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Rechtsanwälte für Kaufrecht in Hamburg auf Anwaltssuche finden

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Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag
Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufrecht kurzgefasst

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Dies gibt das Kaufrecht im BGB vor und legt Rechte und Pflichten fest an die sich die Vertragspartner zu halten haben. Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.

Rechte und Pflichten kurz erläutert

Der Abschluß eines Kaufvertrages bringt, wie erwähnt, für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Die Minderung der Kaufsumme. Die Rechte des Verkäufers sind folgende. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Allerdings gibt es auch hier ein paar wenige Ausnahmen (Internetkauf, Haustürgeschäft). Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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