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Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Migrationsrecht in Berlin Wilmersdorf

Rechtsanwalt Ole Sierck Berlin
Rechtsanwalt Ole Sierck
Rechtsanwalt für Migrationsrecht
Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin
030-280 950 10
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Ole Sierck, Ihr Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Berlin. Sie haben Fragen zum Migrationsrecht? Als erfahrener Rechtsanwalt werde ich eine passende Lösung für Sie finden und Ihnen helfen, Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Schreiben Sie mir gerne über das Kontaktformular auf meinem Profil. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Gegründet habe ich meine Kanzlei im Jahr 2000. Seitdem habe ich umfangreiche Berufserfahrungen sammeln können, die für das tägliche Geschäft eines Rechtsanwalts sehr wichtig sind. Im Laufe dieser Zeit habe ich meine Schwerpunkte unter anderem im Reiserecht und Migrationsrecht gesetzt. Ich konnte mir alle Besonderheiten dieser beiden Gebiete aneignen. Durch mehrere Dozententätigkeiten und meiner Mitgliedschaft in der Prüfungskommission an der Benedict School für Wirtschaft und Recht in Berlin verfüge ich über einen sicheren Umgang mit allen Verfahren, beteiligten Personen und Instanzen. Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen! Meine Arbeitsweise als Rechtsanwalt. Ich möchte Ihnen eine wirtschaftliche und transparente Arbeit bieten. Wir ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Berlin Wilmersdorf
Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht
Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Das Aufenthaltsrecht wird für alle Nicht-Deutschen angewandt, die längerfristig in Deutschland bleiben wollen. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Vor 2015 war das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gut gerüstet für die Überprüfung von Asylanträgen. Die Flüchtlingsmassen, die sich dann auf den Weg nach Deutschland machten, erschwerten die Bedingungen für das BAMF sehr. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Die Einstufung von Albanien, Montenegro und Kosovo als sichere Herkunftsstaaten hatte Einfluss auf Asylverfahren und Abschiebungen von Asylbewerbern aus diesen Ländern. Es folgten weitere Gesetzesänderungen in den Monaten Mai und Juni 2017. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Berlin Wilmersdorf kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Ist man kein EU-Bürger, so ist ein Aufenthaltstitel für Deutschland Voraussetzung, wenn man sich für längere Zeit im Land aufhalten will. Aufenthaltstitel kennt man u.a. als Visum oder Aufenthaltserlaubnis, auch die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte sind, wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel. Geht es um den Aufenthalt überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Das Aufenthaltsgesetz nennt folgende Aufenthaltszwecke als Voraussetzung: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterliegen alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung. Für eine unbefristete Regelung bedarf es Voraussetzungen, die klar definiert sind. Gefordert wird: ein sicheres Gehalt bzw. Lebensunterhalt, eine seit mindestens fünf Jahren bestehende gültige Aufenthaltserlaubnis, außerdem darf kein offenes Strafverfahren laufen gegen den Antragsteller, gute Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, eine ausreichende Krankenversicherung und es muss seit mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind die örtlichen Ausländerbehörden. Gemeinsam mit dem BAMF ist sie auch die richtige Anlaufstelle für etwaige Fragen, Probleme oder Sonderfälle. Liegen bei Ablauf des Aufenthaltstitels noch die anfänglichen Gründe vor, so ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in aller Regel möglich. Es wird aber geprüft und als wichtig erachtet, dass der Migrant seiner Verpflichtung nachgekommen ist an einem Integrationskurs teilzunehmen. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. Gründe für eine Ausreisepflicht finden sich unter § 51 AufenthG. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Auch notfalls mit Gewalt wird dann, durch staatliche Behörden, der Ausreisezwang durchgesetzt. Ob ein mögliches Abschiebungsverbot vorliegt wird vom BAMF geprüft. Ein fehlender Pass oder eine akute schwere Erkrankung beispielsweise können dann eine Abschiebung verzögern, wenn auch nur für kurze Zeit. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Diese Frist ist jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt und zögert die Ausreisepflicht lediglich hinaus. Der Staat hat das Recht, eine Person in Abschiebehaft zu nehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Vollzug der Ausweisung entziehen würde. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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