Entschädigungen nach missglückter Schönheitsoperation über das Opferentschädigungsgesetz
(Meldung vom 26.03.2009)
Schönheitsoperationen sind auch in Deutschland in Mode. Experten schätzen die Zahl rein ästhetischer Eingriffe auf über 200.000 jährlich – ein lukrativer Markt. Doch nicht alle Operationen gelingen im versprochenen Maß.Insbesondere dann, wenn Ärzte die Patienten über die Operationsrisiken nicht oder unvollständig aufklären. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen warnt die Ärzte: Eine Schönheitsoperation stellt dann eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung zu dem Eingriff durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall komme ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht.
Die Klägerin hatte den Arzt im Vorfeld der Operation auf ihre Vorerkrankungen aufmerksam gemacht. Der Arzt verschwieg der Klägerin, dass wegen dieser Vorerkrankungen die Operation ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt. Er tat dies aus finanziellen Motiven, weil er befürchtete, die Patientin werde sich sonst nicht von ihm operieren lassen.
Die Operation misslang. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag nach dem OEG. Nach diesem Gesetz können Personen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat geltend machen.
Das Landessozialgericht NRW stellte in zweiter Instanz fest, dass das Verhalten des Arztes eine gravierende Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstelle und sprach eine Entschädigung zu. Der Arzt habe bewusst die Klägerin daran gehindert, sich in ihrer persönlichen Integrität zu schützen. Hieraus folge objektiv die nach dem OEG erforderliche feindselige Tendenz der Körperverletzung.
„Patienten, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Schönheitsoperation durchführen zu lassen, sollten sich in die Hände eines Facharztes für plastische Chirurgie begeben“, rät Rechtsanwalt Claus Benz von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Außerdem sollten die Patienten sich mit der Entscheidung ausreichend Zeit lassen und vor einem Eingriff immer eine zweite Meinung einholen. Patienten, die Zweifel am Ergebnis einer Schönheitsoperation haben oder im Vorfeld Rechtssicherheit suchen, können jederzeit den Rechtsrat eines Fachanwalts für Medizinrecht einholen.
PM RAK Stuttgart vom 18.12.08; Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.5.2008, Aktenzeichen: L 10 VG 6/07
