Bankvollmacht für Notfälle

(Meldung vom 02.11.2009)

„Unverhofft kommt oft“ – sagt der Volksmund. Leider ist niemand vor Schicksalsschlägen geschützt. Jeder kann durch einen plötzlichen Unfall oder durch Krankheit in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt werden. Bankgeschäfte wie Überweisungen oder Bargeldabhebungen können unter Umständen nicht mehr selbst vorgenommen werden. Wer entscheidet und veranlasst dann alles Notwendige? Da die nächsten Angehörigen dazu nicht automatisch berechtigt sind, kann sogar die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich sein.

Für solche Notfälle sollte man deshalb rechtzeitig Vorsorge treffen. Wer einen Bevollmächtigten bestimmt, der seine Angelegenheiten regeln soll, kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden. Dies geht, indem man gegenüber der Bank einer Vertrauensperson eine – so der offizielle Titel – „Konto-/Depotvollmacht“ erteilt. Der Bevollmächtigte kann sich dann um die Bankangelegenheiten kümmern. Die Vollmacht gilt zudem über den Tod hinaus.

Wichtig zu wissen: Es handelt sich dabei nicht um eine Generalvollmacht. Vielmehr sind die mit dieser Vollmacht möglichen Bankgeschäfte, die die Vertrauensperson übernehmen darf, klar umrissen. Die Kreditinstitute halten entsprechende Vordrucke für ihre Kunden bereit. Selbstverständlich kann der Kontoinhaber – und nach seinem Tod der Erbe – die „Konto-/Depotvollmacht“ jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

PM Bankenverband vom 27. August 2009