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Das Migrationsrecht

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Das Asylrecht kommt bei politisch verfolgten Menschen zum Tragen, die in in Deutschland um Asyl bitten. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Menschen aus sicheren Herkunftsländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten bedürfen beispielsweise keines Asyls. Vor 2015 war das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gut gerüstet für die Überprüfung von Asylanträgen. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. 2017 wurden weitere Gesetzesänderungen beschlossen. Hierunter fällt auch die mögliche Verpflichtung von Asylsuchenden zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen während der Dauer des Asylverfahrens bis zu max. 24 Monaten. Bei Fragen zu Ihrem Asylverfahren, zu Rechtsfragen und Problemen während des Verfahrens, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Migrationsrecht in Aachen.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Mitentscheidend ist unter anderem, ob sie aus einem EU Mitgliedsstaat kommen oder nicht. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel kennt man u.a. als Visum oder Aufenthaltserlaubnis, auch die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte sind, wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel. Geht es um den Aufenthalt überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erteilt. Das Aufenthaltsgesetz nennt folgende Aufenthaltszwecke als Voraussetzung: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterliegen alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung. Für eine unbefristete Regelung bedarf es Voraussetzungen, die klar definiert sind. Neben einer bereits seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltsgenehmigung ist unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt notwendig, sowie eine ausreichende Krankenversicherung. Der Hauptwohnsitz hat auch der Ort für die Antragstellung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Haben Sie Probleme oder Fragen zu Einzelfällen, so ist ebenfalls die örtliche Ausländerbehörde, oder auch das BAMF der richtige Ansprechpartner. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. Laut § 50 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet Deutschland zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. § 51 AufenthG benennt die Gründe für eine Ausweisung. Wurde das Aufenthaltsrecht entzogen, so geht dies sehr oft einher mit einem Wiedereinreiseverbot. Besonders trifft dies zu wenn befürchtet werden muss, dass durch den Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Abschiebung oder Rückführung einer Person ist eine Zwangsmaßnahme, die ergriffen wird um die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person durchzusetzen, wenn diese das Land nicht freiwillig verlassen will. Ob ein mögliches Abschiebungsverbot vorliegt wird vom BAMF geprüft. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Die befristete Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. Deutschland ist ein gut organisiertes Land, das sehr auf die Einhaltung seiner Regeln achtet. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Trotzdem kommt es oft vor, dass Behörden sich bei einem Vorgang uneins sind oder ein falsches Urteil getroffen wird. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.

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