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Internet – Welches Recht gilt?

Ob als Verkaufsplattform, Auktionshaus, Informationsdienst, Datenquelle, Musikladen, Filmverleih oder Beratungsportal, das Internet bietet eine Vielzahl an Nutzungsmöglichkeiten und das Recht wird häufig gebeugt, oft aus Unwissenheit. Die Rechtsgebiete um die es hierbei überwiegend geht sind das Urheberrecht, das AGB-Recht, genauso wie das Wettbewerbsrecht oder das Marken- und das Namensrecht. Die vielen rechtlichen Bestimmungen sind für Nichtjuristen kaum zu überblicken. Schon vor Beginn einer eigenen Online Plattform kann man rechtliche, folgenschwere Fehler begehen. So benötigt jedes Unternehmen selbstverständlich seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein Impressum. Diese müssen speziell auf das Unternehmen ausgelegt und zulässig sein. Klare Vertragsbedingungen sorgen nicht zuletzt auch bei Verbrauchern für Vertrauen. Sich AGBs zu kopieren scheint hier ein einfacher Weg zu sein und erspart Zeit und Mühe. Unpassende Formulierungen oder unzulässige Klauseln, die man unbedacht übernimmt können jedoch schnell zu Ärger oder gar einer Abmahnung führen. Das eigene Geschäftsmodell könnte unter Umständen nicht mit den AGBs übereinstimmen. Fremde AGBs einfach zu kopieren erfüllt den Straftatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, wenden Sie sich an einen Anwalt mit Schwerpunkt Internetrecht in Düsseldorf.

Internetabmahnung

Alle haben Angst vor einer Abmahnung im Internet. Unschöne Begriffe wie Abmahnanwälte oder Abmahnwellen werden gebraucht. Eine Abmahnung rügt Fehlverhalten und mahnt Konsequenzen an. Die außergerichtliche Einigung soll angestrebt werden. Wie bereits oben erwähnt handelt es sich hierbei meist um Vergehen gegen das Markenrecht, Urheberrecht oder auch das Wettbewerbsrecht. Klassisch ist das Beispiel eines zugesandten Newsletters via E-Mail ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers. Hier handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Eine schriftliche Einverständniserklärung muss also zwingend vorliegen. Für dieses Einholen der Genehmigung bedient man sich gern des Double-Opt-In Verfahrens. Selbstverständlich muss dem Newsletterabonnenten jederzeit die Gelegenheit gegeben werden sich aus der Verteilerliste wieder auszutragen. Außerdem ist das Impressum jeder E-Mail anzufügen. Fehlt eines dieser Kriterien können rechtliche Schritte in Form einer Abmahnung eingeleitet werden. Bei bereits bestehenden Kontakten, also Geschäftsbeziehungen, gelten diese Maßgaben in etwas abgeschwächter Form. In diesen Fällen ist die Zusendung von Werbung per E-Mail gestattet. Gültig ist aber hier genauso, dass der Kunde jederzeit die Möglichkeit hat der Zusendung vom Werbung per E-Mail zu widersprechen. Außerdem dürfen Dienstleister nur Produkte oder Dienstleistungen ihres jeweiligen Berufsstandes bewerben. Beispielhaft für untersagte Werbung wäre hier die Kosmetikerin, die Werbung für Wandfarbe macht.

Das Filesharing und das UrhG

Unter Filesharing versteht man das Teilen von Bildern, Texten, Videos oder Liedern im Internet. Der Gesetzgeber verbietet dies nicht grundsätzlich. Dies bedingt aber, dass man entweder selbst der Urheber der Daten ist, oder niemand anderes die Urheberrechte beantragt hat. Nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu den schützenswerten Gegenständen. Dies umfasst „alle persönlichen geistigen Schöpfungen“ lt. UrhG § 2 Abs. 2. Ein Urheberrecht entsteht in Deutschland automatisch, gilt ein Leben lang und bis einschließlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Durch Nutzungsverträge oder Lizenzen kann der Urheber der Fremdnutzung seines Werkes zustimmen. Ist der Urheber verstorben und die 70 Jahre sind verstrichen, gilt das Werk „gemeinfrei“. Somit ist es ab diesem Zeitpunkt für jedermann frei zugänglich. Diese Vorgaben sind auch für das Filesharing anzuwenden. Ermöglicht wird Filesharing durch sogenannte Torrent-Seiten. Der Datentransfer geschieht dann über Filesharing Seiten, die diese Torrents entschlüsseln und ihren Kunden bereitstellen können. Die Urhebergesetze sind auch hier selbstverständlich gültig und einzuhalten. Ohne die Erlaubnis in Form einer Lizenz oder eines schriftlichen Einverständnisses wäre das Kopieren oder Verbreiten fremder Daten folglich eine strafbare Handlung. Dies ist verständlich, da der Urheber mit der Vergabe von Lizenzen Geld verdient, welches ihm fehlt, wenn für die Nutzung sträflicherweise nicht bezahlt wird. Für einen Film z.B. den man über das Internet kostenlos ansehen kann, braucht man keinen Eintritt zu zahlen oder sich eine DVD kaufen um ihn zu sehen. Um diese Urheberrechtsverletzungen aufzuspüren werden gezielt Anwälte eingesetzt. Als geprellter Urheber sollte man sich dringend dem versierten Rat und der Unterstützung eines Anwalts für Internetrecht anvertrauen. Diese Vergehen werden dann durch den beauftragten Anwalt mit einer Abmahnung wegen Filesharing geahndet. Immer öfter beschäftigt auch illegales Filesharing in Familien die Gerichte. Haben die Eltern eine Kontrollpflicht? Eltern sind durchaus in der Pflicht herauszufinden wer in der Familie das Filesharing begangen hat, so urteilte der BGH am 30. März 2017. Lässt sich dies nicht mehr namentlich nachvollziehen, so sind die Eltern haftbar. In einem weiteren BGH Urteil werden Ehepartner von einer gegenseitigen Überwachung des Partner aber freigesprochen. Hat keiner der beiden Ehepartner die Tat begangen, so kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Schadenshaftung genötigt werden, da ein möglicher Dritter als Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer Abmahnung wegen Filesharing ist es unbedingt ratsam sich dem Rat und dem Wissen eines Anwalts für Internetrecht anzuvertrauen. Abmahnungen sind mit Fristen versehen, die es einzuhalten gilt. Auch darauf wird ein versierter Anwalt achten. Selbst, ohne Rechtsrat, zu handeln und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sprich Abmahnung, unterschreiben, ist gleichbedeutend mit dem Ablegen eines Geständnisses. Nehmen Sie den Rat eines Anwaltes für Internetrecht in Anspruch.

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