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Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Bielefeld: Den richtigen Anwalt für Ihr Rechtsproblem finden.

Rechtsanwälte aus Bielefeld für das rechtliche Fachgebiet Migrationsrecht. Wählen Sie schnell und einfach einen persönlichen Anwalt für Ihren Rechtsfall.

Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Bielefeld
langer Zaun auf einem Feld
langer Zaun auf einem Feld ©freepik - mko

Das Recht und Migration

Hier gilt es die Begriffe Asylrecht und Aufenthaltsrecht zu unterscheiden. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Wer also aus einem sicheren Herkunftsland einreist, hat normalerweise keinen Anspruch auf Asyl. Bis 2015 wurden Anträge auf Asyl für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem bewältigbaren Umfang gestellt. Seit der Flüchtlingswelle wurde diese Arbeit jedoch deutlich erschwert. Neue Maßnahmenpakete wurden verabschiedet um Terroristen und Straftäter zu identifizieren und ihnen gegebenenfalls die Einreise ins Land zu verwehren. Unter anderem wurde die Art und Weise der Verteilung der Immigranten auf die Bundesländer im Asylpaket I beschossen oder auch die Dauer des Aufenthaltes in Erstaufnahmeeinrichtungen festgelegt. Es wurden auch weitere Länder (Albanien, Montenegro und Kosovo) als sichere Herkunftsländer eingestuft. Es folgten weitere Gesetzesänderungen in den Monaten Mai und Juni 2017. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Bei Fragen zu Ihrem Asylverfahren, zu Rechtsfragen und Problemen während des Verfahrens, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Migrationsrecht in Bielefeld.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Deutschland ist ein begehrtes Einwanderungsland nicht nur für politisch verfolgte Asylsuchende. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind entweder ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder schließlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Die Bedingung eines gültigen Aufenthalttitels gilt auch für Asylanten. Ein Aufenthaltstitel wird ausschließlich zu einem bestimmten Zweck erteilt. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Die meisten Aufenthaltstitel unterliegen einer zeitlichen Befristung. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommt man nur unter genau festgelegten Bedingungen. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Der Hauptwohnsitz hat auch der Ort für die Antragstellung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Die Ausländerbehörde ist, wie das BAMF, auch der richtige Ansprechpartner wenn es um Fragen oder Sonderfälle geht. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels wird nur gewährt, wenn die urspünglichen Voraussetzungen noch Gültigkeit haben. Bei einer Verlängerung ist in der Regel auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Ist ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, so muss er lt. § 50 AufenthG das Land verlassen. Im AufenthG findet man unter § 51 die Gründe, die zu einer Ausweisung führen. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn man durch den Ausländer wesentliche deutsche Interessen, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, oder die Sicherheit Deutschlands, gefährdet sieht. Abschiebung beschreibt die Maßnahme, die durch staatliche Behörden ergriffen wird um die Ausreisepflicht einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Das BAMF ist zuständig für die Prüfung ob es für den Zielstaat ein Abschiebeverbot gibt. Nur zwei Dinge können eine Abschiebung dann verzögern, nämlich ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund. Die Person befindet sich dann laut Rechtsgrundlage § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) im Zustand der Duldung. Ganz klar ist diese Duldung nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichzusetzen! Der Staat hat das Recht, eine Person in Abschiebehaft zu nehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Vollzug der Ausweisung entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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