Räumpflicht des Staates nicht rund um die Uhr

(Meldung vom 25.01.2010)

Deutschland zeigt sich zum Jahresbeginn 2010 als Wintermärchen. Doch die Freude über die weiße Pracht hat auch ihre Schattenseiten: Kilometerlange Staus und zahlreiche Unfälle auf glatten Straßen. So mancher Unfallbeteiligte fragt sich dann im Nachhinein, warum die Straße nicht von Schnee und Eis geräumt wurde. Und denkt sogleich daran, die zuständige Gemeinde oder das Land, in dem sich der Unfall zugetragen hat, zu verklagen.

„Aussicht auf Erfolg haben derartige Klagen nur in seltenen Fällen. Denn zum einen können die Witterungsverhältnisse derart widrig sein, dass auch die Räumdienste nicht viel ausrichten können. Zum anderen haben die Bürger aber auch keinen Anspruch darauf, dass die Straßen überall und jederzeit von Schnee und Eis befreit sind“, warnt Rechtsanwalt Benz von der RAK Stuttgart vor einem übersteigerten Anspruchsdenken gegenüber den Behörden und weist auf eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hin. Die Richter entschieden: Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern verantwortlich machen. In dem Urteilsfall war ein Autofahrer bei starkem Schneefall gegen 23.45 Uhr mit seinem Auto unterwegs. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke.
Der spätere Kläger verlangte deswegen 1.500 Euro Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens und weitere 1.500 Euro Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern, da das Land seiner Ansicht nach auch die Abfahrt hätte räumen müssen. Es würden insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst eingesetzt, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Die Bamberger Richter konnten dagegen keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen und wiesen die Klage ab. Das Gericht verwies insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden (Az.: 12 O 241/09).

PM RAK Stuttgart vom 19.01.10