Ohne Testament: Lebenspartner muss das Heim räumen

(Meldung vom 29.04.2010)

Rechtsanwälte müssen sich immer wieder mit Testamenten auseinandersetzen, die den Hinterbliebenen enorme Probleme bereiten.

Wer z.B. als Paar ohne Trauschein zusammenlebt und seinen Lebenspartner auch über den Tod hinaus absichern will, sollte unbedingt mit einem Rechtsanwalt ein wirksames Testament errichten. Denn der nichteheliche Lebenspartner wird nach dem Gesetz wie ein Fremder behandelt. Gesetzliche Erben sind der Ehepartner und die Verwandten, die nach Erben der 1., 2. und 3. Ordnung aufgeteilt sind. Das sind die Kinder des Erblassers, die Eltern und die Geschwister. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Onkel, Tanten, Vettern und Basen. Lebensgefährten, die mit dem Erblasser ohne Trauschein zusammengelebt haben, werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht. Ohne Testament erben sie nichts.

Auch wenn ein Lebensgefährte in der Immobilie des Erblassers gelebt hat, erwächst daraus nach dessen Tode kein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben. Nach Aufforderung der Erben hat der Lebenspartner das Haus unverzüglich zu räumen!

Es wird in der Rechtssprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass auch für den nichtehelichen Lebenspartner die Vorschrift des § 1969 BGB gilt. Nach dieser Vorschrift sind der oder die Erben verpflichtet, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls die Benutzung der Wohnung des Erblassers zu gewähren. Folgt man dieser Auffassung, besteht ein Anspruch auf Benutzung der Wohnung für 30 Tage ab dem Todestag.

Leider wird häufig vergessen, dass Testamente nur gültig sind, wenn sie entweder handschriftlich geschrieben und unterschrieben sind oder beim Notar zur Niederschrift hinterlegt werden. Mit dem Computer geschriebene Testamente sind grundsätzlich unwirksam. Bei dem eigenhändigen, privatschriftlichen Testament ist erforderlich, dass der Erblasser die Erklärung vollständig eigenhändig niederschreibt und unterschreibt.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

PM RAK Koblenz vom 01.12.09