Schäden durch Schlaglöcher – die Gemeinde haftet
(Meldung vom 12.09.2007)
Rums – schon wieder in ein Schlagloch gefahren? Nicht aufregen! Die angespannte finanzielle Situation vieler Gemeindekassen hat zwar dazu geführt, dass Deutschlands Straßen eher einem Flickenteppich gleichen. Wessen Auto das aber nicht aushält, kann auf das Verständnis der Gerichte bauen.Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle dürfte den Gemeinden in Deutschland gar nicht schmecken: Die Richter verurteilten eine Großstadt zum Schadensersatz, weil ein Autofahrer in einem 20 Zentimeter tiefen Schlagloch auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße sein Auto beschädigt hatte. Dabei gingen ein Reifen und zwei Felgen zu Bruch. An dem Gesamtschaden von 2.799,- Euro muss sich die Gemeinde laut Richterspruch zur Hälfte beteiligen.
Die Stadt hatte sich in dem Prozess darauf berufen, dass der Fahrer an dem Malheur selbst schuld sei. Sie habe nämlich vor der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet und zudem auf den Verkehrsschildern vor Straßenschäden gewarnt. Damit allein könne die Gemeinde ihre Hände aber nicht in Unschuld waschen, konterten die Celler Richter. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Warnhinweise müsse kein vernünftiger Autofahrer mit einem Schlagloch derartigen Ausmaßes rechnen.
„Die Kommunen berufen sich nach Schlaglochschäden gern auf die angespannte Finanzlage. Doch damit kommen sie nach dieser neuen Entscheidung nicht mehr durch“, prognostiziert Rechtsanwalt Benz, der Pressesprecher der RAK Stuttgart. Der Gemeinde obliegt die sog. „Verkehrssicherungspflicht“ für ihre Strassen. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle des Straßenzustands. Das Gericht monierte, dass Stadtbedienstete die Straßendecken im Gemeindegebiet nur einmal pro Monat kontrollierten. „Bei derart ausgeprägten Straßenschäden reicht ist dieser Zeitraum wohl zu lange“, kritisiert Rechtsanwalt Benz die teilweise recht laxen Kontrollgänge der Straßenbaubehörden.
Doch im entschiedenen Fall kam der Autofahrer nicht ganz ungeschoren davon. Er habe gegen das Sichtfahrgebot der Straßenverkehrsordnung verstoßen, weil er eben nur so schnell hätte fahren dürfen, dass er jederzeit hätte anhalten können. Deshalb müsse er die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche zahlen, befanden die Celler Richter.
PM RAK Stuttgart vom 15.Juni 2007; Quelle: OLG Celle Az.: 8 U 199/06
