Staatsvertrag


Eine Art des völkerrechtlichen Vertrages. Der Staatsvertrag kann - im Gegensatz zum Verwaltungsabkommen - solche Regelungen beinhalten, welche die Exekutive nicht in eigener Angelegenheit regeln kann. Das bedeutet, es bedarf möglicherweise eines Gesetzes, welches diese Durchführung regelt. So z.B. wenn der Bundeskanzler in Großbritannien zum ersten Mal Muffins isst und vor lauter Begeisterung mit dem britischen Premierminister einen Staatsvertrag darüber schließt, dass alle deutschen Kinder lernen, Muffins zu backen und im Gegenzug dazu, alle britischen Kinder Schwarzwälder Kirschtorte. Es erfordert nun ein Gesetz, welches die genaue Durchführung innerhalb Deutschlands regelt, z.B. was für Muffins gebacken werden sollen, ob extra Köche oder Lehrer dafür angestellt werden, etc. Daher bedürfen Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes, Art. 59 II GG. Die Zustimmung hat ebenfalls die Form eines Gesetzes und wird Vertragsgesetz genannt. Es enthält zudem die Transformation der vertraglichen Regelung in das innerstaatliche Recht, sog. Transformationsgesetz. Letzteres wird häufig auch als Ratifikationsgesetz bezeichnet. Denn erst mit dieser Zustimmung kann der Bundespräsident die Ratifikation des Staatsvertrages vornehmen. Dies alles gilt grundsätzlich dann, wenn es sich um Bundesangelegenheiten handelt. Wird hingegen ein Staatsvertrag abgeschlossen, welcher ganz oder teilweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, so wird dieser Vertrag nach dem Lindauer Abkommen erst dann verbindlich, wenn das Einverständnis der betroffenen Bundesländer eingeholt wurde. Dies wäre in dem oben genannten Beispiel noch erforderlich, da das Schulwesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, sog. Kulturhoheit.