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Einen Anwalt für Migrationsrecht in Dortmund auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwälte aus Dortmund für das rechtliche Fachgebiet Migrationsrecht. Wählen Sie schnell und einfach einen persönlichen Anwalt für Ihren Rechtsfall.

Rechtsanwalt Fabian Sauer Dortmund
Rechtsanwalt Fabian Sauer
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Chemnitzer Straße 100, 44139 Dortmund
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Flugzeug und Reispass mit Miniaturfiguren
Flugzeug und Reispass mit Miniaturfiguren ©freepik - mko

Rechtssicherheit für Migranten

Hier gilt es die Begriffe Asylrecht und Aufenthaltsrecht zu unterscheiden. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer also aus einem sicheren Herkunftsland einreist, hat normalerweise keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Mit den Massen an Flüchtlingen, die von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten, hat sich vieles geändert. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht wurden nötig, wie z.B. die Verlängerung der Residenzpflicht auf sechs Monate, und im Asylpaket I bereits im Oktober 2015 verabschiedet. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. Unter anderem können die Bundesländer künftig den verpflichtenden Aufenthalt eines Asylsuchenden von bis zu 24 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG beschließen. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Dortmund bestens aufgehoben.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Mitentscheidend ist unter anderem, ob sie aus einem EU Mitgliedsstaat kommen oder nicht. Alle ausländischen, nicht EU-Bürger brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie längerfristig in Deutschland leben wollen. Geläufiger sind Aufenthaltstitel unter ihren jeweiligen Bezeichnungen wie Visum oder Aufenthaltserlaubnis oder auch Niederlassungserlaubnis. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Nachfolgend die Gründe die einen Aufenthalt nach Aufenthaltsgesetz rechtfertigen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Die meisten Aufenthaltstitel unterliegen einer zeitlichen Befristung. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. Ein gesicherter Lebensunterhalt, eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, gute Kenntnis der deutschen Sprache und Gesellschaftsordnung sowie eine ausreichende Kranken- und Rentenversicherung. Der Antrag kann nur in der Stadt gestellt werden in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. In § 50 AufenthG ist geregelt, dass ein Ausländer verpflichtet ist das Land zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Das Gesetz listet die Gründe für eine Ausweisung unter § 51 AufenthG auf. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn man durch den Ausländer wesentliche deutsche Interessen, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, oder die Sicherheit Deutschlands, gefährdet sieht. Die Abschiebung oder Rückführung einer Person ist eine Zwangsmaßnahme, die ergriffen wird um die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person durchzusetzen, wenn diese das Land nicht freiwillig verlassen will. Ob ein mögliches Abschiebungsverbot vorliegt wird vom BAMF geprüft. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Die befristete Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt, es wird lediglich von einer zwangmäßigen Ausreisepflicht (Abschiebung) vorübergehend abgesehen. Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. Deutschland ist gut organisiert. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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