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Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Kaufrecht in Bremen

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Frau glücklich mit Einkauf
Frau glücklich mit Einkauf ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Ein Immobilienkauf unterliegt zusätzlichen Regelungen.

Rechte und Pflichten kurz erläutert

Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Die Bedingung muß eine mängelfreie Ware sein. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. Ein Privatmann kann z.B. eine Gewährleistung für sein Produkt ausschließen. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Allerdings ist auch dies nur möglich wenn es sich um ein gebrauchtes und kein neues Produkt handelt, für diese besteht nämlich eine Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Er kann auf einer Kaufpreisminderung bestehen. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Für dieses Recht gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. bei Haustürgeschäften oder dem Kauf über Internet. Wird Ihnen Ihr Recht verweigert, so wenden Sie sich am sichersten an einen Anwalt mit dem Bereich Kaufrecht.

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