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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 17.11.2023 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 1458 mal gelesen)

Welche Strafen drohen mir bei Unfallflucht?

Welche Strafen drohen mir bei Unfallflucht? © freepik - mko

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie mit einer Geld- oder sogar Haftstrafe rechnen. Doch wann liegt Unfallflucht vor? Wie lange muss man am Unfallort warten? Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll? Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht? Und wie kann man eine Anzeige wegen Unfallflucht vermeiden?

Wann habe ich eine Unfallflucht begangen?

Unter Unfallflucht wird gemeinhin verstanden, dass jemand einen Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht und den Unfallort einfach verlässt. Im Gesetz ist Unfallflucht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als ein strafrechtlicher Tatbestand normiert. Dieser ist immer dann erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt ohne eine angemessene Zeit zu warten, um die Feststellung seiner Kontaktdaten zu ermöglichen. Bemerkt ein Autofahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht, liegt keine Unfallflucht vor, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. III-2 Ss 142/07-69/07 III). Ein Autofahrer, der den Unfallort verlässt, weil einer eine stark blutende Wunde in Krankenhaus behandeln lassen will, begeht keine Unfallflucht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 259/14). Unfallflucht begeht aber nicht nur derjenige, der ein anders Fahrzeug beschädigt. Wer mit seinem Fahrzeug eine Leitplanke touchiert und einfach weiterfährt, begeht auch Unfallflucht, so das OLG Brandenburg (Az. 12 U 205/06). Keine Unfallflucht liegt nach Auffassung des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 29 Ns 3/11) vor, wenn ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz von alleine auf ein anderes Auto zu rollt und dieses beschädigt. Hier fehlt es laut Gericht am straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang. Ebenso liegt keine Unfallflucht vor, wenn der Unfallgeschädigte auf das Herbeirufen der Polizei verzichtet, obwohl sein Unfallgegner nur gegenüber der Polizei Angaben zu seiner Person machen möchte, entschied das OLG Hamburg (Az. 2 Rev 35/17). Mit Verlassen des Unfallorts verwirklicht der Unfallgegner nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Wer kann außer dem Unfallverursacher Unfallflucht begehen?

Unfallflucht kann nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch alle anderen Unfallbeteiligten begehen. So kann auch eine Hundebesitzerin, deren freilaufender Hund den Sturz eines Radfahrers verursachte und sich dabei selbst verletzte, auch Unfallflucht begehen, wenn sie aus Sorge um ihr Tier ohne ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle verlässt und zum Tierarzt fährt, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.: 941 Cs 442 Js 190826/21). Das OLG Bremen (Az. 3 U 27/07) stellt allerdings klar, dass ein Beifahrer, der gleichzeitig Halter des Autos ist, sich nicht für die Unfallflucht des Fahrers verantworten muss.

Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Wie lange man am Unfallort auf den Fahrer des beschädigten Autos oder auf die Polizei warten muss, hängt von der Schwere des Unfallschadens, der Tageszeit und unter Umständen auch den Wetterbedingungen ab. Bei kleinen Bagatellschäden reichen möglicherweise 15 Minuten. Bei schweren Unfallschäden mit Verletzten können mehrere Stunden Wartezeit angemessen sein. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Az.4 U 41/18, I-4 U 41/18) entfällt die Wartepflicht am Unfallort, wenn ein völlig belangloser Sachschaden zwischen 20 und 50 Euro entstanden ist.

Was muss ich tun, wenn der Unfallgegner nicht zur Unfallstelle kommt?

Läuft die Wartezeit erfolglos ab, ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, die Feststellung seiner Kontaktdaten unverzüglich nachzuholen. Das heißt er muss den Unfallgegner oder die Polizei über den Unfall und seine Kontaktdaten informieren. Wie schnell dies erfolgen muss, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Unfall in der Nacht mit kleinem Sachschaden reicht nach Ansicht des OLG Hamm (Az. 20 U 212/02) eine Benachrichtigung am nächsten Morgen aus. Sichert ein Unfallverursacher alle möglichen Beweise, indem er etwa Fotos vom Unfallort und den Fahrzeugen anfertigt, und hinterlässt er seine ausführlichen Kontaktdaten, begeht er keine Unfallflucht, so das LG Hamburg (Az. 331 S 71/10).

Wie hoch ist die Strafe nach einer Unfallflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird als Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt im Einzelfall von der Höhe des Unfall-Sachschadens, den Gesundheitsschäden der Unfallbeteiligten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unfallflüchtigen ab. Eine Selbstanzeige wegen Unfallflucht wirkt sich in der Regel positiv auf das Strafmaß aus. Der Unfallflüchtige trägt dann die Kosten des Verfahrens. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach einer Unfallflucht kann aber auch dadurch bewirkt werden, in dem der Autofahrer freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Dies entschied das AG Dortmund (Az. 729 Cs - 266 Js 575/22 - 42/22) im Fall einer Seniorin, die bislang nicht verkehrsrechtlich aufgefallen war und die einen relativ geringen Sachschaden von 2.000 Euro verursacht hatte.

Kann eine Selbstanzeige bei Unfallflucht die Strafe mindern?

Hat der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen ohne eine Feststellung seiner Kontaktdaten zu ermöglichen, kann er dies im Rahmen einer Selbstanzeige bei der Polizei innerhalb von 24 Stunden noch nachholen. Das Gericht kann dann die Strafe wegen Unfallflucht mildern oder sogar ganz von einer Strafverfolgung absehen. Dies funktioniert aber nur bei einer Unfallflucht mit geringem Sachschaden und wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr stattfand. Unsere Checkliste "Unfallflucht - So vermeiden Sie eine Anzeige" zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie sich bei einem Autounfall verhalten müssen, um einer Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu entgehen.

Wird nach einer Unfallflucht immer die Fahrerlaubnis entzogen?

Neben den strafrechtlichen Sanktionen erhält ein Unfallflüchtiger drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sowie unter Umständen ein Fahrverbot. Handelt es sich bei dem Unfallschaden um einen bedeutenden Sachschaden von mindestens 1.300 Euro (OLG Hamm; Az. 3 RVs 72/10) wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist kann der Unfallflüchtige wieder eine Fahrerlaubnis beantragen. Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Az. 5 RVs 31/22) liegt die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden bei mehr als 1.500 Euro. Das LG Hamburg (Az. 612 Qs 75/23) hält einen Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht bei einem bedeutenden Sachschaden ab Reparaturkosten von 1.800 Euro für gerechtfertigt. Unfallflucht führt nicht zu einem Fahrverbot, wenn der betroffene Autofahrer vor der Unfallflucht jahrelang ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat und in dieser Zeit nicht auffällig war, entschied das OLG Hamburg (Az. 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18). Im konkreten Fall befand sich die Autofahrerin zudem in einem psychischen Ausnahmezustand, da sie sich zuvor von ihrem Mann getrennt hatte.

Hat eine Unfallflucht Auswirkung auf den Kfz-Versicherungsschutz?

Unfallflüchtigen Autofahrern drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sie können auch ihren Kfz-Versicherungsschutz verlieren. Entweder ist im Versicherungsvertrag schon geregelt, dass bei Unfallflucht keine Schäden übernommen werden, oder die Versicherung reguliert zunächst den Schaden und holt sich die Schadenssumme vom Unfallflüchtigen wieder. Auch das OLG Koblenz (Az. 12 U 235/20) stellt fest, dass ein Autofahrer, der die Unfallstelle verlässt ohne die Polizei oder seine Kfz-Versicherung zu informieren, gegen die AGBs der Versicherung verstoßen kann und die Kfz-Versicherung so von ihrer Leistungspflicht frei wird. Das gilt auch, wenn sich ein Autofahrer trotz spürbaren Anstoßens eines fremden Fahrzeugs nicht vergewissert, ob es zu einem Schaden gekommen ist. Dies Verhalten sei grob fahrlässig und führe zum Verlust des Versicherungsschutzes, entschied das Amtsgericht Mühlheim (Az. 27 C 1727/10). Auch ein Autofahrer, der in einem Einkaufszentrum eine Blechbrüstung beschädigte und einfach wegfuhr, verlor nach einer Entscheidung des AG München (Az.343 C 9528/14) seinen Versicherungsschutz. Schäden am Fahrzeug des Unfallflüchtigen muss dieser in der Regel selbst zahlen. Zu dem kann die Kfz-Versicherung nach einer Unfallflucht den Schadensfreiheitsrabatt des Unfallflüchtigen aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens höher einstufen oder den Versicherungsvertrag kündigen.

TOP-Irrtümer zur Unfallflucht

TOP-Irrtum: Zettel an der Windschutzscheibe reicht

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass es nach einem Unfall ausreicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten am geschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Das alleine stellt eine Unfallflucht dar! Wichtig ist zusätzlich die Polizei über den Unfall zu informieren.

TOP-Irrtum: Nur Unfallverursacher kann Unfallflucht begehen

Eine Unfallflucht kann nicht nur vom Unfallverursacher, sondern auch von einem anderen Unfallbeteiligten begangen werden. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer einem Fußgänger ausweichen musste, ist der Fußgänger als Unfallbeteiligter auch verpflichtet am Unfallort zu warten und seine Kontaktdaten zu hinterlassen.

TOP-Irrtum: 15 Minuten Wartezeit ist ausreichend

Laut Gesetz muss man am Unfallort eine angemessene Zeit warten. Bei einem kleinen Bagatellschaden können 15 Minuten Wartezeit ausreichend sein, bei einem Unfall mit erheblichem Sach- oder Personenschaden kann auch eine Wartezeit von mehreren Stunden angemessen sein. Die Wartezeit ist also abhängig von der Schwere des Unfalls.

TOP-Irrtum: Anzeige bei der Polizei binnen 24 Stunden

Grundsätzlich muss die Polizei noch am Unfallort verständigt werden. Nur ausnahmsweise, wenn ein geringer Unfallschaden vorliegt und der Unfall nicht im fließenden Verkehr stattfand, kann es ausreichen, wenn die Polizei innerhalb von 24 Stunden vom Unfall informiert wird.

Fragen und Antworten zum Thema Unfallflucht

+ Unfallflucht - wie lange warten?

Die Wartezeit am Unfallort richtet sich nach der Schwere des Unfallschadens, der Tageszeit und den Wetterbedingungen. Sie kann von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden angemessen sein.

+ Unfallflucht- wie lange ist der Führerschein weg?

Ob nach einer Unfallflucht ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, hängt von der Schwere und den Folgen des Unfalls ab.

+ Unfallflucht - wie viel Punkte?

Unfallflucht wird mit drei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet.

+ Unfallflucht - was tun als Geschädigter?

Geschädigte sollten vor Ort nach Unfallzeugen suchen und die Polizei verständigen. Hat sich nach 24 Stunden niemand als Unfallverursacher gemeldet, kann eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Informieren Sie ihre Kfz-Versicherung über den Unfallschaden. Unter Umständen ist ein Sachverständigengutachten sinnvoll.

+ Was passiert bei Unfallflucht in der Probezeit?

Unfallflucht in der Probezeit führt in der Regel zu einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre und einer verpflichtenden Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Hinzukommen Bußgelder, Punkt und ein Fahrverbot – abhängig von der Schwere des Unfalls.

+ Unfallflucht - wer zahlt?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Geschädigten übernimmt die Unfallkosten nicht. Der Geschädigte muss selbst zahlen. Besitzt er eine Vollkaskoversicherung wird der Unfallschaden übernommen, es drohen ihm aber höhere Versicherungsbeiträge. Wird der Unfallflüchtige ermittelt, zahlt er selbst oder seine Haftpflichtversicherung den Unfallschaden.

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erstmals veröffentlicht am 08.04.2019, letzte Aktualisierung am 17.11.2023

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