wohnung bleiben soll, reicht es aus, wenn sie dem Vermieter mitteilen. Dies bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters.

Weigert sich ein Ehepartner nach einer Trennung an der Entlassung aus dem Mietvertrag mitzuwirken, kann der andere Ehepartner anlässlich einer Scheidung die Überlassung der Ehewohnung an sich beantragen, so das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 12 UF 131/20).

Wichtig zu wissen: Auch nach dem Ende des Mietvertrags für den ausgezogenen Ex-Partner hat dieser keinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution. Diese wird erst am Ende des Mietverhältnisses fällig, so das Kammergericht Berlin (Az. 19 UF 39/17).

Was passiert nach einer Trennung mit den Möbeln des ausgezogenen Ehepartner?


Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 18 UF 118/16) darf der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner die Möbel des ausgezogenen Ehepartners nach einer Trennung nicht einfach einlagern lassen. Dies geht nur auf Beschluss des Familiengerichts hin, der den ausgezogenen Ehepartner zur Räumung seiner Möbel verpflichtet. Bei eigenmächtigem Räumen und Einlagern der Möbel bleibt der in der Wohnung verbleibende Ehepartner auf den Lagerkosten sitzen.

Hat ein aus der Wohnung verwiesener Ehepartner einen Anspruch auf Abholung seiner persönlichen Sachen?


Hat ein Ehemann die gemeinsame Ehewohnung nicht freiwillig verlassen, sondern wurde er wegen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehepartnerin aus der Ehewohnung verwiesen, kann ihm nicht verwehrt werden seine persönlichen Sachen selbst abzuholen. In darauf zu verweisen, dass dies Dritte für ihn erledigen sollen, ist unzulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Az. 6 B 303/22). Der Ex-Partner darf seine persönlichen Sachen aber nur unter der Voraussetzung abholen, dass die Ehepartnerin von der Abholung informiert wurde und der Ex-Partner in der Begleitung eines Polizeibeamten erscheint.
erstmals veröffentlicht am 24.05.2016, letzte Aktualisierung am 13.02.2023
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