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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 23.11.2022 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 5506 mal gelesen)

Kündigung des Arbeitsvertrags – So reagieren Sie richtig!

§ 623 Schriftform der Kündigung BGB § 623 Schriftform der Kündigung BGB © mko - topopt

Arbeitnehmer, die unverhofft die Kündigung ihres Arbeitsvertrages erhalten, sind mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert: Durfte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen? Lagen zulässige Kündigungsgründe vor? Wann müssen welche Kündigungsfristen eingehalten werden? Wie sollten sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung verhalten? Und was ist eine Kündigungsschutzklage?

Wann ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags wirksam?

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, besitzen einen allgemeinen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf ihnen nur aus verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Gründen kündigen.
  • Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel vor einer Kündigung abmahnen. So hat der Arbeitnehmer die Chance hat sein Verhalten zu ändern.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen muss vom Arbeitgeber eine gerechte Sozialauswahl getroffen werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss aus sozialer Sicht entscheiden, wem er kündigt. Maßgebliche Kriterien sind hier das Alter der Arbeitnehmer, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und eine Interessenabwägung.
  • Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, sofern er im Unternehmen vorhanden ist. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder versorgt er ihn mit falschen Informationen, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat das Recht der Kündigung zu zustimmen oder ihr zu widersprechen. Dies muss er binnen einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung und innerhalb von drei Tagen bei einer fristlosen Kündigung tun.
  • Eine Kündigung unterliegt dem Schriftformerfordernis. Aus diesem Grund ist eine mündliche Kündigung immer unwirksam. Die Kündigung muss für den Arbeitnehmer verständlich, eindeutig und nachvollziehbar verfasst sein.
  • Bei einer Kündigung müssen die geltenden Kündigungsfristen beachtet werden. Wird eine fristlose Kündigung erklärt, endet das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung wichtig. Der sicherste Nachweis über den Zugang der Kündigung ist sich den Erhalt der Kündigung vom Arbeitnehmer persönlich quittieren zu lassen. Ansonsten ist ein Einschreiben mit Rückschein ein geeigneter Nachweis für den Zugang der Kündigung.

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz – etwa für:
  • Schwerbehinderte
  • Schwangere, Mütter oder Väter in Elternzeit oder in Pflege- oder Familienpflegezeit
  • Betriebsräte und Betriebsbeauftragte, wie Datenschutzbeauftragte.
Hier ist eine Kündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. In einigen Fällen nur mit behördlicher Zustimmung.
Arbeitnehmer, die weder unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen, noch zu einer Personengruppe des besonderen Kündigungsschutzes gehören, können vom Arbeitgeber jederzeit und ohne Grund gekündigt werden. Lesen Sie mehr zur ordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht in unserem „Arbeitsvertrag: Rechtstipp zu ordentlichen Kündigungsgründen".

Wann kann ein Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden?

Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu dem Ergebnis führt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Vertragspartei nicht zumutbar ist. Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.12 SA 875/09) reicht exzessiver privater E-Mail-Verkehr während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung aus. Auch die falsche Angabe von Überstunden über Jahre hinweg begründet eine fristlose Kündigung, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 370/18). Wer sich unberechtigter Weise beharrlich weigert seine Arbeit zu verrichten, muss ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen, so das Bundesarbeitsgericht (Az. AZR 569/14). Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber darf nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes die fristlose Kündigung aussprechen. Aber auch der Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, etwa bei einer sexuellen Belästigung durch den Arbeitgeber. Lesen Sie mehr zur Außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht in unserem Rechtstipp „Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was tun?“.

Ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig?

In der Regel ist vor einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer soll damit die Chance erhalten sein Verhalten zu bessern. Sie kann aber entbehrlich sein, wenn es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt oder es absehbar ist, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung nicht ändern wird. Eine Abmahnung ist laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18) etwa entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Kurzurlaub antritt und nicht zur Arbeit erscheint. Wer aber während der Arbeitszeit schläft, darf nicht sofort fristlos entlassen, sondern muss zunächst abgemahnt werden, entschied das Arbeitsgericht Köln (Az. 7 Ca 2114/14). Mehr zum Thema „Abmahnung“ finden Sie in unserem Rechtstipp „Abmahnung – Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen!“.

Wie verhalten sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags richtig?

Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten? Jetzt gilt es kühlen Kopf zu bewahren und sich richtig zu verhalten.

Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit einhalten!

Sobald Sie das Kündigungsschreiben in den Händen halten, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, drohen Kürzungen beim Arbeitslosengeld.

Anwalt für Arbeitsrecht einschalten!

Wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Briefkasten liegt, löst das bei fast allen Arbeitnehmern große Sorgen und existenzielle Ängste aus. Jetzt gilt es sich genau zu überlegen, was Sie erreichen möchten.
  • Wollen Sie die Kündigung einfach akzeptieren?
  • Wollen Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen?
  • Ist eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen überhaupt eine Option für Sie?
  • Möchten Sie eine möglichst hohe Abfindung erreichen?
  • Ein Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie in aller Ruhe über Ihre Rechte und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Kündigung. Er weiß, wann welche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber eingeleitet werden müssen und setzt Ihre Ziele außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht erfolgreich durch.

Kündigungsschutzklage erheben!

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn Sie unwirksam war, und Sie haben keine Möglichkeit mehr gegen sie vorzugehen. Außerdem erhöht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber.

Weitere Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber prüfen

Zusammen mit der Kündigung stellen sich für den Arbeitnehmer viele weitere Fragen: Etwa nach der Anrechnung von Überstunden, Resturlaub, Sonderzuwendungen und dem Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Überprüfen Sie, was Ihnen laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz zusteht und fordern Sie dies beim Arbeitgeber ein.

TOP-Fehler bei der Kündigung des Arbeitsvertrags

Diese Fehler unterlaufen Arbeitgebern immer wieder und führen oft zu unwirksamen Kündigungen:

Top-Fehler: Abmahnung vergessen

Verhält sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz falsch, darf der Arbeitgeber ihn nicht sofort kündigen. Vor einer Kündigung muss er den Arbeitnehmer erst abmahnen und ihm die Möglichkeit geben sein Verhalten zu ändern. Eine Kündigung aus persönlichen Gründen ohne vorherige Abmahnung ist in der Regel unzulässig.

Top-Fehler: Kündigungsfrist nicht eingehalten

Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben und gegenüber dem Betriebsrat eine falsche Frist angegeben, kann das zu Problemen führen. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers kündigen.

Top-Fehler: Betriebsbedingte Gründe liegen nicht vor

Häufig begründet der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes. Hier gilt es genau zu prüfen, ob der Arbeitsplatz wirklich wegefallen ist und ob es im Unternehmen keinen anderen freien Arbeitsplatz gibt, an dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. In diesem Fall wäre eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Top-Fehler: Betriebsrat nicht angehört

Vor allen Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und ihn anhören. Wurde der Betriebsrat nicht angehört oder wurden ihm falsche Informationen übermittelt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gekündigte Arbeitnehmer sollten sich daher immer beim Betriebsrat über die Unterrichtung durch den Arbeitgeber erkundigen.

Top-Fehler: Besonderer Kündigungsschutz nicht beachtet

Für bestimmte Personengruppen muss der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsschutz beachten – zum Beispiel bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Auszubildenden oder Betriebsräten. Hier ist eine Kündigung in Regel nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

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Häufige Fragen bei Kündigung des Arbeitsvertrags

+ Kündigung - was tun?

Kühlen Kopf bewahren und anhand unserer Checkliste das weitere Vorgehen planen.

+ Wie muss eine Kündigung begründet werden?

Eine Kündigung muss nur im Ausbildungsverhältnis und im Mutterschutz begründet werden.

+ Was bedeutet die Kündigungsfrist?

Die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss laut Gesetz mindestens vier Wochen betragen und kann entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Länge der Betriebszugehörigkeit kann die Kündigungsfrist verlängern.

+ Kündigung - wer muss unterschreiben?

Wer den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, darf auch die Kündigung unterschreiben. Bei Bevollmächtigten immer auf die Vorlage der Vollmacht bestehen.

+ Kündigung - was passiert mit Überstunden?

Überstunden müssen im Fall einer Kündigung nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber abgegolten werden.

+ Kündigung - was passiert mit Urlaub?

Kann Resturlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr vom Arbeitnehmer genommen werden, hat er einen Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage.

+ Wer genießt Kündigungsschutz?

Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter oder Väter in Elternzeit oder in Pflege- oder Familienpflegezeit, Betriebsratsangehörige, Betriebsbeauftragte.

+ Warum sollte man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung. Zudem verbesserte sie die Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber, etwa im Hinblick auf eine Abfindung.

+ Wo reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?

Eine Kündigungsschutzklage wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

+ Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Bei einer Kündigungsschutzklage trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, egal wer gewinnt oder verliert.

+ Wie verschickt man ein Kündigungsschreiben?

Um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, empfiehlt sich das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein zu verschicken.


erstmals veröffentlicht am 20.02.2019, letzte Aktualisierung am 23.11.2022

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