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junge Afrikanierin steht traurig hinter Eisenstäben ©freepik - mko
Einwanderung und Migration
Letzte Aktualisierung am 2021-10-21 /
Lesedauer ca. 15 Minuten
- Asylrecht - Wer darf bleiben?
- Die Duldung
- Das Bleiberecht
- Die Bedingungen für ein Bleiberecht
- Wo dürfen sich geduldete Personen aufhalten?
- Dürfen geduldete Personen arbeiten?
- Die Duldung - keine Aufenthaltsgenehmigung
- Das Aufenthaltsrecht
- Aufenthaltsrecht - eine Ländersache
- Einreise nach Deutschland für Angehörige von Drittstaaten
- Viele Fragen müssen geklärt werden
- Die Aufenthaltstitel
- Aufenthaltstitel können aufgehoben werden
- Aufenthaltstitel gleich Arbeitserlaubnis?
- Arbeitserlaubnis für EU-Bürger
- Arbeitserlaubnis für Bürger von Drittstaaten
- Arbeitserlaubnis für Akademiker
- Einbürgerung aus rechtlicher Sicht
- Notwendige Dokumente bei der Einbürgerung
- Die Familienzusammenführung
- Unterstützung bei Einwanderungsfragen
Asylrecht - Wer darf bleiben?
Grundsätzlich können Ausländer, die in ihrem Land politisch verfolgt werden, in Deutschland Zuflucht suchen und Asyl beantragen. Dies ist in Artikel 16a Grundgesetz festgelegt und dient dem Schutz der Menschenwürde. Es ist auch das einzige Grundrecht, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht. Wer aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, also nicht vor Gewalt, Terror oder Krieg flieht, erhält im Normalfall hingegen kein Asyl. Flüchtlinge haben also das Recht einen Antrag auf Asyl zu stellen. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird dieser Asylantrag bearbeitet. Der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung. Bei einer Anhörung kann er die Gründe für seine Flucht vortragen und es wird entschieden, ob er Asyl erhält oder nicht. Wird der Antrag abgelehnt, verliert der Flüchtling die Aufenthaltsgestattung und erhält die Duldung bis zur Abschiebung. Vor der Flüchtlingswelle ab 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem BAMF, das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Mit den Massen an Flüchtlingen, die dann von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten und Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet in Anspruch nehmen wollten, hat sich vieles geändert. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man seitdem, politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft zusätzlich wurde die Verpflichtung von Asylanten zu Integrationskursen beschlossen. Das Asylpaket II und mit ihm das Beschleunigte Verfahren für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern wurde dann am 17. März 2016 verabschiedet. Zu diesen Gruppen zählen u.a. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten oder auch Folgeantragsteller. Insbesondere auch Asylbewerber, die u.a. über ihre Identität täuschen. Auch Familiennachzug kann u.U. für zwei Jahre ausgesetzt werden. Die Beantragung folgt einem festen Prozedere. Wenn ein Asylsuchender registriert, mit einem temporären Ausweisdokument versehen und untergebracht ist, kann er einen förmlichen Asylantrag stellen. Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft - ein komplexes und aufwändiges Verfahren, das im Einzelfall lange dauern kann. Bei einer positiven Entscheidung bekommt man die Anerkennung als Asylsuchender mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine negative Entscheidung bedeutet die Ablehnung des Asyls und die Aufenthaltsbeendigung, bzw. Abschiebung des Asylsuchenden.Die Duldung
Dauerhaft in Deutschland leben können nur Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, also einen Aufenthaltstitel. Ausländische Personen ohne entsprechende Genehmigung können entweder ausgewiesen oder abgeschoben werden. Ausgewiesen werden Personen dann, wenn sie ihre Aufenthaltsgenehmigung durch eine Straftat verloren haben. Personen, die noch nie eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben, befinden sich illegal im Land und werden in der Regel abgeschoben. Mit der Duldung wird diese Abschiebung vorübergehend ausgesetzt und zwar dann, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Abschiebung zunächst unmöglich machen. Zahlreiche Asylbewerber können z.B. trotz Ablehnung nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, weil in ihrer Heimat Krieg herrscht oder Verfolgung droht. In einem solchen Fall kann die deutsche Ausländerbehörde eine Duldung erteilen. Duldung erhalten in der Regel also Personen, deren Antrag auf Asyl oder Aufenthalt abgelehnt wurde. Die Duldung ist somit die letzte Station vor der Abschiebung. Geduldeten Ausländern, die bereits mehrere Jahre in Deutschland leben, steht ein Bleiberecht zu.Das Bleiberecht
In Deutschland leben ca. 170.000 geduldete Flüchtlinge, die an und für sich ausreisepflichtig wären, deren Ausreise aber aus rechtlichen Gründen ausgesetzt ist. Mit dem Aufenthaltsstatus der Duldung halten sie sich laut Gesetz nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Es steht ihnen kein Aufenthaltsrecht zu. Somit haben sie auch in anderen Bereichen nur eingeschränkte Rechte, z.B. nur einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungsangeboten. Gegenüber anderen Ausländern, etwa anerkannten Asylbewerbern, sind sie dauerhaft im Nachteil. Ihre Integration ist weder beabsichtigt noch möglich. Viele von Ihnen haben keinen gültigen Pass. Die Herkunftsländer, in die sie abgeschoben werden sollen, weigern sich, ihnen neue Papiere auszustellen. Um diese sinnlose und perspektivlose Situation zu entschärfen, hat die Bundesregierung das Bleiberecht reformiert. Nach der neuen Regelung darf Ausländern im Status der Duldung, sog. Langzeitgeduldete, dann ein Bleiberecht gewährt werden, wenn sie als Einzelpersonen bereits seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland leben, oder als Familien mit minderjährigen Kindern bereits seit 6 Jahren in Deutschland sind. Gut integrierte Jugendliche im Status der Duldung können ein Bleiberecht erhalten, wenn sie hier bereits vier Jahre die Schule besucht haben.Die Bedingungen für ein Bleiberecht
Die Erteilung des Bleiberechts ist an Bedingungen geknüpft. So ist die Beherrschung der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 gefordert. Antragsteller sollen sich im Alltag gut verständlich machen können. Außerdem dürfen Sie in Deutschland nicht straffällig geworden sein und müssen über ein Erwerbseinkommen verfügen, welches ihnen den Lebensunterhalt überwiegend sichert. Zusätzlich müssen sie „ausreichenden“ Wohnraum haben, dies ist jedoch gesetzlich nicht näher definiert. Es darf ferner keine Anhaltspunkte geben, dass ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Bleiberechts anstrebt, sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Bei alten, kranken und behinderten Menschen gelten die genannten strengen Anforderungen nicht unbedingt.Wo dürfen sich geduldete Personen aufhalten?
Ausländerrecht ist Ländersache. Das bezieht sich auch auf die geduldeten Personen. Wer eine Duldung erhalten hat, darf im Normalfall das Bundesland der ausstellenden Behörde nicht verlassen. Möchte die Person das Bundesland kurzfristig verlassen, benötigt sie eine entsprechende Erlaubnis, die Verlassenserlaubnis. Unter Umständen kann der Aufenthalt noch weiter eingeschränkt werden. Andererseits kann die Aufenthaltsbeschränkung auch erweitert werden, etwa wenn die geduldete Person eine Arbeitsberechtigung besitzt und für eine Ausbildung in ein anderes Bundesland reisen muss. Die Frage, ob geduldete Personen reisen oder umziehen dürfen, hängt also stark davon ab, ob sie eine Arbeitserlaubnis erhalten.Dürfen geduldete Personen arbeiten?
Geduldete Personen sind eigentlich nicht arbeitsberechtigt. Allerdings kann die Behörde ihnen eine Arbeitsberechtigung erteilen. Lediglich für die ersten drei Monate besteht ein generelles Arbeitsverbot. Auch Asylbewerber haben ähnlich beschränkende Möglichkeiten zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.Die Duldung - keine Aufenthaltsgenehmigung
Wer als ausländischer, Nicht-EU-Bürger in Deutschland langfristig leben will, benötigt einen Aufenthaltstitel. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sie berechtigt also nicht zum Leben und Arbeiten in Deutschland. Sie wird dann eingesetzt, wenn zwar eine Aufenthaltsgenehmigung nicht gewährt werden, eine Abschiebung oder Ausweisung aber noch nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung ist sozusagen ein Schwebezustand, der den Ausländer vorübergehend vom illegal Eingereisten zum "Geduldeten" macht. Mit der Duldung erwirbt der Ausländer jedoch keine langfristigen Rechte. Sie ist vielmehr der Vorbote dafür, dass die Person Deutschland wieder verlassen muss.Das Aufenthaltsrecht
Neben politisch motivierten Asylanten, oder richtiger Asyl beantragende Menschen, gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. In Abhängigkeit davon, ob diese aus Mitgliedsstaaten der EU oder aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kommen, gibt es eine ganze Reihe möglicher rechtlicher Fragen und Probleme. Geht es um den Aufenthalt so überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden.Aufenthaltsrecht - eine Ländersache
An Deutschland grenzen neun Staaten. Über jeden dieser Staaten können ausländische Personen einreisen. Das Bundesland, welches diese Person als erstes betreten hat, z.B: aus Österreich ist dies normalerweise Bayern, aus Tschechien ebenfalls Bayern oder auch Thüringen, aus Polen wären es Sachsen, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern usw., ist verpflichtet, sich um Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Duldung und ggf. auch um Abschiebung, Abschiebehaft bzw. Ausweisung zu kümmern. Prinzipiell gibt es für Deutschland zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und unabhängig vom Grund der Einreise. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und abhängig vom Grund der Einreise. Der Grund für die Aufenthaltserlaubnis macht das Aufenthaltsrecht meist rechtlich kompliziert und problematisch. Juristisch völlig unterschiedlich, ist eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Asyl, zum Zweck eines Studiums oder wegen Heirat. Für die Antragsteller ist es oftmals schwer verständlich, dass es für unterschiedliche Aufenthaltsgründe unterschiedlich lange Fristen und Vorschriften gibt. Zudem geht insbesondere der Niederlassungserlaubnis eine gründliche Prüfung voraus, die mit Ausnahmen und ergänzenden Vorschriften gespickt ist.Einreise nach Deutschland für Angehörige von Drittstaaten
Wer nach Deutschland einreisen möchte und aus einem Drittstaat, also Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat kommt, benötigt für die Einreise einen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis, die ein dauerhaftes oder vorübergehendes Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Es gibt zahlreiche Aufenthaltstitel, die allerdings keine einheitliche Legaldefinition haben. Generell sind unter "Aufenthaltstitel" mehrere Formen von Aufenthaltserlaubnissen zu verstehen. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer und Arbeitsmöglichkeiten. Wichtig sind vor allem die Informationen, die im Aufenthaltstitel verzeichnet sind. Neben den persönlichen Daten sind dort auch Angaben zu einer eventuellen Arbeitserlaubnis, zur Art des Titels, zur Gültigkeitsdauer usw., zu finden. Innerhalb der EU sind Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet. Es gibt sie in unterschiedlicher Form, entweder im Scheckkarten-Format oder als Aufkleber zum Einkleben in den Pass. In Deutschland wird seit Mitte 2011 der elektronische Aufenthaltstitel verwendet, eine elektronisch lesbare Plastikkarte im Scheckkartenformat. Die Mitgliedstaaten der EU setzen diese Varianten uneinheitlich ein.Viele Fragen müssen geklärt werden
- Staatsangehörigkeit: Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Ihrer Staatsangehörigkeit und was gilt es beim Vorliegen einer Staatenlosigkeit zu unternehmen?
- Aufenthaltsgenehmigung: Wie erhalten Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, wie wird diese verlängert und was können Sie gegen einen negativen Bescheid unternehmen?
- Visumspflicht: Benötigen Sie in Ihrem Fall ein Visum und bei welcher behördlichen Stelle können Sie ein solches beantragen?
- Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten: Welche Rechte, welche Pflichten haben Sie beim Vorliegen oder dem Verdacht einer Straftat?
- Ausweisung, Abschiebung: Fragen zur Ausweisung (Aufenthaltsrecht wird entzogen, Wiedereinreise ist dauerhaft gesperrt) sowie zur Abschiebung (Aufenthaltsrecht lag nie vor, unrechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland wird durch Ausweisung beendet)
- Auswanderung: Welche Rechte und Pflichten haben Deutsche, die auswandern möchten? Welche Vorkehrungen sind sinnvollerweise zu treffen, im Hinblick auf die in Deutschland verbleibende Verwandtschaft, auf erbrechtliche Aspekte oder in Bezug auf eine mögliche Rückwanderung in späteren Jahren?
- Sonstige rechtliche Fragestellungen in Bezug auf den Aufenthalt fremdländischer Personen.
Die Aufenthaltstitel
- Visum: Visa sind für Kurzaufenthalte, meist von bis zu drei Monaten gedacht wie das Besuchervisum. Visa können aber auch für längerfristige Aufenthalte ausgestellt werden. Sie bedürfen dann in der Regel der Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
- Aufenthaltserlaubnis: Gewährt nur einen befristeten Aufenthalt. Die Dauer der Befristung ist vom Zweck des Aufenthaltes abhängig. In der Regel sind das Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder familiären Gründen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar und wird in der Regel dann genehmigt, wenn Erteilungsvoraussetzungen und Aufenthaltszweck stimmen. Eine Verlängerung ist jedoch stets vom Einzelfall abhängig.
- Blaue Karte EU: Dieser Aufenthaltstitel ist für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige gedacht. Er ist EU-weit gültig, mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark. Er ist an ein Arbeitsverhältnis und einen Mindestverdienst gebunden. Die Blaue Karte EU kann, auf Antrag, nach einer bestimmten Frist in eine Niederlassungserlaubnis münden, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU: Ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der innerhalb der EU weitestgehende Bewegungsfreiheit und eine Erwerbstätigkeit beinhaltet. Die Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, das sind z.B. ein regelmäßiges Einkommen, Krankenversicherung, Einzahlungen zur Altersversorgung, Deutschkenntnisse usw.
- Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet. Sie ist an ähnliche (materielle) Voraussetzungen gebunden wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Sie gestattet dem Inhaber den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Aufenthaltstitel können aufgehoben werden
Für Menschen, die auf der Basis eines Aufenthaltstitels in Deutschland leben, kann der Erhalt dieses Status existentiell sein, es sei denn, sie besitzen bereits eine Niederlassungserlaubnis. Befristete Aufenthaltstitel laufen aus. Sie können aber außerdem bereits vor Ablauf aufgehoben oder widerrufen werden. Eine auflösende Bedingung kann sein:- Ein ausländischer Ehepartner oder Lebenspartner kann im Falle einer Scheidung / Trennung seinen Aufenthaltstitel verlieren.
- Ein ausländischer Student gibt sein Studium auf und kann dann zur Ausreise verpflichtet sein.
- Aufenthaltstitel können für die Vergangenheit zurückgenommen werden.