Führerscheinabgabe - Nach versäumter Frist droht Gefängnis
(Meldung vom 20.09.2007)
Wer seinen Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben muss, sollte die behördlicherseits vorgegebenen Fristen unbedingt einhalten. Der Grund: Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Saarlouis einem Autofahrer, der sich partout nicht von seinem Führerschein trennen wollte, fünf Tage Gefängnis angeordnet.„Was, ich soll den Führerschein abgeben?“ fragte sich ein Autofahrer unwillig, als er von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeschrieben wurde. Er nahm das Schreiben erst einmal mit zu seinem Anwalt, der gegen den Bescheid Widerspruch einlegte. Was der Mandant allerdings nicht richtig verstanden hatte oder anders verstehen wollte, war die Tatsache, dass der Bescheid einen Sofortvollzug enthielt, was bedeutet, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung für den Abgabetermin des Führerscheins hat. Nach Ablauf der Frist wurde der Autofahrer innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten dreimal von der Behörde aufgefordert, den Führerschein endlich abzugeben. Obwohl ihm dabei Zwangsgelder über 300 bis 600 € angedroht wurden, blieb der Fahrer stur. Als auch ein Vollstreckungsbeamter den Delinquenten vergebens aufsuchte, platzte dem zuständigen Beamten der Kragen. Er beantragte vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis die Anordnung der sog. Erzwingungshaft. Und das Gericht setzte tatsächlich 5 Tage Haft gegen den uneinsichtigen Führerscheinbesitzer fest.
Begründung: Die zwangsweise Durchsetzung der Herausgabe des Führerscheins erfolge im Interesse von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und sei daher von großer Bedeutung. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Autofahrer bei Verkehrskontrollen durch Vorlage des Führerscheins den Anschein erwecke, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Eine Haftstrafe dürfe zwar wegen des freiheitsentziehenden Charakters immer nur das letzte Mittel des Staates sein. Vorliegend habe es aber der Autofahrer letztlich selbst in der Hand, der Freiheitsentziehung durch Abgabe des Führerscheins aus eigenem Entschluss zu entgehen, so die schlüssige Begründung des Gerichts.
PM RAK Stuttgart vom 19.07.2007
