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roter Koffer mit Sonnenhut vor einem startenden Flugzeug
roter Koffer mit Sonnenhut vor einem startenden Flugzeug ©freepik-mko

Reisen und das Gesetz

junges Paar an der Rezeption im Hoteljunges Paar an der Rezeption im Hotel Das Reiserecht ist verankert im BGB und anwendbar bei Pauschalreisen. Die Reiseplanung wird für den Reisenden durch einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter deutlich einfacher und er hat nur einen Vertragspartner. So werden die Anreise per Flugzeug oder Bahn, das Hotel inklusive Halb- oder Vollpension, zusätzlich Kinderbetreuung, Wellness-Anwendungen oder Freizeitaktivitäten in einem Paket gebucht. Keine vielen Einzeverträge mit Hotel und Fluggesellschaft sind dadurch abzuschließen, sondern nurmehr ein Reisevertrag gem. § 651 a BGB. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Ein möglicher Grund kann eine Flugverspätung sein. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.

Rechte beim Reiserücktritt kurzer Überblick

Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit InfusionHand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Natürlich kann man von einer Reise zurücktreten. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Gegebenenfalls springt eine vor Reise abgeschlossene Reisekostenrücktrittsversicherung ein. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Zur Bestätigung der Reiseunfähigkeit muss diese mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Versicherung den Pandemiefall nicht ausgeschlossen hat.

Reisen und Corona

junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Kofferjunge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Das Gesetz spricht von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung einer Reise unmöglich machen. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Der Reiseveranstalter muss unter diesen Gegebenheiten eine Reise kostenfrei stornieren. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Dieser Beitrag und seine Aktualität und Rechtslage unterliegen wegen der sich stets ändernden Krisenlage durch Covid-19 Pandemie möglicherweise schnellen Änderungen. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.

Hilfreich: Reisevollmacht

Formular Reisevollmacht
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