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Ihren Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Stolberg (Rheinland) finden

Rechtsanwalt Dr. Werner Pfeil Stolberg
Rechtsanwalt Dr. Werner Pfeil
Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte Dr. Pfeil Jentgens & Kollegen
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rathausstraße 16a, 52222 Stolberg
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Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht in Stolberg, Dr. Werner Pfeil. Ich begrüße Sie herzlich auf meinem Profil. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht helfe ich Ihnen gerne kompetent und effizient weiter. Meine Kompetenzen und mein Werdegang. Ich habe an der Universität Trier Rechtswissenschaften studiert. Mein zweites Staatsexamen absolvierte ich am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken. Von 1994 bis 1995 war ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Deutsches und Europäisches Privatrecht an der Universität Münster tätig und außerdem Mitarbeiter der Europäischen Rechtsakademie in Trier. Im Jahr 1996 wurde ich als Rechtsanwalt zugelassen und habe während meiner anwaltlichen Tätigkeit an diversen Veröffentlichungen gearbeitet. Lesen Sie bei Interesse hierzu gerne mehr auf der Website meiner Kanzlei. Ferner erlangte ich nach meiner Dissertation über »Historische Vorbilder und Entwicklungen des Rechtsbegriffs ›Vier Grundfreiheiten‹ in der Europäischen Gemeinschaft« den Doktortitel. Zudem wurden mir nach dem erfolgreichen Abschluss der ...mehr
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Infos zu Anwälte Wohnungseigentumsrecht in Stolberg (Rheinland)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Was ist im Wohnungseigentumsrecht geregelt

Familie ist frisch in eigene Wohnung eingezogenFamilie ist frisch in eigene Wohnung eingezogen Nach Ende des zweiten Weltkrieges war Wohnraum knapp. Die Lösung war, Wohnraum mit finanzieller Hilfe der Bevölkerung zu schaffen und als Gegenwert Wohneigentum zu bieten. 1951 wurde deshalb das Gesetz für Wohnungseigentumsrecht geschaffen. Sondereigentum ist der Fachbegriff wenn es um Wohnungseigentum geht. Dadurch wird ausgedrückt, dass man die alleinigen Rechte und Pflichten an diesem Eigentum erhält. Außerdem erhält man auch einen bestimmten Anteil am Gemeinschaftseigentum.

Ein wichtiges Dokument – die Teilungserklärung

älterer Herr lachtälterer Herr lacht Die Teilungserklärung legt verbindlich fest, wem welches Wohnraumeigentum gehört. Wie auch das Grundstücksgrundbuch, findet man das Teileigentumsgrundbuch oder auch Wohnungsgrundbuch meist im Amtsgericht angesiedelten Grundbuchamt. Die sogenannte Teilungserklärung ist wichtig, da hier genau definiert ist, welchem Teileigentümer welches Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Durch die Teilungserklärung kann eine klare Kostenverteilung aller Miteigentümer sichergestellt werden. Im Falle eines Verkaufes der Immobilie sorgt die notariell beglaubigte Teilungserklärung für Rechtssicherheit.

Das Sondereigentum einer Eigentumswohnung

Ehepaar lässt sich von einer Maklerin beratenEhepaar lässt sich von einer Maklerin beraten Als Sondereigentum gelten natürlich die Räume sowie ihre nicht tragenden Innenwände und Innentüren, genauso wie Fußbodenbeläge und Deckenverkleidungen, oder sanitäre Installationen. Nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind allerdings die Fenster der Eigentumswohnung und auch die Außenseite der Wohnungstüre gehört nicht ins Sondereigentum! Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohrleitungen sind kein Sondereigentum. Deshalb ist eine Badsanierung zwar ersteinmal die alleinige Entscheidung des Sondereigentümers, sind jedoch durch den Umbau neue Rohre oder ein Umbau der Rohre nötig, so muss dies von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Manche Dinge kann man jedoch in der Teilungserklärung als Sondereigentum zusätzlich festlegen, wie z.B. Tiefgaragenstellplätze. Je mehr Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft sind, desto schwieriger wird es einen Konsens bei gemeinschaftlich zu beschließenden Reparaturen oder Instandsetzungen zu finden. Nützen Sie das Fachwissen eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht bevor es zu einem Prozess kommt.

Haftung und Kosten bei Schäden

Wasser läuft aus einer schadhaften LeitungWasser läuft aus einer schadhaften Leitung Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Selbstverständlich haftet ein Architekt oder Ingenieur genauso wie jeder Handwerker und Baustofflieferant für seine Leistungen. Wie immer bei Schadensersatzfragen ist aber der jeweilige Fehler auch hier schlüssig nachzuweisen. Wurde falsches Material angeliefert, oder hat der Ingenieur falsches Material bestellt? Bis geklärt ist wer die Haftung zu tragen hat, vergeht oft viel Zeit und es können Verjährungsfristen einsetzen. Auch nach dem Einzug können immer wieder mal Schäden auftreten. Das WEG kommt zum Zug wenn der Sondereigentümer selbst einen Schaden verursacht. Durch den § 14 WEG wird geregelt, dass im Schadensfall der Eigentümer für sein Sondereigentum selbst aufkommen muss. Auch bei Schäden die dem Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum entstehen haftet der jeweilige Eigentümer. Was aber wenn Gemeinschaftseigentum umgekehrt einen Schaden am Sondereigentum verursacht? Gern wird hier das Beispiel mit dem beschädigten Dach, durch das Wasser in die darunter liegende Wohnung eindringt, genannt. Ein Hagel- oder Sturmschaden ist bei der abgeschlossenen Hausversicherung zu melden. Eventuell haben aber die Miteigentümer oder der Verwalter nicht rechtzeitig Sorge getragen, das schadhafte Dach zu reparieren, dann sind sie zur Behebung des entstandenen Schadens am Sondereigentum verpflichtet. Ist dies nicht der Fall, so bleibt nur zu hoffen, dass im Zuge der Renovierungsarbeiten des Daches auch das Sondereigentum mit in die Renovierung einbezogen wird.

Die Eigentümergemeinschaft

Rohbau eines HolzhausesRohbau eines Holzhauses Im Wohnungseigentumsgesetz sind grundlegende Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt. Die wesentlichen Angelegenheiten regelt die Gemeinschaft lt. § 23 durch Beschlüsse auf der jährlichen Eigentümerversammlung. Die rechtlichen Anforderungen, die an eine Eigentümerversammlung gestellt werden, findet man in § 24 WEG. Durch die Teilungserklärung wird bestimmt wie groß die jeweiligen Eigentumsanteile sind mit denen ein Beschluß gefasst wird. Selten sind sich alle Miteigentümer über sämtliche Punkte einer Eigentümerversammlung einig. Abrechnungsfragen, Renovierungsvorhaben oder Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Wohngeld oder Reparaturen, meist sind es finanzielle Themen. Wie man sich wieder gut verträgt, weiß das WEG-Recht leider nicht. Hier hilft oft nur der Gang zu einem vertrauensvollen und fachkundigen Anwalt weiter.

Interessantes zur Hausordnung

Eigentümerin macht eine StimmabgabeEigentümerin macht eine Stimmabgabe § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG besagt: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung. Eine Hausordnung wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer auf einer Eigentumsversammlung entschieden, es sei denn sie ist bereits in der Teilungserklärung enthalten. In einer Hausordnung stehen meist nicht nur wichtige Regelungen über Brand- und Kälteschutz, Ruhezeiten oder die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, sondern auch Dinge, die das friedliche Miteinander gefährden könnten wie etwa das Grillen oder Musizieren. Es gibt jedoch auch Grenzen, so darf ein gänzliches Verbot zu Musizieren nicht ausgesprochen werden, dies wiederum regelt bereits das BGB.

Ist Vermietung über Internetplatformen wie Airbnb, oder eine gewerbliche Nutzung gestattet?

Unterzeichnung Nutzungsvertrag HausUnterzeichnung Nutzungsvertrag Haus Auch für gewerbliche Nutzung ist die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen. Möglicherweise gibt es die Einschränkung, dass gewerbliche Nutzung von den restlichen Eigentümern genehmigt werden muss. Die Miteigentümer können einem Gewerbe jedoch nur widersprechen, wenn absehbar ist, dass damit der Wert der Immobilie sinkt oder die Störungen für die anderen Parteien etwa durch Lärm oder Publikumsverkehr zu groß wären. Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit seine Wohnung zu vermieten, neuerdings auch oft nur kurzfristig an Touristen über Airbnb oder booking.com um nur zwei Beispiele zu nennen. Für die Miteigentümer ist das oft ein Ärgernis. Der BHG hat hierzu 2019 ein wichtiges Urteil gefällt: Zugunsten der jeweiligen Vermieter der „Touristenwohnungen“ entschied das BGH am 12.04.2019, dass eine Wohnung mit dem Passus in der Teilungserklärung „zu Wohnzwecken“ auch eine Kurzzeitvermietung nicht ausschließt. Ausschlaggebend war für dieses Urteil auch § 13 Abs. 1 WEG in dem es um das Recht des Eigentümers geht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. In einem früheren Urteil entschied der BGH, dass ständig wechselnde fremde Leute von den Miteigentümern hinzunehmen seien, im Gegensatz zu konkreten Verstößen gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung. Eine nachträgliche Änderung der Teilungsklausel bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Eigentümer. Wenn es um Fragen rund um die Hausverwaltung, Teilungserklärung oder die eigenen Rechte geht, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohneigentumsrecht in Ihrer Nähe!

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