Zugewinn: 1 + 1 für Scheidungswillige
(Meldung vom 04.05.2011)
Der Zugewinn ist für die meisten Paare, die sich scheiden lassen wollen, nach wie vor ein Fremdwort mit sieben Siegeln. Viele empfinden es als Ungerechtigkeit, wenn sie nach der Ehe eine Ausgleichssumme an den Partner zahlen sollen. Dabei liegt der Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs in der Fairness. Er besteht darin, den während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs nach der Scheidung zur Hälfte auf beide Ehegatten zu verteilen.Dass beim Zugewinn niemand übervorteilt werden soll, erklärt die Rechtsanwaltskammer Koblenz im Folgenden. Um den Zugewinn zu ermitteln, müssen zunächst die Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner aufgelistet werden. Die Ehepartner müssen also z.B. Kontoauszüge vorzeigen, Depots aufführen und die Zeitwerte der Lebensversicherungen belegen. Die einzelnen Posten werden in einem Vermögensverzeichnis aufgeführt. Dabei sind auch Schulden zu berücksichtigen.
Die Werte der Anfangsvermögen werden dann mit dem aktuellen Lebenserhaltungskostenindex, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird, multipliziert und durch den Lebenserhaltungskostenindex, der am Tag der Hochzeit galt, dividiert. Das Ergebnis ist dann das sogenannte bereinigte Anfangsvermögen.
Nun müssen die Endvermögen des Paares festgestellt werden. Stichtag zur Berechnung der Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde.
Hat sich das Vermögen seit dem Tag der Trennung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verringert, muss nachgewiesen werden, wofür das Geld ausgegeben wurde. Somit wird verhindert, dass einer der Eheleute, wesentliche Teile seines Vermögens in manipulativer Absicht verringert.
Sind die Endvermögen festgestellt, müssen nur noch die jeweiligen Anfangsvermögen abzogen werden, schon erhält man den Zugewinn. Hat ein Ehepartner während der Ehe geerbt, fließen diese Werte nicht in de Berechnung ein, da das Erbe nicht gemeinsam erwirtschaftet worden ist.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz auszahlen. Die Zahlung wird fällig, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
Einen Zugewinn gibt es nur, wenn das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen. Hat sich das Vermögen im Lauf der Ehe verringert, findet kein Ausgleich des Verlustes statt.
Beispiel:
Bei Eheschließung hatte M 50.000 Euro Schulden, F verfügte über kein Vermögen. Das Endvermögen des M belief sich am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages auf 150.000 Euro. Das Endvermögen der F belief sich auf 50.000 Euro. Hierbei handelte es sich um einen Betrag, den die F unmittelbar vor dem Stichtag geerbt hatte.
Unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei Eheschließung beläuft sich der Zugewinn des M auf 200.000 Euro. F hat einen Zugewinn nicht erzielt, da der im Endvermögen vorhandene Betrag vollumfänglich aus der kurz zuvor erhaltenen Erbschaft besteht. Die Differenz zwischen dem beiderseitigen Zugewinn beläuft sich daher auf 200.000 Euro. M muss an die F 100.000 Euro zahlen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
PM RAK Koblenz 10/10
