Ärger mit dem Mieter- Mit Anwalt wirksam kündigen
(Meldung vom 25.05.2009)
Gibt es Ärger mit einem Mieter, weil dieser die Miete nicht zahlt oder die Wohnung verwahrlosen lässt, ist es gar nicht so einfach, dem Mieter rechtswirksam zu kündigen. Spricht beispielsweise der Vermieter auf Anraten der Hausverwaltung eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug aus, so ist diese unwirksam, wenn der Mieter spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände zahlt.Hätte sich der Vermieter von einem Anwalt beraten lassen, so hätte dieser zu einer fristlosen und ordentlichen Kündigung geraten. Der Mieter hätte in diesem Fall keine Möglichkeit gehabt, die Kündigung nachträglich durch Zahlung der Mietrückstände unwirksam zu machen.
Auch bei Mietverträgen, die ohne anwaltliche Hilfe ausgearbeitet wurden, gibt es häufig Probleme. Gerade im Mietrecht gibt es eine Vielzahl neuer Entscheidungen z.B. zum Thema Schönheitsreparaturen. Diese sind für den juristischen Laien kaum zu überschauen und so wird häufig vergessen, Klauseln zu Renovierungen oder Schönheitsreparaturen der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter stellt sich heraus, dass die Verträge unwirksam sind.
Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es oft Schwierigkeiten, da Vermieter die Abrechnungen, die sie von ihrem Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erhalten, nur nach umständlichen Umrechnungen an ihre Mieter weiterleiten können.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen.
PM RAK Koblenz vom 02.06.08
