Mittelständler verschenken häufig Erbschaftsteuern

(Meldung vom 22.10.2007)

Alljährlich kassiert der Fiskus rd. 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern. Während die sehr Wohlhabenden im Lande der späteren Erbschaftsteuer in der Regel durch geschickte Planung begegnen, geht gerade der sogenannte „Mittelstand“ häufig recht leichtfertig mit dem Thema um.

Gerade hier liegt jedoch gewaltiges Einsparpotential. Häufig führten Unkenntnis und leichtfertiger Umgang bei der Testamentserrichtung dazu, dass die Hinterbliebenen, in der Regel die Kinder, überdurchschnittlich hohe Erbschaftsteuern entrichten mussten, die sich bei geschickter Planung bisweilen sogar ganz vermeiden ließen.

Als Hauptursache für überhöhte Steuerlasten wird dabei der Umstand ausgemacht, dass Ehegatten in der Regel bestrebt sind, sich im Todesfall zunächst gegenseitig zu Erben einzusetzen und erst nach dem Tode des Zuletztversterbenden die Kinder. Zumindest dann, wenn der überlebende Ehegatte durch eigenes Vermögen abgesichert ist, sollte die Verfahrensweise überdacht werden, empfiehlt der Steuerexperte, denn: Durch die zunächst gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werde das Vermögen gleich doppelt besteuert und es fallen die Freibeträge der Kinder beim Tode des Erstversterbenden weg.

Hier ein Beispiel, welches Einsparpotential auch bei mittelständischen Familien möglich ist: Ein Fleischermeisterehepaar setzt sich durch gemeinschaftliches Testament zunächst gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des Zuletztversterbenden sollen die beiden Kinder je zur Hälfte erben. Da das Ehepaar immer alles gemeinsam angelegt hat, betragt das Vermögen jedes Ehegatten je € 600.000,00. Ein steuerfreier Zugewinnausgleich erfolgt deshalb wegen gleicher Vermögensentwicklung nicht.

Steuerliche Folgen: Die überlebende Ehefrau hat von dem ererbten Betrag von € 600.000,00 nach Abzug ihres Ehegattenfreibetrages von € 307.000,00 und eines hier noch verbliebenen Restversorgungsfreibetrages von € 93.000,00 noch € 200.000,00 mit 11 % zu versteuern, mithin: € 22.000,00.

Nach ihrem Tode erben die beiden Kinder jeweils € 600.000,00, die sie nach Abzug ihrer jeweiligen Kinderfreibeträge von € 205.000,00 noch mit 15 % auf jeweils € 395.000,00 zu versteuern haben, mithin je Kind: € 59.250,00. Gesamtsteuerbelastung hier: € 59.250,00 + € 59.250,00 + € 22.000,00 = € 140.500,00.
Stattdessen errichten die Ehegatten folgendes Testament: 1. Erben des Erstversterbenden von uns sowie auch des Zuletztversterbenden von uns sind unsere beiden Kinder A+B, je zur Hälfte. 2. Wir ordnen folgende Vermächtnisse an: Jedes unserer Enkelkinder C, D, E und F erhält sowohl beim Tode des Erstversterbenden von uns als auch beim Tode des Zuletztversterbenden von uns jeweils einen Betrag von € 50.000,00. Steuerliche

Folge hier: Die beiden Kinder erben sowohl nach dem Tode des Zuerstversterbenden als auch nach dem Tode des Zuletztversterbenden jeweils € 300.000,00, wobei sie jeweils 2 x € 50.000,00 an ihre Kinder (Enkel der Verstorbenen) weitergeben müssen. Aufgrund der bestehenden Freibeträge für Kinder von je € 205.000,00 und € 50.000,00 je Enkelkind sowohl nach dem Tode des Vaters als auch nach der Mutter bleiben alle ererbten Beträge im Rahmen der Freibeträge. Zu zahlende Steuer: keine; Ersparnis: € 140.500,00!

PM DANSEf 10/2007