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Rechtsanwälte für Migrationsrecht in Mönchengladbach auf Anwaltssuche finden

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Fährboot mit Flüchtingen im Meer
Fährboot mit Flüchtingen im Meer ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Das Aufenthaltsrecht prüft durch klare Ausschlußkriterien alle Anträge von Ausländern, die für längere Zeit in Deutschland wohnen wollen. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Vor 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Seitdem wurden Maßnahmen verabschiedet, um politisch Verfolgte und Menschen mit anderen Einreisegründen zu unterscheiden und Straftäter oder Terroristen zu erfassen und die Einreise gegebenenfalls zu verweigern. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Dann wurden einige Länder als sichere Herkunftsländer eingestuft, Integrationskurse wurden ins Leben gerufen und verpflichtend für jeden Asylanten. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Brauchen Sie Hilfe bei Ihrem Asylverfahren oder haben Sie Fragen über steuerrechtliche oder strafrechtliche Fragen, so wenden Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Migrationsrecht in Mönchengladbach.

Näheres über das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Je nachdem ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht, stellen sich rechtliche Fragen und Probleme. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind entweder ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder schließlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Einen solchen Aufenthaltstitel benötigen auch Asylanten. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erteilt. Das Aufenthaltsgesetz nennt folgende Aufenthaltszwecke als Voraussetzung: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) In aller Regel sind Aufenthaltstitel zeitlich befristet. Die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland sind streng geregelt. Zuallererst ist natürlich eine bereits bestehende Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren notwendig, weiterhin muss der Lebensunterhalt gesichert sein, der Bewerber muss im Besitz einer ausreichenden Krankenversicherung sein, es darf kein Strafverfahren gegen ihn laufen und noch einige Bedingungen mehr. Der Antrag kann nur in der Stadt erfolgen in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind die örtlichen Ausländerbehörden. Wie das BAMF ist sie auch der richtige Ansprechpartner für Fragen und Einzelfälle. Liegen bei Ablauf des Aufenthaltstitels noch die anfänglichen Gründe vor, so ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in aller Regel möglich. Es wird aber geprüft und als wichtig erachtet, dass der Migrant seiner Verpflichtung nachgekommen ist an einem Integrationskurs teilzunehmen. Ist ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, so muss er lt. § 50 AufenthG das Land verlassen. Im AufenthG findet man unter § 51 die Gründe, die zu einer Ausweisung führen. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Besonders trifft dies zu wenn befürchtet werden muss, dass durch den Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Es gibt Staaten für die ein Abschiebeverbot vorliegt, den Einzelfall überprüft das BAMF. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Diesen Zustand nennt man Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Der Staat hat das Recht, eine Person in Abschiebehaft zu nehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Vollzug der Ausweisung entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. Sind Sie jedoch der Meinung, dass Ihre Situation falsch bewertet oder eingeschätzt wurde, so suchen Sie sich Hilfe. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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