Ausscheiden eines Gesellschafters: Wie steht es um die Abfindung?

Finden sich zwei oder mehrere Unternehmer als Gesellschafter einer Gesellschaft zusammen, so geschieht dies im Hinblick auf eine gemeinsame unternehmerische Vision: Zusammen soll eine Firma aufgebaut und möglichst profitabel betrieben werden.
Abfindung sofort fällig!
Denn grundsätzlich gilt: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er einen Abfindungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter. Das Besondere an diesem Anspruch ist, dass er - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - von den anderen Gesellschaftern mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens den Betrag in bar fordern kann, der dem Wert seiner Beteiligung entspricht. Insbesondere der nicht in Barmitteln vorhandene "Firmenwert" führt hier zu Problemen.
Erfahrungsgemäß kann dies schnell existenzbedrohend sein. Insbesondere dann, wenn der Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters einem Großteil des Gesellschaftsvermögens entspricht, ist die Liquidität des Unternehmens bzw. der anderen Gesellschafter bedroht.
Es wird daher empfohlen, schon bei der Gründung Sicherungsmechanismen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die diese Gefahr vermindern. Beispielsweise kann die Abfindung der Höhe nach gedeckelt oder aber der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Hinten hinausgeschoben werden, um das Risiko der Betroffenen einzugrenzen. Ganz ausgeschlossen werden kann die Abfindung allerdings nicht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung klarstellte (Urteil vom 29. April 2014, II ZR 216/13).
Anfängliche Planung schützt vor teuren Überraschungen
Um die Gefährdung der Liquidität oder gar der Existenz zu vermeiden, die durch das Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen kann, sollten Gründer schon bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages darauf achten, sich vertraglich abzusichern. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sollte im Vertrag stets als Option geregelt sein, um teuren Überraschungen vorzubeugen.
Wer sich bei der Gründung anwaltlich beraten lässt, kann darauf vertrauen, dass neben anderen wichtigen Punkten auch dieser auf die Agenda der Dinge genommen werden wird, über die sich die Gründer gemeinsam Gedanken machen müssen.
Die Aufgabe des beratenden Rechtsanwalts bei der Gründung liegt darin, ein Konzept auszuarbeiten, welches die künftige Gesellschaft und deren Gesellschafter vor allen Eventualitäten schützt, damit sich die Unternehmer auf die unternehmerischen Aspekte der Gründung konzentrieren können.
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An diesem Samstag, dem 1. November 2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.





Bei einer Vielzahl von Gesellschaftsformen ist es gängige Praxis, dass natürliche Personen – beispielsweise die Gesellschafter einer GmbH – der Gesellschaft Darlehen geben, um das Unternehmen bei der Gründung oder in Wachstumsphasen finanziell zu unterstützen.




