BGH erleichtert Betriebskostenabrechnung: Vorlage von Einzelabrechnungen durch den Vermieter ausreichend

(Meldung vom 21.04.2008)

Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von verbrauchsabhängig festgestellten Betriebskosten für den Vermieter erheblich erleichtert. Nach dem Urteil (Az. VIII ZR 75/07) ist es nicht mehr erforderlich, dass der Vermieter Wasserrechnungen, die auf dem individuell festgestellten Verbrauch eines Mieters beruhen, in die Betriebskostenabrechnung einstellt. Ausreichend ist vielmehr, dem Mieter die Einzelabrechnung vorzulegen.

Mit dieser Entscheidung ermöglicht der Bundesgerichtshof dem Vermieter, die Betriebskostenabrechnung zu entschlacken und damit für den Mieter verständlicher zu machen.Wichtig sei jedoch, dass zusammen mit den vorgelegten Rechnungen eine im Übrigen ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten erfolge.

PM Haus & Grund vom 17.04.2008