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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 08.11.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1002 mal gelesen)

Kindersitz im Auto: Was müssen Eltern alles beachten?

Kleiner Junge sitzt im Auto im Kindersitz und lacht Kleiner Junge sitzt im Auto im Kindersitz und lacht © freepik - mko

Der sichere Transport von Kindern im Auto ist gesetzlich geregelt. Bis zu welchem Alter muss ein Kind im Auto in einem Kindersitz sitzen? Spielen Gewicht und Größe des Kindes bei der Pflicht zum Kindersitz eine Rolle? Ab wann reicht eine Sitzerhöhung für das Kind? Muss der Kindersitz auf der Rückbank montiert sein oder darf der Kindersitz auch auf der Beifahrerseite befestigt werden? Und mit welchen Sanktionen müssen Eltern rechnen, die die Kindersitzpflicht missachten?

Bis zu welchem Alter und Größe muss ein Kind im Auto in einem Kindersitz sitzen?


Laut Straßenverkehrsordnung müssen Kinder bis zum 12. Lebensjahr mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm im Auto in einer ihrer Größe entsprechenden Rückhaltevorrichtung (Kindersitz) Platz nehmen. Das bedeutet, erst wenn ein Kind seinen 12. Geburtstag gefeiert hat, benötigt es im Auto keinen Kindersitz mehr – es sei denn, es hat vorher schon eine Körpergröße von mehr als 150 cm erreicht. Das Gewicht eines Kindes spielt hierbei übrigens keine Rolle.

Ab wann reicht im Auto eine Sitzerhöhung für das Kind?



Sobald das Kind ein Gewicht von mindestens 15 kg erreicht hat, genügt eine sog. Sitzerhöhung nach der Kindersitznorm UN ECE Reg. 44.

Nach der Kindersitznorm UN ECE Reg. 129 kommt es nicht auf das Gewicht, sondern auf die Größe des Kindes an. Die Sitzerhöhung gibt es mit und ohne Rückenlehnen. Beides ist zulässig. Kindersitzerhöhungen ohne Rückenstütze sind allerdings erst ab 125 cm und einem Gewicht von mehr als 22 Kilogramm erlaubt.

Wichtig: Die Anschnallpflicht gilt natürlich weiter!

Wie wählt man den richtigen Kindersitz aus?


Bei der Auswahl des richtigen Kindersitzes helfen die sog. UN/ECE-Regelungen. Nach diesen Normen muss der Kindersitz zugelassen sein. Es gibt drei Normen: UN ECE Reg. 44/03, UN ECE Reg. 44/04 und UN ECE Reg. 129. Danach werden die Rückhaltesysteme für Kinder in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt. Die Normierung (0+/I, II/III, I/II/III) erfolgt anhand des Gewichtes des Kindes von 0 kg bis zu 36 kg. Das Einhalten dieser Regelungen wird mit einem entsprechenden Prüfzeichen am Kindersitz dokumentiert.

Aufgepasst: Seit September 2023 gilt ein von der EU verhängtes Verkaufsverbot für Kindersitz nach der UN Reg. 44 Zulassung. Es dürfen keine entsprechenden Kindersitze mit Fahrzeuggurtbefestigung mehr hergestellt oder importiert werden. Lagerware darf noch bis August 2024 abverkauft werden. Bei Fahrzeugen ohne eine Isofix-Verankerung, wie etwa Oldtimern, bedeutet dies, dass perspektivisch nur noch gebrauchte Kindersitze erworben werden können.

Wie muss der Kindersitz im Auto montiert werden?


Kindersitze dürfen im Auto nicht nur auf der Rückbank, sondern auch auf dem Beifahrersitz befestigt werden.
Kinder in einem Alter von bis 8 bis 9 Monaten und einem Gewicht von 13 kg müssen rückwärts im Kindersitz, bzw. Babyschale, im Auto transportiert werden. Bei Kindern bis zu vier Jahren und 18 kg Gewicht wird ebenfalls ein rückwärts gerichteter Transport im Kindersitz empfohlen, er ist aber keine Pflicht.

Wann muss der Airbag bei Kindersitzen ausgeschaltet werden?


Ganz wichtig: Bei rückwärtsgerichteten Babyschalen muss der Beifahrer-Airbag ausgeschaltet werden. Bei Kindersitzen in Fahrtrichtung sollte der Beifahrersitz auf die hinterste Position eingestellt werden und der Airbag bleibt eingeschaltet.

Welche Strafen drohen Eltern bei Missachtung der Kindersitzpflicht?


Eltern, die die Kindersitzpflicht missachten, riskieren ein Bußgeld von mindestens 30 Euro. Wer mehrere Kinder ohne Kindersitz im Auto mitnimmt, zahlt 35 Euro. Wer ein Kind ohne Kindersitz und ohne anzuschnallen im Auto mitfahren lässt, muss 60 Euro Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Bei mehreren ohne Sicherung mitfahrenden Kindern erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamms (Az. 5 RBs 153/13) muss ein Autofahrer, der in einer allgemeinen Verkehrskontrolle damit auffiel, dass sein vier Jahre altes Kind im Kindersitz nicht angeschnallt war, ein Bußgeld von 40 Euro zahlen. Sein Einwand das Kind habe sich während der Fahrt losgeschnallt, ließen die Richter nicht gelten. Der Vater habe während der ganzen Autofahrt darauf zu achten, dass das Kind vorschriftsmäßig gesichert sei. Notfalls müsse er anhalten, wenn das Kind sich abgeschnallt hat und es wieder anschnallen. Dies ergebe sich auf seiner Fürsorgepflicht seinem schutzbedürftigen Kind gegenüber. Vom Autofahrer könne im Einzelfall sogar erwartet werden, dass er eine Reiseroute wählt, bei der er sich in regelmäßigen Abständen nach dem Kind umdrehen könne. In Ausnahmefällen könne es auch angebracht sein, eine Begleitperson für das Kind mitzunehmen, so das Gericht.



erstmals veröffentlicht am 17.09.2020, letzte Aktualisierung am 08.11.2023

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