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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 06.11.2023 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 15976 mal gelesen)

Sorgerecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern und Kinder?

Sorgerecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern und Kinder? © freepik - mko

Nach einer Trennung oder Scheidung sind Eltern und Kinder mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert: In welchem Fall erhalten Eltern das gemeinsame Sorgerecht? Wie wird es ausgeübt? Wann wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen? Wie läuft das Sorgerechtsverfahren ab? Haben Kinder beim Sorgerecht ein Mitspracherecht? Wofür benötigt man eine Sorgerechtsverfügung? Und in welchen Fällen kann der Staat den Eltern das Sorgerecht entziehen?

Was müssen Eltern zum Sorgerecht wissen?

Eltern haben das Recht und die Pflicht für ihre Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die alltägliche Sorge für das Kind und sein Vermögen sowie das Recht zu bestimmen, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes sein soll. Geregelt ist das Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei verheirateten Eltern bestimmt das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht. Sind die Eltern unverheiratet steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Will der unverheiratete Vater das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter ausüben, muss er eine entsprechende Erklärung abgeben. Trennen sich verheiratete Eltern, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Alltagsangelegenheiten können von dem Elternteil entschieden werden, bei dem das Kind lebt. Bedeutende Angelegenheiten müssen von beiden Eltern zusammen entschieden werden. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Will ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragen, muss dies beantragt und begründet werden.

Wie wird das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt?

Das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ist in Deutschland der Regelfall. Ein Kind soll für eine bestmögliche soziale Entwicklung eine Erziehung von Vater und Mutter genießen. Besteht aber zwischen den Eltern eine schwere aggressive Kommunikationsstörung, scheidet ein gemeinsames Sorgerecht aufgrund des vorrangigen Kindeswohls aus, so das OLG Brandenburg (Az. 13 UF 64/16). Grundsätzlich bleibt aber bei verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach einer Trennung bestehen. Bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, sollen sich die Eltern abstimmen und einigen. Geht es um Entscheidungen zu alltäglichen Dingen kann das Elternteil, bei dem das Kind lebt, aber auch verantwortlich alleine entscheiden. Gemeint sind hier Angelegenheiten wie Arztbesuche, Hobbys oder Fernsehzeiten. Auch bei Gefahr im Verzug, etwa bei einem Unfall, kann ein Elternteil alleine entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Anders sieht es bei den sog. bedeutenden Angelegenheiten aus. Bei richtungsweisenden Entscheidungen, die das Kind betreffen, müssen sich beide Eltern einigen. Dies sind etwa Fragen zur Schulform oder bei nicht lebensnotwendigen Operationen. Streiten getrenntlebende Eltern etwa darüber, ob die gemeinsamen Kinder geimpft werden sollen, so handelt es sich hier um eine Entscheidung über eine bedeutende Angelegenheit, die ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht treffen kann. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Az, 6 UF 150/15) klar. Bei der Impffrage handele es sich um eine weitreichende Entscheidung, da mit Impfungen auch Nebenwirkungen verbunden sein können. Das OLG Oldenburg (Az. 13 W 10/18) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, wofür ebenfalls die Zustimmung beider Elternteile notwendig ist. Auch der Streit, ob ein Kind getauft werden soll, ist eine Frage von Bedeutung, die bei Uneinigkeit der Eltern das Familiengericht entscheidet, so das OLG Karlsruhe (Az. 20 UF 27/19).

Was passiert, wenn Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich bei wichtigen Entscheidungen nicht einigen können?

Finden Eltern bei bedeutenden Angelegenheiten keinen Konsens, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. Problematisch ist etwa, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, sich aber nicht darauf verständigen können, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Verschärft wird dies häufig noch durch den Umzug eines Elternteils in eine weit entfernte Stadt oder ins Ausland. Hier entscheiden in vielen Fällen letztlich die Gerichte, bei wem das Kind leben darf. Wichtige Aspekte sind dabei unter anderem die Bindungsstärke des Kindes zu einem Elternteil, die Kontinuität der Beziehung und die Fähigkeit des Elternteils das Kind zu erziehen. Das OLG Braunschweig (Az. 1 UF 115/21) stellt in einer Entscheidung klar, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern gedacht ist. Haben die nicht verheirateten Eltern erhebliche Kommunikationsprobleme und häufig Streit im Hinblick auf die Kindererziehung, steht dies einer Übertragung der Mitsorge auf das Elternteil, dem bislang kein Sorgerecht zustand, im Weg. Die Mitsorge ist nicht dafür da, erzieherische Alleingänge eines Elternteils durch die Kontrolle des anderen Elternteils zu verhindern.

Wann erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht?

Das alleinige Sorgerecht ist in Deutschland die Ausnahme. Es steht per Gesetz unverheirateten Müttern zu oder es geht beim Tod eines Elternteils auf den noch lebenden Elternteil über. In allen anderen Fällen muss das alleinige Sorgerecht von einem Elternteil beantragt und begründet werden, warum das Kindeswohl durch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern gefährdet ist. Gründe können etwa häusliche Gewalt, Veruntreuung des Vermögens, Vernachlässigung oder die Gefährdung der Gesundheit des Kindes sein. Eine pauschale Aussage, wie „der Vater ist ein schlechter Umgang für das Kind“, reicht für eine Begründung nicht aus. Mangelndes Engagement eines Elternteils ist allein noch kein Grund für die Übertragung der elterlichen Sorge auf das andere Elternteil, so das Amtsgericht (AG) Frankenthal (Az.71 F 108/21). Wenn die Eltern ansonsten im Sinne des Kindes gemeinschaftlich handeln und ein gewisses Interesse am Kind da ist, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Verfügt ein Elternteil bereits über eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts, ist eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts unnötig, entschied das OLG Frankfurt/Main (Az. 8 UF 61/18). Eine Vollmacht sei gegenüber der Übertragung des alleinigen Sorgerechts das mildere Mittel und reiche aus, wenn das andere Elternteil die Handlungsfähigkeit des bevollmächtigten Elternteils nicht untergräbt. Dies stellt auch das OLG Bremen (Az. 5 UF 13/23) klar: Dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann nicht stattgegeben werden, wenn bereits eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde. Dies gilt auch bei einem konfliktbeladenen Verhältnis der Eltern. Das OLG Brandenburg (Az. 10 UF 88/16) hat Kriterien für die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil entwickelt. Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erfolgt eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung. Zuerst wird geprüft, ob ein gemeinsames Sorgerecht sinnvoll erscheint. Falls dies nicht in Betracht kommt, wird im zweiten Schritt geprüft, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn derjenige besser in der Lage ist, die Erziehung und Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und sozialen Persönlichkeit zu gewährleisten. Für diese Beurteilung stellt das Gericht folgende, gleichbedeutende Kriterien auf: Kontinuität, Bindung an Elternteil und Geschwister, Wille des Kindes und den Förderungsgrundsatz (Eignung, Bereitschaft, Möglichkeit der Eltern zur Kindeserziehung). Lehnt ein Kind etwa das gemeinsame Sorgerecht der Eltern ab, weil es das Verhältnis zum Vater als schwer konfliktbeladen empfindet, kann das eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung des Familiengerichts spielen. Dabei kommt es nach einer Entscheidung des Hanseatischen OLG Bremen (Az. 5 UF 110/16) nicht auf das objektive Geschehen an, sondern nur auf das subjektive Empfinden des Kindes. Übrigens: Auch wenn einem Elternteil kein Sorgerecht zu steht, hat es einen Anspruch darauf über die Entwicklung des Kindes informiert zu werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird, entschied das OLG Hamm (Az. 2 WF 191/15).

Wie läuft das Sorgerechtsverfahren ab?

Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten, muss es einen entsprechenden formlosen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Stimmt das andere Elternteil dem Antrag zu, wird das Familiengericht das alleinige Sorgerecht antragsgemäß übertragen. Widerspricht das andere Elternteil dem Antrag, muss der Antragssteller begründen, warum ihm das alleinige Sorgerecht zu stehen soll. Das Familiengericht wird die Eignung der Sorgeberechtigten in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und Sachverständigen prüfen. Dabei ist das Kindeswohl stets im Fokus des Gerichts. Maßgebliche Kriterien für die Sorgerechtsentscheidung sind welches Elternteil dem Kind Kontinuität bietet, es am besten fördert und wo die soziale Bindung am stärksten ist. Bevor aber eine Sorgerechtsentscheidung getroffen wird, muss das betroffene Kind angehört werden – und zwar unabhängig davon wie alt es ist, entschied das OLG des Saarlandes (Az. 6 UF 5/22). Die Pflicht eine Anhörung des Kindes vorzunehmen, gilt auch im Eilverfahren. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass das Kindeswohl durch einen Sorgerechtsberechtigten gefährdet wird, wird es dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht stattgeben. Sind beide Sorgerechtsberechtigten ungeeignet, kann das Sorgerecht auch auf die Großeltern oder das Jungendamt übertragen werden. Gegen diese Entscheidung können die Sorgerechtsberechtigten als Rechtsmittel einen Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit hat auch das betroffene Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist. Einen anschaulichen Überblick zum Verfahrensablauf beim Antrag auf alleiniges Sorgerecht finden Sie hier pdf download Checkliste Sorgerecht - jetzt gratis herunterladen

Wann kann Eltern das Sorgerecht entzogen werden?

Der Staat hat das Recht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen, wenn das körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind zu verwahrlosen droht oder die Eltern bei der Erziehung komplett versagt haben. Das Sorgerecht geht dann auf den Amtsvormund über. Dieser wird dafür sorgen, dass das Kind in einem Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht wird. Dabei ist aber die Unterbringung eines Kindes in ein Pflegeheim, weil zwischen seinen getrenntlebenden Eltern ein Sorgerechtsstreit besteht unverhältnismäßig. Dies kann nur erfolgen, wenn das Kindeswohl in hohem Maße gefährdet ist, so das OLG Frankfurt am Main (Az. 1 U 6/21). Auch eine vorbeigende Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes in einem Pflegeheim, weil seine Eltern zukünftig überfordert sein könnten, ist nicht zulässig, da noch keine akute Kindesgefährdung vorliegt, so das OLG Braunschweig (Az. 2 UF 122/22). Verweigern Eltern etwa beharrlich, dass ihre Kinder auf einer staatlichen Schule unterrichtet werden und droht die Gefahr, dass den Kindern weder das notwendige Wissen noch eine erforderliche Sozialkompetenz vermittelt wird, kann den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise für den Bereich schulischer Angelegenheiten entzogen werden, entschied das OLG Celle (Az. 21 UF 205/20). So auch das OLG Karlsruhe (Az. 5 UFH 3/22) im Fall eines siebenjährigen Grundschülers, der während seines ersten Schuljahres an keinem Schulunterricht teilnahm. Die Eltern begründeten ihre Schulverweigerung mit der coronabedingten Maskenpflicht und Zwangsimpfungen. Das Familiengericht forderte von den Eltern die Einhaltung der Schulpflicht. Durch ihre Schulverweigerung drohe dem Kind eine erhebliche Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung, weshalb den Eltern teilweise das Sorgerecht im Hinblick auf die schulischen Angelegenheiten entzogen wurde. Wurde beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen und leben die Kinder bei einer Pflegefamilie, muss im Fall einer Namensänderung neben der leiblichen Mutter auch der Vater angehört werden, entschied das OLG Brandenburg (Az.13 WF 6/23).

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht abgeben?

Eltern können das Sorgerecht für ihre Kinder abgeben. Dies hat aber erhebliche juristische Konsequenzen und sollte gut überlegt sein. Wer sein Sorgerecht abgibt, hat nie wieder ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Die Abgabe des Sorgerechts kann nicht rückgängig gemacht werden. Stirbt das alleinsorgeberechtigte Elternteil, geht das Sorgerecht nicht automatisch auf das Elternteil, das sein Sorgerecht abgegeben hat, über. Die Pflichten, wie etwa die Zahlung des Unterhalts, bleiben auch dann bestehen, wenn das Sorgerecht abgegeben wurde. Auch das Umgangsrecht wird von der Abgabe des Sorgerechts nicht berührt. Wer sein Sorgerecht abgeben möchte, muss dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern bestimmen, wer im Fall ihres Todes der gesetzliche Vormund für ihre minderjährigen Kinder werden und wer das Sorgerecht auf keinen Fall erhalten soll. Für verheiratete Eltern hat die Sorgerechtsverfügung keine hohe Relevanz, da das Sorgerecht beim Tod eines Elternteils auf das noch lebende Elternteil übergeht. Die Sorgerechtsverfügung ist einem Testament sehr ähnlich. Sie muss handschriftlich verfasst werden. Lediglich die Unterschrift der Eltern unter einem maschinell erstellten Text reicht nicht aus. Verfügen die Eltern gemeinsam, so muss ein Elternteil die Sorgerechtsverfügung handschriftlich verfassen und beide Elternteile müssen unterschreiben. Es kann aber auch jedes Elternteil eine eigene Sorgerechtsverfügung treffen. Maßgeblich ist immer die Sorgerechtsverfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ein hilfreiches Muster einer Sorgerechtsverfügung finden Sie hier. pdf download Muster Sorgerechtsverfügung - jetzt gratis herunterladen

Was ist der Unterschied zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht?

Das Umgangsrecht ist völlig unabhängig vom Sorgerecht. Es regelt nicht die elterliche Sorge, sondern das gegenseitige Recht auf Umgang zwischen Eltern und Kind. Können sich Eltern nicht auf eine Umgangsregelung einigen, entscheidet auch hier das Familiengericht. Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang, wenn der Umgang für das Wohl des Kindes wichtig ist. Bei der Beurteilung, ob ein Umgangsrecht gewährt wird, spielt die Bindung des Kindes zu den Personen eine wichtige Rolle. Es kann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil auf sein Sorgerecht verzichtet und dafür ein umfangreiches Umgangsrecht erhält. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind mit einem Elternteil ins Ausland zieht. Dann muss dieses Elternteil nicht für jede Entscheidung die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Der Verzicht auf das Sorgerecht sollte aber gut überlegt sein und mit anwaltlicher Beratung getroffen werden.

Häufige Irrtümer im Sorgerecht

Top-Irrtum: Nach einer Scheidung erhält immer die Mutter das Sorgerecht

Nach einer Scheidung haben grundsätzlich beide Elternteile das Sorgerecht. Das Sorgerecht geht nicht automatisch auf die Mutter über, wenn bei der Scheidung keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Wer das alleinige Sorgerecht haben möchte, muss dies beim Familiengericht beantragen.

Top-Irrtum: Alleiniges Sorgerecht heißt auch alleiniges Umgangsrecht

Viele Eltern glauben, wer das alleinige Sorgerecht besitzt, bestimmt auch mit wem das Kind Umgang pflegt. Dem ist nicht so! Umgangs- und Sorgerecht sind voneinander unabhängig. Auch wer nicht sorgeberechtigt ist, kann ein Recht zum Umgang besitzen. Dies ist etwa der Fall bei Großeltern oder Geschwistern.

Top-Irrtum: Alleiniges Sorgerecht ersetzt Zustimmung zur Adoption

Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist nur mit der Zustimmung beider leiblicher Elternteile möglich. Daran ändert das alleinige Sorgerecht nichts. Auch im Fall des alleinigen Sorgerechts muss die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption eingeholt werden.

Top-Irrtum: Kein Sorgerecht - Kein Unterhalt

Beim Streit um das Sorgerecht verweigern manche Elternteile als Druckmittel die Zahlung von Kindesunterhalt. Zu Unrecht! Die Ausübung des Sorgerechts und die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts haben nichts miteinander zu tun.

Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?

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Sorgerecht - häufige Fragen und Antworten

+ Wie und wo Sorgerecht beantragen?

Das gemeinsame Sorgerecht steht verheirateten Eltern gesetzlich zu und muss nicht beantragt werden. Das alleinige Sorgerecht kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen.

+ Sorgerecht- Was gehört dazu?

Zum Sorgerecht gehört die Personensorge, die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

+ Sorgerecht – Wer entscheidet?

Über das Sorgerecht entscheidet das Familiengericht.

+ Warum alleiniges Sorgerecht?

Das alleinige Sorgerecht ist sinnvoll, wenn das Kindeswohl durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet ist.

+ Warum Sorgerecht abgeben?

Ein Elternteil kann das Sorgerecht abgeben, wenn er kein Interesse an seinem Kind hat oder nach einer Trennung kein Sorgerecht ausüben möchte.

+ Wo Sorgerechtsverfügung hinterlegen?

Die Sorgerechtsverfügung kann beim Vormund, beim Nachlassgericht oder beim Notar hinterlegt werden.


erstmals veröffentlicht am 10.02.2019, letzte Aktualisierung am 06.11.2023

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