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Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag
Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Prinzipiell können Kaufverträge formlos geschlossen werden. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.

Rechte und Pflichten genauer betrachtet

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Mit der Pflicht die Ware zu übergeben, gibt der Verkäufer auch den Eigentumsanspruch an dieser Ware an den Kunden weiter. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Für den Käufer bedeutet es, dass er sich durch den Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Wenn beide Parteien Privatpersonen sind, so gelten in manchen Bereichen andere Regelungen als bei Geschäftspartnern. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Bei einem neuen Produkt trägt das Unternehmen sogar zwei Jahre Gewährleistung.

Das Recht auf Mängelrüge

Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Er kann die Reparatur oder eine Nachlieferung fordern. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Minderung des ursprünglichen Warenpreises. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Wenn seine Ware keinerlei Mängel aufweist, muss der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu pochen. Für dieses Recht gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. bei Haustürgeschäften oder dem Kauf über Internet. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.

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