anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 29.12.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1759 mal gelesen)

Silvesterfeuerwerk – Was müssen Sie beachten?

Silvesterfeuerwerk – Was müssen Sie beachten? © Thaut Images - Fotolia

Das neue Jahr wird von vielen Menschen mit einem Silvesterfeuerwerk begrüßt. Doch wo ist das Abschießen von Raketen und Böllern in diesem Jahr erlaubt und wo verboten? Wann darf an Silvester geböllert werden? Welche Feuerwerkskörper sind erlaubt? Was droht bei einem Verstoß gegen das Böllerverbot? Und wer haftet für Querschläger, Brände und Verletzungen aufgrund von Silvesterfeuerwerk?

Wo ist Feuerwerk an Silvester erlaubt und wo verboten?


Das während der Corona-Pandemie verhängte bundesweite Feuerwerkverbot gibt es nicht mehr. Jetzt regeln die einzelnen Bundesländer, bzw. die Kommunen, wo das Zünden von Feuerwerkskörpern erlaubt und verboten ist. Viele Städte und Kommunen haben etwa um historische Gebäude zu schützen oder Ausschreitungen zu vermeiden für bestimmte Stadtteile Böllerverbote erlassen.
Laut Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, SprengG) und Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen Raketen und Böller zum Beispiel auch nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Kirchen gezündet werden. Auch bei Fachwerk- und Reethäusern ist das Abknallen von Feuerwerk nicht gestattet. Bei großen Menschenansammlungen können sogenannte private Feuerwerke vollständig untersagt werden.

Wann darf man an Silvester Raketen und Böller zünden?


Bundeseinheitlich ist es nicht geregelt, wann Silvester-Feuerwerk gezündet werden darf. In manche Kommunen wird die Böllerei an Silvester per Satzung auf einen Zeitraum zwischen 18.00 und 7.00 Uhr beschränkt.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Böllerverbot?


Raketen dürfen in Deutschland nur vom 31. Dezember 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr gezündet werden. Wer außerhalb dieses Zeitraums ein Feuerwerk ohne Genehmigung zündet, riskiert eine Geldbuße von bis 50.000 Euro.

Auch der Verstoß gegen kommunale Böllerverbote wird mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.

Welche Feuerwerkskörper sind an Silvester erlaubt?


In Deutschland sind nach dem Sprengstoffgesetz Feuerwerkskörper mit der Kennzeichnung F1 und F2 erlaubt. Dazu gehören bspw. kleine Silvesterraketen, Batteriefeuerwerk, Tischfeuerwerk, und Wunderkerzen. Raketen mit der Kennzeichnung „CE“ und „NEM“ sind auch zulässig.

Was droht beim Gebrauch von unerlaubtem Feuerwerk?


Beim Gebrauch von unerlaubtem Feuerwerk, das zum Beispiel aus dem Ausland eingeführt wurde und nicht die erforderlichen Kennzeichnungen trägt, droht eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro.

Wer haftet für Querschläger, Brände und Körperverletzungen aufgrund von Silvester-Feuerwerk?


Trifft beim Silvesterfeuerwerk ein querschlagender Knaller auf leicht brennbare synthetische Kleidung und fängt diese anzubrennen, trägt das Opfer eine Mitschuld am Unfall. Das entschied das Thüringische Oberlandesgericht (OLG) (Az. 5 U 146/06). „Ungenügende“ Kleidung bei einem Feuerwerk sei der betroffenen Person selbst zu zurechnen, so die Richter.

Wer von seinem Grundstück aus eine Rakete zündet und diese beim Nachbarn ein Gebäude in Brand setzt, muss für den Schaden aufkommen, auch wenn ihn keine „Schuld“ am Brand trifft. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Az. 10 U 219/07) hervor: Als Nachbar hafte er aufgrund des so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Entscheidend sei, dass der Mann die Rakete nicht etwa von einer öffentlichen Straße aus, sondern von seinem Grundstück aus abgefeuert habe. Gingen von einem Privatgrundstück Einwirkungen auf ein anderes aus, die der davon Betroffene nicht unterbinden konnte und die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen, so habe er einen Ausgleichsanspruch.

Eine Frau, die ihren Nachbarn beleidigte und mit einer Silvesterrakete auf ihn geschossen hat, wurde vom Amtsgericht München (Az. 813 Ls 111 Js 115054/20) wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, stellt das OLG Stuttgart (Az. 10 U 116/09) klar. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgeschlagenen Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Allerdings haftet derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet hat, für den eingetretenen Schaden mangels Verschulden dann nicht, wenn an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden eintritt und die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar war, so das Gericht.

Ein teurer Spaß können auch Schäden durch Silvesterknaller an Gebäude sein. Nach einem Urteil des Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az. 13 S 6682/97) muss der Veranstalter einer Silvesterfeuerwerks ausreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, dass niemand zu Schaden kommt. Für eine verrußte Hauswand durch Silvesterknaller sprach das Gericht dem Hauseigentümer 1.550 Euro Schadensersatz zu.

Genügend Sicherheitsabstand zu den umstehenden Zuschauern ist bei einem Feuerwerk besonders wichtig. Wird dieser nicht eingehalten, muss der Feuerwerkszünder für den Schaden eines Querschlägers haften. Dies entschied das OLG Nürnberg (Az. 6 U 949/95) im Fall einer Zuschauerin, die durch einen Querschläger fast erblindete.

Ein Mann, der Silvesterraketen in Richtung einer Ansammlung von Nachbarn zündete, wurde vom Amtsgericht (AG) München (Az. 813 Ls 111 Js 115054/20) zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie einer Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung verurteilt.

Eltern müssen Silvesterfeuerwerk vor ihren Kindern sicher aufbewahren. Finden die Kinder die Silvesterraketen und kommt es aufgrund einer unsachgemäßen Verwendung zu Schäden, haften die Eltern aufgrund ihrer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, so das LG München I (Az. 31 S 23681/00).

Nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Az. 5 U 123/97) verletzen Eltern auch ihre Aufsichtspflicht, wenn sie einem siebenjährigen Kind gestatten, eine Rakete zu zünden.

Wer haftet für Unfälle auf Silvesterpartys von Jugendlichen?


Eine Mitschuld an einem Wohnungsbrand müssen sich auch Eltern anrechnen lassen, die ihrer 18-jährigen Tochter erlauben, alleine eine Silvesterparty zu veranstalten, bei der ein Gast das Haus mit einer nicht vollständig abgebrannten Rakete abfackelt, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 11 U 126/99). Die Kölner Richter entschieden, es sei allgemein bekannt, dass nicht jeder einzelne Knallkörper ordnungsgemäß funktioniere. Deshalb hätte die Tochter darauf achten müssen, dass von den gezündeten Feuerwerkskörpern keine Gefahr ausging. Dies habe sie versäumt, und ihr Verschulden müssten sich die an dem Abend abwesenden Eltern zurechnen lassen.

Im Fall eines Jugendlichen der im angetrunkenen Zustand über die Stränge schlug und draußen eine selbstgebastelte Rohrbombe anzündete und sich dabei schwer verletzte, lehnte das Oberlandesgericht Celle (Az. 9 U 360/98) eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter des Gastgebers ab. Ein 17-jähriger Jugendlicher bedürfe nur noch einer sehr eingeschränkten Aufsicht. Außerdem habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass ein Gast heimlich eine selbstgebastelte Rohrbombe mitbringen und draußen zünden werde.



erstmals veröffentlicht am 31.12.2019, letzte Aktualisierung am 29.12.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Schadensersatz & Haftpflicht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.