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Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Nürnberg Mitte

Rechtsanwalt Thomas Leutheuser Nürnberg
Rechtsanwalt Thomas Leutheuser
Kanzlei Becker & Leutheuser
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Peuntgasse 3, 90402 Nürnberg
0911 - 237 336 44
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Thomas Leutheuser, Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Nürnberg. Rund ums Strafrecht stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus berate ich Sie auch zu allen Fragen des Migrationsrechts. Das sind meine Kompetenzen. Nach meinem Studium in Erlangen-Nürnberg wurde ich 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ich absolvierte mein Referendariat in Düsseldorf und Neuss und arbeitete im Anschluss als Rechtsanwalt mit strafrechtlicher Spezialisierung. Anfang 2012 erwarb ich dann den Titel »Fachanwalt für Strafrecht«. Im selben Jahr erfolgte mit meinem bisherigen Kanzleikollegen Rechtsanwalt Karl Heinz Becker die Gründung der Sozietät Becker & Leutheuser. So arbeite ich für Sie. Strafverteidigung darf nicht starr, schematisch oder im Schubladendenken erfolgen. Sie muss den beschuldigten oder angeklagten Menschen in den Mittelpunkt der Überlegungen und des Engagements des Strafverteidigers stellen. Oberstes Gebot ist dabei für mich selbstverständlich Diskretion und das Finden der für Sie optimalen Lösung. Sie profitieren dabei von meiner langjährigen Berufserfahrung im Umgang ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Nürnberg Mitte
Frau blickt durch einen Bretterzaun
Frau blickt durch einen Bretterzaun ©freepik - mko

Rechtssicherheit für Migranten

Im Migrationsrecht sind das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht zusammengefasst. Asylrecht ist das grundsätzliche Recht eines jeden Ausländers, wenn er in seinem Land politisch verfolgt wird, in Deutschland Asyl zu beantragen. Das Aufenthaltsrecht wird für alle Nicht-Deutschen angewandt, die längerfristig in Deutschland bleiben wollen. Bürger aus einem EU-Land oder aus sicheren Herkunftsländern haben keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Seit der Flüchtlingswelle wurde diese Arbeit jedoch deutlich erschwert. Seitdem wurden Maßnahmen verabschiedet, um politisch Verfolgte und Menschen mit anderen Einreisegründen zu unterscheiden und Straftäter oder Terroristen zu erfassen und die Einreise gegebenenfalls zu verweigern. Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht wurden nötig, wie z.B. die Verlängerung der Residenzpflicht auf sechs Monate, und im Asylpaket I bereits im Oktober 2015 verabschiedet. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft sowie die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen beschlossen. Seit 2017 gibt es weitere Gesetze. Unter anderem können die Bundesländer künftig den verpflichtenden Aufenthalt eines Asylsuchenden von bis zu 24 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG beschließen. Haben Sie Fragen oder Probleme bei Ihrem Asylverfahren, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht in Nürnberg Mitte.

Das Aufenthaltsrecht

Deutschland ist ein begehrtes Einwanderungsland nicht nur für politisch verfolgte Asylsuchende. Als erstes wird geklärt, ob der Migrant aus einem EU-Land kommt oder nicht, denn schon dies führt zu unterschiedlichen Fragen. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel kennt man u.a. als Visum oder Aufenthaltserlaubnis, auch die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte sind, wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel. Geht es um den Aufenthalt überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erteilt. Im Folgenden werden die Zwecke gelistet, die das Aufenthaltsgesetz anerkennt: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) In aller Regel sind Aufenthaltstitel zeitlich befristet. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. So ist ein gesicherter Lebensunterhalt zusätzlich zu einem bereits seit fünf Jahren gültigen Aufenthaltstitels ebenso gefordert wie eine ausreichende Krankenversicherung, selbstredend läuft kein Strafverfahren gegen den Antragsteller und seine Deutschkenntnisse sind gut. Der Antrag kann nur in der Stadt gestellt werden in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Für Fragen oder Probleme ist die örtliche Ausländerbehörde, gemeinsam mit dem BAMF, zuständig. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung bereits vorgelegen haben mussten, auch weiterhin vorliegen. Allerdings wird darauf geachtet, dass der Antragsteller ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. Unter § 51 AufenthG findet man die Gründe für eine Ausweisung. Gemeinsam mit der unfreiwilligen Ausweisung wird in aller Regel auch ein Wiedereinreiseverbot erlassen auch um eine sofortige Wiedereinreise zu verhindern. Dies betrifft vor allem Ausländer, die die öffentliche Sicherheit bedrohen oder auf irgendeine Art den Interessen Deutschlands schaden. Die Abschiebung oder Rückführung einer Person ist eine Zwangsmaßnahme, die ergriffen wird um die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person durchzusetzen, wenn diese das Land nicht freiwillig verlassen will. Vor einer Abschiebung werden eventuelle „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen, vom BAMF geprüft.  Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Ist eine solche Situation aufgetreten, so befindet sich die Person dann in einer befristeten Duldung. Diese Frist ist jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt und zögert die Ausreisepflicht lediglich hinaus. Nur wenn zu befürchten steht, dass sich der Asylant der Abschiebung durch Flucht entziehen würde, kann eine Abschiebehaft angeordnet werden. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Das Migrationsrecht macht hier keine Ausnahme. Jedoch kann im Einzelfall eine falsche Bewertung der Situation nicht ausgeschlossen werden. Ein Anwalt für Migrationsrecht wird Sie in allen Belangen beraten und Ihnen durch komplizierte Sachverhalte helfen.

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