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Einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in München Ludwigsvorstadt auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwältin Andrea Steinhilper München
Rechtsanwältin Andrea Steinhilper
Rechtsanwältin und · Fachanwältin für · Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Alter Messeplatz 6, 80339 München
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Ich begrüße Sie herzlich auf meinem Kanzleiprofil bei anwaltssuche.de. Falls Sie fachkundigen Rat für rechtliche Fragen rund um das Mietrecht oder WEG-Recht benötigen, bin ich Ihre Ansprechpartnerin. Sie können mich gerne anrufen und einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, sofern Sie wünschen ist auch eine Beratung vor Ort möglich. Bei kleineren Anliegen können sie mir auf Anfrage Ihre Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax zukommen lassen und ich werde Ihr Mandat schnell und unkompliziert bearbeiten. Worin liegen meine Kompetenzen im Miet- und WEG-Recht?. Nach meiner Zulassung als Rechtsanwältin habe ich mich zunehmend auf den Bereich des Immobilienrechts spezialisiert. Seit 2008 bin ich Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht. Um bei den sich ständig ändernden Rechtsvorschriften auf dem neuesten Stand zu bleiben, nehme ich regelmäßig an Fortbildungen des Deutschen Anwaltsvereins teil. Somit kann ich meinen Mandaten eine fachkundige Beratung gewährleisten und das für Sie - auch in finanzieller Hinsicht - bestmögliche Ergebnis erzielen. Wie ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Wohnungseigentumsrecht was ist das?

Familie ist frisch in eigene Wohnung eingezogenFamilie ist frisch in eigene Wohnung eingezogen In der Nachkriegszeit herrschte massive Wohnungsnot. Die Bevölkerung half mit eigenen finanziellen Mitteln Wohnungen wieder aufzubauen und dadurch Eigenheim zu schaffen. Eine gesetzliche Regelung wurde notwendig und so entstand 1951 das Wohnungseigentumsrecht. Das Eigentum einer Wohnung wird Sondereigentum genannt. Ein Eigentümer hat völlige Gestaltungsfreiheit für sein Sondereigentum sofern er das Gesetz und die Rechte Dritter nicht missachtet. Man ist also auch zu einem bestimmten Anteil Eigentümer des Gemeinschaftseigentums mit Rechten und Pflichten.

Die Teilungserklärung

älterer Herr lachtälterer Herr lacht In der Teilungserklärung ist das jeweilige Sondereigentum und das dazugehörige Gemeinschaftseigentum detailliert aufgelistet. Sie steht im Wohnungsgrundbuch und ist, ebenso wie das Grundstücksgrundbuch im Grundbuchamt hinterlegt. Wie groß der jeweilige Anteil am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum ist steht in der Teilungserklärung. Sie ist auch wichtig um entstehende Kosten am Gemeinschaftseigentum anteilsmäßig gerecht aufzuteilen. Im Falle eines Verkaufes der Immobilie sorgt die notariell beglaubigte Teilungserklärung für Rechtssicherheit.

Das Sondereigentum

Frau erklärt Grundriss und hält einen SchlüsselFrau erklärt Grundriss und hält einen Schlüssel Die Räume und ihre nicht tragenden Innenwände gehören selbstredend zum Sondereigentum einer Wohnung, ebenso auch Decken- und Wandverkleidungen, Innentüren, sanitäre Installationen und Fußbodenbeläge. Nicht zum Sondereigentum gehören hingegen die Fenster der Wohneinheit und auch die Außenseite der Wohnungseingangstür. Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Gemeinschaftliche Rohrleitungen sind auch Teil des Gemeinschaftseigentums. Dies führt dazu, dass sanitäre Anlagen vom Sondereigentümer nur soweit selbstständig zu entscheiden sind, solange die gemeinschaftlichen Rohre nicht betroffen sind. Über die Teilungserklärung können aber manchmal Änderungen vorgenommen werden so kann ein Tiefgaragenstellplatz zum Sondereigentum erklärt werden. Da eine Wohnung immer mit Anteilen am Gemeinschaftseigentum verbunden ist, führt dies häufig zu Unstimmigkeiten unter den Parteien. Hier einen fachkundigen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren ist ratsam.

Wer trägt die durch Schaden entstandenen Kosten?

Symbolbild für ein untergehendes HausSymbolbild für ein untergehendes Haus Eine mangelhafte Bauaufsicht kann schon beim Bau des Hauses Mängel entstehen lassen. Für erbrachte Leistungen der jeweiligen Gewerke, Architekten oder Baustofflieferanten ist klar, dass diese für fehlerhafte Leistungen Schadensersatz leisten müssen. Meist ist es jedoch nicht leicht den Fehler eindeutig einem Gewerk zuweisen zu können. Kann man einen Materialfehler nachweisen, oder wurde es falsch bestellt? Je komplizierter der Fall, desto länger dauert die Klärung. Hier muss dann auch auf Verjährungsfristen geachtet werden. Nach Bezug des Sondereigentums können natürlich auch Mängel auftreten. Hier gibt das Gesetz einige Regeln vor. Entsteht dem Sondereigentum ein Schaden, so ist laut § 14 WEG der jeweilige Eigentümer selbst in der Verantwortung. Wird das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum beschädigt, so hat auch hier der Sondereigentümer dafür aufzukommen. Einem Sondereigentum kann aber auch von Gemeinschaftseigentum ein Schaden verursacht werden. Klassisches Beispiel ist ein undichtes Dach, welches einen Wasserschaden im darunterliegenden Sondereigentum verursacht. Manchmal ist die Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet, etwa bei Sturmschäden. Es kann auch sein, dass die Eigentümergemeinschaft, der Verwalter oder die Hausverwaltung ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen sind, dann liegt die Verantwortung der Reparatur bei ihnen. Trifft beides nicht zu, dann bleibt dem geschädigten Eigentümer nur, darauf zu hoffen, dass das Sondereigentum mit in die notwendigen Reparaturarbeiten des Daches mit einbezogen und von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam geschultert wird.

Für und wider einer Eigentumsgemeinschaft

Bau eines MehrfamilienhausesBau eines Mehrfamilienhauses Im Wohnungseigentumsgesetz sind grundlegende Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt. In § 23 WEG findet man die Regelung jährlich anzuberaumender Eigentümerversammlungen, bei denen es um Themen geht, die alle Eigentümer betreffen oder zu beschließen haben. Die rechtlichen Anforderungen, die an eine Eigentümerversammlung gestellt werden, findet man in § 24 WEG. Die Stimmanteile der Eigentümer finden sich in der Teilungserklärung. Bedauerlicherweise sind Streitereien auf Eigentümerversammlungen oft nicht auszuschließen. So herrscht u.a. gerne Uneinigkeit über Themen wie, welche Mülltonnen benötigt werden, wieviele und wie viel Liter sie fassen sollen, oder ob man mit dem Hausmeisterdienst zufrieden ist. Wie man sich wieder gut verträgt, weiß das WEG-Recht leider nicht. Wenn Sie eine Frage oder ein rechtliches Problem im WEG-Recht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

Was steht in einer Hausordnung?

Abstimmung über die HausordnungAbstimmung über die Hausordnung Im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer legt das WEG in § 21 Abs. 5 Nr. 1 die Aufstellung einer Hausordnung fest. Die Hausordnung kann bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthalten sein oder auch auf einer Eigentümerversammlung durch die Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Eine Hausordnung legt unter anderem, die regelmäßige Reinigung des gemeinsamen Treppenhauses, Ruhezeiten wie Mittags- und Nachtruhe oder zu welchen Zeiten und wie lange musiziert werden darf, fest. Werden Regeln aufgestellt, die bestehendem Recht zuwiderlaufen, die Gemeinschaft zu sehr einschränken, oder ihr zuviele Pflichten auferlegen, so sind diese nicht zulässig.

Kurzzeitvermietungen an Touristen

Schlüssel Vertrag HausSchlüssel Vertrag Haus Die Teilungserklärung schafft auch hier für Klarheit. Da ein auffälliger Publikumsverkehr den Wohnwert der übrigen rein privat genutzten Eigentumswohnungen beeinträchtigen könnte, kann auf eine notwendige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft verwiesen werden. Die Zustimmung darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn beispielsweise der Wert der Immobilie negativ beeinflusst würde. Ein anderes heikles Thema ist die immer beliebter werdende Vermietung über Internetplatformen wie Airbnb oder booking.com Für die Miteigentümer ist das oft ein Ärgernis. In diesem Zusammenhang hat der BGH 2019 eine wichtige Entscheidung gefällt. Auch eine nur kurzzeitige Vermietung ist zulässig, so in der Teilungserklärung der Begriff zu „Wohnzwecken“ als Nutzung eingetragen ist, lt BGH am 12.04.2019. Ausschlaggebend war für dieses Urteil auch § 13 Abs. 1 WEG in dem es um das Recht des Eigentümers geht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. In einem früheren Urteil entschied der BGH, dass ständig wechselnde fremde Leute von den Miteigentümern hinzunehmen seien, im Gegensatz zu konkreten Verstößen gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung. Die Teilungserklärung nachträglich zu ergänzen oder zu verändern bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Wenn es um Fragen rund um die Hausverwaltung, Teilungserklärung oder die eigenen Rechte geht, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohneigentumsrecht in Ihrer Nähe!

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