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Kategorie: Anwalt Steuerrecht , 25.09.2020 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 433 mal gelesen)

Verbraucherinsolvenz: Wie funktioniert die Restschuldbefreiung?

besorgte Frau berechnet ihre Schulden besorgte Frau berechnet ihre Schulden © freepik - mko

Ein Neuanfang ohne Schulden – mit der Restschuldbefreiung ist dies für viele insolvente Verbraucher möglich. Doch was bedeutet Restschuldbefreiung? Wie lange dauert das Verfahren und wie läuft es ab? Was ist in der Wohlverhaltensphase zu beachten? Und welche neuen gesetzlichen Regelungen gelten für Privatinsolvenz ab dem 1.10.2020?

Was bedeutet Restschuldbefreiung?


Die Zahl der überschuldeten privaten Haushalte in Deutschland steigt. Neben übermäßigem Konsumverhalten spielen dabei auch Gründe, wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung, eine Rolle, die der Betroffene oft nicht zu vertreten hat. Um insolventen Verbrauchern einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, wurde die Restschuldbefreiung eingeführt. Sie ermöglicht den Erlass aller Schulden, die am Ende des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt wurden. Für eine Restschuldbefreiung müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wie läuft das Verfahren ab?


Das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgt im Anschluss zum Insolvenzverfahren. Dafür muss der überschuldete Verbraucher einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dies geschieht in der Regel zusammen mit dem Insolvenzantrag. Ob eine Restschuldbefreiung zugelassen wird, entscheidet das Insolvenzgericht.

Das Insolvenzgericht teilt zu Beginn des Insolvenzverfahrens dem überschuldeten Verbraucher einen Insolvenzverwalter, bzw. Treuhänder, zu. An den Insolvenzverwalter muss der überschuldete Verbraucher während des Insolvenzverfahrens Einkünfte und Vermögen übergeben. Diese Insolvenzmasse wird dann an die Gläubiger verteilt. Der überschuldete Verbraucher darf selbst keine Zahlungen mehr leisten.

Die Gläubiger haben die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung aus den in der Insolvenzordnung aufgeführten Gründen zu widersprechen. Dies ist etwa möglich, wenn der überschuldete Verbraucher in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde, wenn er falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Erlangung eines Kredits abgegeben oder einen unangemessen verschwenderischer Lebensstil im Zeitraum von drei Jahren vor Insolvenzantragstellung geführt hat.

Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?


Von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder sowie zinslose Darlehen zur Kostendeckung des Insolvenzverfahrens nicht umfasst. Steuerschulden fallen in die Restschuldbefreiung, ebenso Schulden aus nicht geleisteten Unterhaltszahlungen.

Was gilt für Forderung nach der Restschuldbefreiung?


Forderungen, die nach der Restschuldbefreiung entstanden sind, müssen vom Verbraucher bedient werden. Neue Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

Was muss in der Wohlverhaltensphase beachtet werden?


Um von seinen restlichen Schulden befreit zu werden, muss der Verbraucher während einer Wohlverhaltensphase bestimmt Anforderungen erfüllen:

Zum einen muss er sich in dieser Phase nachweislich um Arbeit bemühen und im besten Fall einer Arbeit nachgehen. Sobald er seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz wechselt, muss er dies dem zuständigen Insolvenzgericht mitteilen. Neue Schulden gilt es tunlichst zu vermeiden. Kommt der überschuldete Verbraucher unerwartet zu Geld, etwa durch eine Erbschaft, muss er dies dem Insolvenzverwalter anzeigen und einen Teil an ihn abgeben.

Wann erfolgt die Restschuldbefreiung?


Eine Restschuldbefreiung ist möglich, wenn der Schuldner entweder nach drei Jahren 35 Prozent seiner Schulden und der Verfahrenskosten abbezahlt hat, oder nach fünf Jahren, wenn er die Verfahrenskosten beglichen hat. Nach sechs Jahren ist eine Restschuldbefreiung möglich, egal wie viele Schulden oder Verfahrenskosten bezahlt sind.

Neu ab 1.10.2020: Verkürzung des Restschulbefreiungsverfahrens


Überschuldete Verbraucher, die ab dem 1. Oktober 2020 einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen, haben aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Möglichkeit schon nach drei Jahren, statt wie bislang nach sechs Jahren, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt zunächst nur bis zum 30. Juni 2025. Ergeht keine neue gesetzliche Regelung, gilt danach wieder die alte Verfahrensdauer von sechs Jahren.

Verbraucher, die zwischen dem 17.12.2019 und 30.9.2020 eine Privatinsolvenz beantragt haben, profitieren von einem staffelweise verkürzten Verfahren.

Neu ist auch, dass nicht nur Erbschaften während der Wohlverhaltensphase gegenüber dem Insolvenzverwalter angezeigt und zur Hälfte herausgegeben werden müssen, sondern auch Schenkungen und Lotteriegewinne.


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