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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 15.01.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 3505 mal gelesen)

Fitnessstudio: Was Kunden beim Vertrag unbedingt beachten sollten!

Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband © freepik - mko

Gesünder leben und mehr Sport- diesen Vorsatz zum Jahresanfang greifen insbesondere Fitnessstudios auf und locken Kunden mit kostenlosen Schnupper-Abos oder ermäßigten Mitgliedsgebühren. Doch worauf sollten Kunden bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio unbedingt achten? Welche Vertragslaufzeiten sind bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich? Und wann kann man einen Vertrag mit einem Fitnessstudio fristlos kündigen oder widerrufen?

Welche Laufzeit ist bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich?


Achten Sie unbedingt darauf, wie lange Sie an den Vertrag mit dem Fitnessstudio gebunden sein wollen. Fitnessstudio versuchen durch lange Vertragslaufzeiten ihre Kunden zu binden. Meist werden die monatlichen Beiträge günstiger, je länger der Vertrag läuft. Zulässig sind Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Längere Vertragslaufzeiten benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unzulässig.

Wichtig: Für Verträge, die mit dem Fitnessstudio nach dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt, dass nach dem Ablauf der ersten Vertragslaufzeit nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig ist. Verträge, die älter sind, können auch um eine andere Zeit verlängert werden. Eine Verlängerung um ein Jahr ist nicht zulässig.

Darf das Fitnessstudio im laufenden Vertrag seine Preise ändern?


Das Fitnessstudio muss sich grundsätzlich an die im Vertrag vereinbarten Preise halten. Will es nachträglich seine Preise anpassen – im Zweifel erhöhen – benötigt es die Zustimmung des Kunden.

Aber aufgepasst: In vielen Fitnessstudio-Verträgen befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sog. Preisanpassungsklauseln. Diese sind aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Es muss etwa klar aus der Preisanpassungsklausel ersichtlich sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Fitnessstudio seine Preise nachträglich anpassen darf. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Preisanpassungsklausel empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, die schnell und kompetent Klarheit schafft.

Darf das Fitnessstudio mir vertraglich verbieten eigene Getränke mitzubringen?


In einigen Fitnessstudio-Verträgen ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Getränkeklausel enthalten, die besagt, dass der Kunde keine eigenen Getränke mit ins Fitnessstudio nehmen darf. Dies ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 7 U 36/03) nur dann zulässig, wenn Sicherheitsgründe gegen die Mitnahme eigner Getränke sprechen oder das Fitnessstudio Getränke zu moderaten handelsüblichen Preisen an seine Kunden abgibt.

Wann kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio widerrufen?


junge Frau mit liest einen VertragGrundsätzlich können Verträge, die telefonisch, online oder an der Haustüre abgeschlossen werden, vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden.

Laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Koblenz (Az. 6 S 19/07) kann auch ein Kunde, der im Rahmen seines ersten Probetrainings in einem Fitnessstudio einen Vertrag abschließt und es sich im Nachgang zum Training doch anders überlegt, den Fitnessstudiovertrag widerrufen. Bei diesem Vertragsabschluss gelten laut Gericht auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Haustürgeschäft, wonach Verbraucher innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen können.

In welchen Fällen kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio anfechten?


Der Vertrag mit einem Fitnessstudio kann man anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind etwa eine arglistige Täuschung, eine Drohung oder ein Irrtum. Eine Kundin, die eigentlich ein Schnupper-Angebot des Fitnessstudios nutzen wollte, aber irrtümlich einen Fitnessvertrag für ein Jahr unterzeichnete, weil sie keine Brille anhatte, kann den Fitnessvertrag anfechten, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. 271 C 30721/13).

Was muss ich bei der Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags beachten?


Einen Fitnessstudio-Vertrag, der eine bestimmte Laufzeit vereinbart hat, kann vom Kunden grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Achten Sie unbedingt auf die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen, um eine Verlängerung der Laufzeit zu vermeiden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann schon beim Vertragsschluss kündigen, um keine Frist zu versäumen.
Es empfiehlt sich die Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags schriftlich zu übermitteln und sich deren Eingang beim Fitnessstudio bestätigen zu lassen.

Kann ich bei Krankheit den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?


junge Frau vor Laufbändern hält sich verletztes KnieTritt während der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio eine Erkrankung beim Kunden auf, kann er seinen Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen, wenn ihm die Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XII ZR 62/15). Voraussetzung ist, dass er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen er vom Training mit Sportgeräten absehen muss, so das AG Frankfurt (Az. 32 C 3558/96-19). Ein ärztlicher Attest mit der Formulierung „ … eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen" ist nicht konkret genug, entschied das AG Lichtenberg (Az.12 C 215/06). Ebenso reicht die Formulierung „ der Kunde kann aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen“ laut AG Frankfurt/Main (Az. 31 C 2619/19) nicht aus.

Das AG München (Az. 113 C 27180/11) stellt klar, dass das Fitnessstudio den Kunden bei einer Sportunfähigkeit nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten der Wellnessangebote verweisen darf. Diese seien nur eine Nebenleistung des Fitnessvertrages, aber nicht das Motiv warum der Kunden den Vertrag abgeschlossen hat.

Vorsicht bei Vorerkrankungen! Leidet ein Kunde schon beim Abschluss seines Vertrages mit dem Fitnessstudio an einer Krankheit und verschlimmert sich diese, hat er keine Möglichkeit fristlos aus seinem Fitnessstudiovertrag raus zu kommen. So lautet ein Urteil des AG Hamburg (Az. 20 b 367/97).

Kann ich bei Umzug und Jobwechsel den Fitnessstudio-Vertrag fristlos kündigen ?


Ehepaar und Hund zieht in eine andere Stadt, sitzt vor gefüllten Umzugskartons Der Umzug in eine andere Stadt ist ein Grund den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen, entschied das AG München (Az. 212 C 15699/08). Ein Fitnessstudiovertrag sei ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden könne.

Fitnessstudio verweigert Bargeldannahme – Ist das ein Kündigungsgrund ?


Wurde in einem Fitnessstudiovertrag nicht ausdrücklich die Zahlungsart „bargeldlos“ vereinbart, muss das Fitnessstudio die Beiträge der Kunden auch in bar annehmen. Anderenfalls hat der Kunde ein Recht den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen. Das entschied das AG München (Az. 271 C 1391/09) im Fall einer Kundin eines Fitnessstudios, die bei Vertragsschluss mitteilte, dass sie keine Bankverbindung besitze. Das Fitnessstudio hätte eindeutig erkennen können, dass die Frau ihre Beiträge bar zahlen wird.

Kann das Fitnessstudio die Haftung für Verletzungen oder Schäden ausschließen?


In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudio-Verträgen finden sich Klauseln, mit denen der Fitnessstudio-Betreiber seine Haftung auszuschließen oder zu beschränken versucht. Oft sind diese Klauseln unwirksam. Das Fitnessstudio haftet immer auf Schadensersatz, wenn ein Kunde aufgrund einer Pflichtverletzung des Fitnessstudios zu Schaden kommt. So etwa, wenn sich der Kunde aufgrund nicht gewarteter Geräte verletzt. Ein Haftungsausschluss per AGB ist in diesen Fällen unwirksam.

Fitnessstudio verwehrt Mitgliedschaft wegen Sinti-Namen – Entschädigung wegen Diskriminierung?


Verweigert ein Fitnessstudio einem potentiellen Kunden die Mitgliedschaft aufgrund seines Sinti-Namens, stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz dar. Nach einer Entscheidung des AG Neumünster (Az. 39 C 305/22) muss das Fitnessstudio dem Betroffenen 1.000 Euro Entschädigung zahlen.

erstmals veröffentlicht am 08.01.2014, letzte Aktualisierung am 15.01.2024

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