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Infos über Anwälte für Kaufrecht in Wuppertal
Hand übergibt eine Kreditkarte zur Bezahlung Kauf
Hand übergibt eine Kreditkarte zur Bezahlung Kauf ©freepik - mko

Kaufrecht

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Pflichten für Käufer und Verkäufer

Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Für den Käufer bedeutet es, dass er sich durch den Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. Ein Privatmann kann z.B. eine Gewährleistung für sein Produkt ausschließen. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Beim Kauf neuer Gegenstände gilt immer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, das vom Händler nicht umgangen werden kann.

Rechte bei Mängeln

Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Was kann ein Käufer tun wenn er mangelhafte Ware oder Dienstleistung feststellt? Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Auch der Verkaufspreis könnte gemindert werden. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu pochen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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