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Ihren Anwalt für Migrationsrecht in Nürnberg Mitte finden

Rechtsanwalt Thomas Leutheuser Nürnberg
Rechtsanwalt Thomas Leutheuser
Kanzlei Becker & Leutheuser
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Peuntgasse 3, 90402 Nürnberg
0911 - 237 336 44
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Thomas Leutheuser, Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Nürnberg. Rund ums Strafrecht stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus berate ich Sie auch zu allen Fragen des Migrationsrechts. Das sind meine Kompetenzen. Nach meinem Studium in Erlangen-Nürnberg wurde ich 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ich absolvierte mein Referendariat in Düsseldorf und Neuss und arbeitete im Anschluss als Rechtsanwalt mit strafrechtlicher Spezialisierung. Anfang 2012 erwarb ich dann den Titel »Fachanwalt für Strafrecht«. Im selben Jahr erfolgte mit meinem bisherigen Kanzleikollegen Rechtsanwalt Karl Heinz Becker die Gründung der Sozietät Becker & Leutheuser. So arbeite ich für Sie. Strafverteidigung darf nicht starr, schematisch oder im Schubladendenken erfolgen. Sie muss den beschuldigten oder angeklagten Menschen in den Mittelpunkt der Überlegungen und des Engagements des Strafverteidigers stellen. Oberstes Gebot ist dabei für mich selbstverständlich Diskretion und das Finden der für Sie optimalen Lösung. Sie profitieren dabei von meiner langjährigen Berufserfahrung im Umgang ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Nürnberg Mitte
Frau blickt durch einen Bretterzaun
Frau blickt durch einen Bretterzaun ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Migrationsrecht umfasst das Asylrecht und auch das Aufenthaltsrecht. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Kommt man also aus einem sicheren Herkunftsland oder einem anderen EU-Land hat man in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl. Bis 2015 wurden Anträge auf Asyl für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem bewältigbaren Umfang gestellt. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Es wurden auch weitere Länder (Albanien, Montenegro und Kosovo) als sichere Herkunftsländer eingestuft. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Haben Sie Fragen oder Probleme bei Ihrem Asylverfahren, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht in Nürnberg Mitte.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Mitentscheidend ist unter anderem, ob sie aus einem EU Mitgliedsstaat kommen oder nicht. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind entweder ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder schließlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Einen solchen Aufenthaltstitel benötigen auch Asylanten. Aufenthaltstitel sind immer an einen Zweck gebunden. Das Aufenthaltsgesetz nennt folgende Aufenthaltszwecke als Voraussetzung: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. Ein gesicherter Lebensunterhalt, eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, gute Kenntnis der deutschen Sprache und Gesellschaftsordnung sowie eine ausreichende Kranken- und Rentenversicherung. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt ist, in welcher man den Antrag stellt. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Bei einer Verlängerung ist in der Regel auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Nach § 50 des AufenthG ist ein Ausländer dazu verpflichtet auszureisen, wenn er keinen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Das Gesetz listet die Gründe für eine Ausweisung unter § 51 AufenthG auf. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Abschiebung beschreibt die Maßnahme, die durch staatliche Behörden ergriffen wird um die Ausreisepflicht einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Ob ein mögliches Abschiebungsverbot vorliegt wird vom BAMF geprüft. Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Die Person befindet sich dann laut Rechtsgrundlage § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) im Zustand der Duldung. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt, es wird lediglich von einer zwangmäßigen Ausreisepflicht (Abschiebung) vorübergehend abgesehen. Nur wenn zu befürchten steht, dass sich der Asylant der Abschiebung durch Flucht entziehen würde, kann eine Abschiebehaft angeordnet werden. Deutschland ist gut organisiert. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Nichtsdestotrotz kann es zu falschen Einschätzungen oder Falschbewertungen kommen. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.

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