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Fährboot mit Flüchtingen im Meer
Fährboot mit Flüchtingen im Meer ©freepik - mko

Das Migrationsrecht

Im Migrationsrecht sind das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht zusammengefasst. Grundsätzlich hat ein in seinem Land politsch verfolgter Ausländer das Recht auf Asyl in Deutschland. Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Wer beispielsweise aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, erhält im Normalfall kein Asyl. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist zuständig für die Prüfung von Asylanträgen und bis 2015 waren die zentralen Anlaufstellen auch durchaus ausreichend. Seit der Flüchtlingswelle wurde diese Arbeit jedoch deutlich erschwert. Neue Maßnahmenpakete wurden verabschiedet um Terroristen und Straftäter zu identifizieren und ihnen gegebenenfalls die Einreise ins Land zu verwehren. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Es wurden auch weitere Länder (Albanien, Montenegro und Kosovo) als sichere Herkunftsländer eingestuft. Mai und Juni 2017 brachten weitere Gesetzesänderungen. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Bremen bestens aufgehoben.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Zu unterscheiden ist auch ob der Antragsteller aus einem EU Land kommt oder aus dem nicht EU-Ausland. Alle ausländischen, nicht EU-Bürger brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie längerfristig in Deutschland leben wollen. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel ist auch für Asylanten notwendig. Aufenthaltstitel sind immer an einen Zweck gebunden. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis ist je nach Grund der Einreise mit unterschiedlich langen Fristen und Vorschriften ausgestellt. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommt man nur unter genau festgelegten Bedingungen. Neben einer bereits seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltsgenehmigung ist unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt notwendig, sowie eine ausreichende Krankenversicherung. Der Hauptwohnsitz hat auch der Ort für die Antragstellung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Für Fragen oder Probleme ist die örtliche Ausländerbehörde, gemeinsam mit dem BAMF, zuständig. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels wird nur gewährt, wenn die urspünglichen Voraussetzungen noch Gültigkeit haben. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. In § 50 AufenthG ist geregelt, dass ein Ausländer verpflichtet ist das Land zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Gründe für eine Ausreisepflicht finden sich unter § 51 AufenthG. Gemeinsam mit der unfreiwilligen Ausweisung wird in aller Regel auch ein Wiedereinreiseverbot erlassen auch um eine sofortige Wiedereinreise zu verhindern. Dieses Wiedereinreiseverbot wird besonders dann erlassen, wenn ein Ausländer die deutsche Sicherheit gefährdet oder wesentlichen, deutschen Interessen geschadet hat. Die Abschiebung oder Rückführung einer Person ist eine Zwangsmaßnahme, die ergriffen wird um die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person durchzusetzen, wenn diese das Land nicht freiwillig verlassen will. Das BAMF ist zuständig für die Prüfung ob es für den Zielstaat ein Abschiebeverbot gibt. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Diesen Zustand nennt man Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Steht zu befürchten, dass die Abschiebung durch Flucht vereitelt würde, so kann eine Abschiebehaft angeordnet werden. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Nichtsdestotrotz kann es zu falschen Einschätzungen oder Falschbewertungen kommen. Spätestens bei negativen Bescheiden sollten Sie in eine umfangreiche Beratung eines spezialisierten Anwalts für Migrationsrecht investieren.

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