anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 25.04.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1927 mal gelesen)

Sportunfälle: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

Sportunfälle: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen? © freepik - mko

Die Knieverletzung beim Fußball, der Sturz vom Rennrad oder ein Crash beim Skifahren – In Deutschland passieren rund 1,5 Millionen Sportunfälle im Jahr. Was gilt als Sportunfall? Welche Sportler stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Für welche Sportunfälle gibt es keinen Versicherungsschutz? Und wie können Sportler alternativ zur Versicherungsleistung ihre Unfallfolgen geltend machen?

Was gilt als Sportunfall?


Wer beim Sport durch ein Ereignis, dass plötzlich von außen auf den Körper wirkt eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet, ist Opfer eines Sportunfalls. Dazu zählen auch Unfälle, die aus einer Eigenbewegung oder erhöhten Kraftanstrengung geschehen.

Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung beim Sportunfall zahlen?


Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur für Sportunfällen ein, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Da die meisten Sportler nicht Arbeitnehmer ihres Vereins sind, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung nur in den wenigsten Fällen die Kosten für die Folgen eines Sportunfalls.

Dies stellt auch das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 5/14 R) in einer Entscheidung klar: Sportler genießen bei Unfällen nur dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie einen Vertrag mit dem Vereinsmanagement abgeschlossen haben, worin weitergehende Verpflichtungen, als nur die reine Sportausübung festgelegt sind. Eine Vergütung für die Ausübung des Sports im Verein ist aber für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht zwingend notwendig.

Der Meniskusschaden eines Profi-Fußballers fällt unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Hessische LSG (Az. L 9 U 214/09). Laut Gericht führt der Fußballsport in den obersten vier Fußball-Ligen dazu, dass die Kniegelenke hochgradig beim Sportler belastet werden. Dies kann über einen längeren Zeitraum zu einer Berufskrankheit führen, deren Folgen von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssten.

Wenn Fußball-Vertragsamateure als Beschäftigte des Vereins anzusehen sind, genießen sie bei einem Unfall im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht (SG) Leipzig (Az. S 23 U 20/11).

Ein Student, der einen Unfall im Rahmen eines von der Universität angebotenen Skikurses erleidet, steht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, entschied das BSG (Az. B 2 U 13/13 R). Die Universität sei neben der Bildung auch für die sportliche Übung der Studenten zuständig. So auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 17 U 182/13).

Auch der Unfall eines Studenten bei einem Basketballspiel im Rahmen eines Uni-Turniers fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Teilnahme an der universitären Sportveranstaltung u.a. den Bildungsauftrag der Universität erfülle, so das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 17 U 182/13).

Für welche Sportunfälle besteht kein Versicherungsschutz?


Kein Versicherungsschutz genießt ein Ex-Bundesliga-Fußballprofi, der sich bei einem Benefizspiel einen Beinbruch zu zieht, so das Hessische LSG (Az.L 3 U 247/16). Es fehlt hier am zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis.

Daran fehlt es auch im Fall einer Nachwuchsfußballerin, die sich beim Spiel einen Kreuzbandriss zu zog, da sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stand, so das SG Frankfurt (Az. S 8 U 113/18).

Ebenfalls leer aus geht ein Studierender, der sich eine Schulterverletzung bei einem Rugby-Spiel zu zog, das von einem Uni-Sportverein ausgetragen wurde, entschied das Bayerische LSG (Az.L 2 U 108/14). Bei der Sportveranstaltung handelte es sich nicht um eine offizielle Veranstaltung der Hochschule, sondern um einen Wettkampf, an dem auch Nicht-Studierende teilnehmen konnten.

In diesem Sinne entschied auch das Bayerische LSG (Az. L 2 U 108/14) im Fall eines Studierenden, der sich bei einem Rugbyspiel im Hochschulsportzentrum verletzte, da das Rugbyspiel nicht von der Universität veranstaltet wurde.

Eine Lehrerin, die bei einem vom Förderverein der Schule ausgerichteten Volleyball-Turniers eine Knieverletzung erlitt, erhält kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das SG Dresden (Az. S 39 U 89/15). Das Volleyball-Turnier war keine Betriebsveranstaltung der Schule, an der nur die Belegschaft teilnahm.

Eine Nachwuchsfußballerin, die sich beim Fußballspiel einen Kreuzbandriss zu zog, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das SG Frankfurt/Main (Az. S 8 U 113/18). Die Fußballerin stand nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein und war dort auch nicht anders eingebunden, als die übrigen Vereinsmitglieder.

Wann gibt es Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Sportunfall?


Neben der Prüfung, ob die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen eines Sportunfalls einstehen muss, kann der Betroffene ggfs. Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Unfallverursacher fordern.

Bei Sportarten, die sich durch ein Kampfspiel, etwa um den Ball, auszeichnen, muss sich jeder Spieler der verletzungstypischen Gefahr des Spiels bewusst sein. Hier ist jeder Spieler im Kampf um den Ball potentielles Opfer und potentieller Verletzer. Sogar bei geringfügigen Regelverstößen ist das noch der Fall.

Daher haftet ein Mitspieler, der bei einem Basketballspiel die Zähne seines Gegners durch seinen ausgestreckten Ellbogen verletzte nicht für diesen Sportunfall. Das Amtsgericht München (Az. 161 C 20762/19) wertet das Basketballspiel als ein Kampfspiel, bei dem ein Spieler seinen Schaden nicht auf seinen Gegenspieler abwälzen kann. Das Verhalten des Mitspielers sei nicht unsportlich gewesen, es habe sich lediglich unglücklicherweise ein Risiko beim Sportwettkampf verwirklicht.

Auch ein fehlgeleiteter Ball beim Aufwärmtraining einer Fußballmannschaft, der eine Frau, die hinter dem Tor herging, erheblich verletzte, führt nicht zu einer vollumfänglichen Haftung des Schützen. Laut Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 66/20) trägt die Frau eine Mitschuld von 30 Prozent. Sie habe gesehen, dass die Fußballmannschaft auf dem Spielfeld trainiere und sich fahrlässigerweise hinter dem Tor aufgehalten.


erstmals veröffentlicht am 14.05.2015, letzte Aktualisierung am 25.04.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Versicherungrecht & Sozialversicherung
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.