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Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag
Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Besondere Regelungen bedarf es bei notwendigen öffentlichen Beurkundungen wie z.B. dem Kauf einer Immobilie.

Rechte und Pflichten

Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Der Verkäufer muss die Ware und das Eigentum daran übergeben. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Der Käufer hingegen verpflichtet sich mit Abschluß des Kaufvertrages zur vereinbarten Zahlung. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er muss eine einwandfreie Ware welche die bestellte Beschaffenheit besitzt nicht zurücknehmen. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Im Streitfall wenden Sie sich am besten an einen Fachmann und vertrauen sich einem Anwalt mit dem Fachgebiet Kaufrecht an.

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