Drum prüfe, wer sich länger bindet - Verlängerungsklauseln in Versicherungsverträgen
(Meldung vom 04.05.2009)
Wer ins Ausland reist, der sollte bekanntlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben. In der Regel schließen Verbraucher dafür einen Vertrag ab, der ihnen ein ganzes Jahr lang Versicherungsschutz bietet. "Wer aber glaubt, dass der Versicherungsvertrag, wenn er dann nicht mehr benötigt wird, automatisch nach diesem Jahr endet, der irrt", informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.In den Versicherungsbedingungen sind Verlängerungsklauseln enthalten. Dort heißt es sinngemäß, dass sich der Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer fristgemäß gekündigt wird. "Dieses Vorgehen ist zulässig, denn das Versicherungsvertragsgesetz räumt den Versicherern eine solche Verlängerungsoption ein", bestätigt Hoffmann. Die Kündigungsfristen können sich dabei von einem Versicherer zum anderen unterscheiden. Bei dem Einen ist nur eine Frist von einem Monat einzuhalten, bei einem Anderen sind es drei Monate. Verbraucher übersehen diese Regelung häufig. Erst wenn die Versicherungsprämie im Folgejahr erneut vom Konto abgebucht wird, fällt Betroffenen die Position auf. Wer nicht wieder ins Ausland reist, erzürnt sich dann darüber. Besonders ärgerlich ist es, wenn es sich nicht nur um eine einzelne Auslandsreisekrankenversicherung für wenige Euro handelt, sondern um ein ganzes Reiseversicherungspaket. Ein solches - ohnehin selten sinnvolles - Paket mit Schutz für die ganze Familie kann sogar bis zu 190 € kosten.
"Auch dieses Beispiel zeigt, dass man von Zeit zu Zeit seine Versicherungsverträge auf den aktuellen Bedarf prüfen sollte", empfiehlt Hoffmann. Wer von Anfang an weiß, dass seine Auslandsreise in nächster Zeit die Einzige sein wird, der kann alternativ zu einem Jahresvertrag eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, die tatsächlich nur für die Tage der Reise gilt. Man spricht dann von einem Kurzzeitvertrag oder einer Tagespolice, die dann tatsächlich nur für diese eine Reise gilt, die je nach Gesellschaft in der Regel nicht länger als 42 bis 62 Tage dauern darf.
PM VZ Sachsen vom 19.02.09
