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Überblick über das Reiserecht
Mädchen auf einer Schwimmmatratze Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Man schließt also nicht einen Beförderungsvertrag und einen Beherbergungsvertrag gesondert, sondern nur einen Reisevertrag für beides gem. § 651 a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag„. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Die Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist ein veritabler Streitgrund. Anders bei der selbst geplanten Reise und vielen einzelnen Vertragspartnern. In diesem Fall greift nicht das Reiserecht sondern diverse andere Rechtsgebiete.
Kann ich von meinem Reisevertrag zurücktreten
kranker Tourist mit Schutzmaske hustet Eine Reise nicht anzutreten ist nicht die Schwierigkeit. Die dabei anfallenden Stornokosten sind jedoch meist zu akzeptieren. Hat man eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese manchmal die Gebühren. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Dies muss in der Regel auch mit ärztlichem Attest belegt werden. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Reisende sollten bei Versicherungsabschluss darauf achten ob der Pandemiefall mit in den Vertrag aufgenommen ist.
Corona und die Urlaubsreise
junge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaske Das BGB nennt in § 651 h auch die Möglichkeiten unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Mitentscheidend ist vor allem auch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.