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Anwaltssuche für Migrationsrecht in Düsseldorf | zuverlässige Anwälte und Kanzleien

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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Düsseldorf
langer Zaun auf einem Feld
langer Zaun auf einem Feld ©freepik - mko

Welches Recht für Migranten?

Hier gilt es die Begriffe Asylrecht und Aufenthaltsrecht zu unterscheiden. Das Recht auf Asyl in Deutschland hat jeder in seinem Land politisch verfolgte Ausländer. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Vor 2015 war es für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) relativ einfach, Herkunftsland und Flüchtlingsweg nachzuverfolgen. Die Flüchtlingswelle allerdings hat die Anlaufstellen dann überrollt. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Unter anderem wurde die Art und Weise der Verteilung der Immigranten auf die Bundesländer im Asylpaket I beschossen oder auch die Dauer des Aufenthaltes in Erstaufnahmeeinrichtungen festgelegt. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Mai und Juni 2017 brachten weitere Gesetzesänderungen. Unter anderem können die Bundesländer künftig den verpflichtenden Aufenthalt eines Asylsuchenden von bis zu 24 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG beschließen. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Düsseldorf kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Je nachdem ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht, stellen sich rechtliche Fragen und Probleme. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Die Bedingung eines gültigen Aufenthalttitels gilt auch für Asylanten. Aufenthaltstitel sind immer an einen Zweck gebunden. Nachfolgend die Gründe die einen Aufenthalt nach Aufenthaltsgesetz rechtfertigen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Die meisten Aufenthaltstitel unterliegen einer zeitlichen Befristung. Die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland sind streng geregelt. Gefordert wird: ein sicheres Gehalt bzw. Lebensunterhalt, eine seit mindestens fünf Jahren bestehende gültige Aufenthaltserlaubnis, außerdem darf kein offenes Strafverfahren laufen gegen den Antragsteller, gute Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, eine ausreichende Krankenversicherung und es muss seit mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Aufenthaltstitel werden durch die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Haben Sie Probleme oder Fragen zu Einzelfällen, so ist ebenfalls die örtliche Ausländerbehörde, oder auch das BAMF der richtige Ansprechpartner. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung bereits vorgelegen haben mussten, auch weiterhin vorliegen. Es wird aber geprüft und als wichtig erachtet, dass der Migrant seiner Verpflichtung nachgekommen ist an einem Integrationskurs teilzunehmen. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. § 51 AufenthG benennt die Gründe für eine Ausweisung. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dies trifft besonders auf Ausländer zu, bei denen man von einer öffentlichen Bedrohung für Deutschlands Sicherheit und Ordnung ausgeht oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet wird. Auch notfalls mit Gewalt wird dann, durch staatliche Behörden, der Ausreisezwang durchgesetzt. Vor einer Abschiebung werden eventuelle „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen, vom BAMF geprüft.  Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Tritt ein solcher Grund auf, so befindet sich der Ausländer im Zustand der Duldung. Ganz klar ist diese Duldung nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichzusetzen! Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.

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