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Anwaltssuche für Migrationsrecht in Hamburg | zuverlässige Anwälte und Kanzleien

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Migrationsrecht kurz erläutert

Im Migrationsrecht sind das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht zusammengefasst. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Die Einstufung von Albanien, Montenegro und Kosovo als sichere Herkunftsstaaten hatte Einfluss auf Asylverfahren und Abschiebungen von Asylbewerbern aus diesen Ländern. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Haben Sie Fragen oder Probleme bei Ihrem Asylverfahren, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht in Hamburg.

Was man über das Aufenthaltsrecht wissen sollte

Auch ohne politische Verfolgung wählen Menschen Deutschland als ihren neuen Aufenthaltsort. Je nachdem ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht, stellen sich rechtliche Fragen und Probleme. Alle nicht EU-Bürger, die für längere Zeit nach Deutschland einreisen, brauchen einen sogenannten Aufenthaltstitel. Geläufiger sind Aufenthaltstitel unter ihren jeweiligen Bezeichnungen wie Visum oder Aufenthaltserlaubnis oder auch Niederlassungserlaubnis. Auch für Asylanten ist ein Aufenthaltstitel unerlässlich. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Im Folgenden werden die Zwecke gelistet, die das Aufenthaltsgesetz anerkennt: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterliegen alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommt man nur unter genau festgelegten Bedingungen. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Der Hauptwohnsitz hat auch der Ort für die Antragstellung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Hier wird aber Wert darauf gelegt und auch überprüft, ob der Antragsteller an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Nach § 50 des AufenthG ist ein Ausländer dazu verpflichtet auszureisen, wenn er keinen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Unter § 51 AufenthG findet man die Gründe für eine Ausweisung. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dieses Wiedereinreiseverbot wird besonders dann erlassen, wenn ein Ausländer die deutsche Sicherheit gefährdet oder wesentlichen, deutschen Interessen geschadet hat. Auch notfalls mit Gewalt wird dann, durch staatliche Behörden, der Ausreisezwang durchgesetzt. Das BAMF ist zuständig für die Prüfung ob es für den Zielstaat ein Abschiebeverbot gibt. Nur zwei Dinge können eine Abschiebung dann verzögern, nämlich ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Eine Duldung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt werden. Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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