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Infos über Anwälte für Kaufrecht in Münster
sommerliche Frau kauft mit Kreditkarte ein
sommerliche Frau kauft mit Kreditkarte ein ©freepik - mko

Das Kaufrecht im Überblick

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Trotzdem gilt es gesetzliche Regelungen zu beachten. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.

Rechte und Pflichten

Beide Vertragsparteien haben Rechte und Pflichten zu erfüllen wenn sie einen Kaufvertrag abschließen. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Der Käufer hat die Verpflichtung die Ware wie vereinbart zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Einem Geschäftspartner ist dies nicht möglich, bzw. kann er die Gewährleistung auf max. ein Jahr herunterschrauben. Beim Kauf neuer Gegenstände gilt immer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, das vom Händler nicht umgangen werden kann.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Der Kaufvertrag kann komplett wiederrufen werden. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Als Verkäufer ist man geschützt durch eigene Rechte. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Wenn seine Ware keinerlei Mängel aufweist, muss der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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