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Kategorie: Anwalt Zivilrecht , 30.01.2020 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 341 mal gelesen)

Verbraucherschlichtung: Rechte schnell und kostengünstig durchsetzen

Verbraucherschlichtung: Rechte schnell und kostengünstig durchsetzen © freepik - mko

Sie haben ein Produkt bei einem Unternehmen gekauft, das mangelhaft ist? Trotz Anzeige reagiert das Unternehmen nicht oder weist die Verantwortung für den Mangel einfach ab? Dies ist ein Fall von vielen bei denen ein Verbraucherschlichtungsverfahren helfen kann schnell und kostengünstig zu seinem Recht zu gelangen.

Verbraucherschlichtung – Was bedeutet das?


Am 1.4.2016 wurde in Deutschland auf Grundlage des sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) das Verbraucherschlichtungsverfahren eingeführt. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen sollen mit Hilfe dieses außergerichtlichen Verfahrens schnell, einfach und kostengünstig im beiderseitigen Einvernehmen beigelegt werden.
Die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren ist für den Verbraucher und das Unternehmen freiwillig. Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen in ihren AGBs und auf ihrer Homepage leicht zugänglich und verständlich anzeigen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen oder nicht. Das Unternehmen kann auch angeben bis zu welchem Streitwert es an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt. In einigen Branchen haben sich Unternehmen zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet, so etwa einige Fluggesellschaften, Banken, Versicherungen und Energieversorger.

Wann macht eine Verbraucherschlichtung Sinn?


Eine alternative Streitbeilegung im Rahmen einer Verbraucherschlichtung kann sinnvoll sein, wenn etwa der Streitwert eines Konflikts so gering ist, dass sich eine Klage vor Gericht nicht lohnt. In diesen Fällen empfiehlt es sich zunächst ein Schlichtungsversuch zu unternehmen. Schlägt dieser fehl, steht dem Verbraucher nach wie vor der ordentliche Rechtsweg offen.

Wie läuft das Verfahren ab?


Verbraucher müssen zu Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einreichen. Die Schlichtungsstelle kann den Antrag annehmen oder ablehnen. Ablehnen wird sie den Antrag auf Schlichtung, wenn der Verbraucher vor seiner Antragstellung keinen Kontakt mit dem Unternehmen hergestellt hat.

Wird der Antrag auf Schlichtung genehmigt, bestimmt die Verfahrensordnung den weiteren Ablauf der Verbraucherschlichtung. Allen Verbraucherschlichtungen gemein ist, dass die Schlichtung von einem neutralen Dritten durchgeführt wird, dem sog. Streitmittler. Dieser ist entweder Mediator oder zum Richteramt befähigt. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Konfliktparteien können sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.

Am Ende der Verbraucherschlichtung wird in der Regel ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet, den die Konfliktparteien annehmen oder ablehnen können. Einigen sich die Parteien nicht, erhalten sie eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch der Verbraucherschlichtung.

Was kostet eine Verbraucherschlichtung?


Die Kosten für eine Verbraucherschlichtung trägt in der Regel das betroffene Unternehmen. Verbraucher werden nur zur Kasse gebeten, wenn der Antrag auf Schlichtung rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.

Welche Chancen bietet eine Verbraucherschlichtung?


Mit Hilfe einer Verbraucherschlichtung können Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen schnell, unbürokratisch und kostengünstig aus dem Weg geräumt werden. Kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung, stehen die Chancen erfahrungsgemäß gut, dass sich beide Parteien an den Schlichtungsspruch halten und den Konflikt nicht weiter betreiben. Das Verbraucherschlichtungsverfahren ist eine gute Alternative zu einem langen nervenaufreibenden Gerichtsverfahren.

Sind Risiken mit dem Verfahren verbunden?


Mit dem Verbraucherschlichtungsverfahren sind keine Risiken für den Verbraucher verbunden. Der ordentliche Rechtsweg bleibt für ihn weiter bestehen. Die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen besteht nicht mehr, sobald der Antrag bei einer Schlichtungsstelle eingegangen ist.

An welche Schlichtungsstelle muss man sich wenden?


Grundsätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher über die Schlichtungsstelle informieren, die für ihn in Betracht kommt. Es gibt für unterschiedliche Branchen Schlichtungsstellen, wie etwa die Schlichtungsstelle für Energie, Luftverkehr, Telekommunikation oder öffentlichen Personenverkehr. Kommt keine branchenspezifische Schlichtungsstelle in Betracht können sich Verbraucher seit dem 1.1.2020 an die Universalschlichtungsstelle des Bundes unter www.verbraucherschlichter.de wenden.

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