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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 04.07.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2536 mal gelesen)

Wer haftet für Badeunfälle am Bagger- und Badesee?

Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht © sem - topopt

Im Sommer bieten öffentliche Bade- oder Baggerseen eine angenehme Abkühlung. Doch beim Badespaß in Naturgewässern kommt es immer wieder zu Unfällen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen für den Verunglückten. Wer ist für die Sicherheit an öffentlichen Badeseen verantwortlich? Wann muss es eine Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen geben? Und wer haftet für die Unfallfolgen bei verbotenem Baden in einem Baggersee?

Wer ist für die Sicherheit am öffentlichen Badesee verantwortlich?


Bei einem öffentlichen Badesee muss die Kommune dafür sorgen, dass Badegäste nicht zu Schaden kommen und vor unvorhersehbaren Gefahren gewarnt werden. Ihr obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht.

Dies stellt das Landgericht Coburg (Az. 23 O 457/16) im Fall eines dreijährigen Kindes klar, dass sich auf einer Metallrampe am öffentlichen Badesee die Fußsohlen verbrannte. Zwar sei die Möglichkeit der Erhitzung der Metallrampe für einen Erwachsenen durchaus erkennbar, der Badesee werde aber auch von Kindern genutzt, die sich dieser Gefahr nicht immer bewusst sind. Die Kommune habe keine geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung eines solchen Unfalls getroffen, so dass sie dem Kind Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen muss.

Zur Vermeidung von Unfällen muss die Kommune Warnschilder aufstellen oder sogar Badeverbote erteilen. Sie muss aber nicht kontrollieren, ob den Warnungen oder Badeverbote auch gefolgt wird. Wer trotz Badeverbot in einem Badesee baden geht, tut dies auf eigene Gefahr. Bei einem Badeunfall haftet die Kommune nicht, so das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 U 23/09). Vor offensichtlichen Naturgefahren müssen Badegäste jedoch nicht gewarnt werden.

Wann muss es eine Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen geben?


Im Hinblick auf die Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 60/16) im Jahr 2017 entschieden, dass die Kommune eine Badeaufsicht gewährleisten muss, wenn der Badesee den Eindruck eines Schwimmbades macht. Das heißt, wenn es einen angelegten Badestrand oder Anlagen, wie Springtürme oder Wasserrutschen, aufgestellt sind. Eine Badeaufsicht ist aber dann nicht notwendig, wenn kein Eintritt für das Badevergnügen erhoben wird, so das bayerische Justizministerium in einem Leitfaden für Kommunen zur Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Badeseen.

Wer haftet für Unfälle bei unerlaubtem Baden in einem Baggersee?


Wer trotz ausdrücklichem Badeverbot an einem Baggersee badet, tut dies auf eigene Gefahr und kann von der Kommune keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 331/14) im Fall eines jungen Mannes, der im Sommer mit seinen Freunden an einem Baggersee badete, obwohl an dessen Ufer fünf Warnschilder darauf hinwiesen, dass das Baden im See verboten ist. Der junge Mann rannte vom Ufer aus los und machte einen Kopfsprung ins Wasser. Da der Baggersee an dieser Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich und trug eine Querschnittslähmung davon. Er verklagte daraufhin die Kommune auf Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro. Zu Unrecht, entschied letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 331/14). Die Kommune treffe keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Sie habe ausreichend Warnschilder aufgestellt, weitere Sicherungsmaßnahmen habe es nicht bedurft.

Wer haftet bei einem Unfall durch einen Kopfsprung vom privaten Bootssteg in einen Bagger- oder Badesee?


Der Eigentümer eines privaten Seegrundstücks muss nicht für Schäden haften, die ein Junge erlitt, weil er verbotenerweise auf dem Seegrundstück von einem baufälligen Badesteg in den See fiel und sich dabei massive Verletzungen an der Wirbelsäule zu zog. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 U 23/09) sprach den Eigentümer des Baggersees von jeder Haftung für den Badeunfall frei, da der Junge ohne Erlaubnis sein Seegrundstück betreten hatte und im See baden wollte. Den Eigentümer trifft auch keine Pflicht ein Verbotsschild aufzustellen, da sein Grundstück unerlaubterweise nicht betreten werden darf.

Auch der Eigentümer und Vermieter eines Ferienhauses an einem See muss nicht für die Folgen eines Badeunfalls seines Gastes haften, wenn dieser einen Kopfsprung von einem Bootssteg macht, der erkennbar kein Badesteg war. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 6 U 84/12). Der Eigentümer sei nicht verpflichtet gewesen Schutzvorrichtungen gegen einen Sprung vom Bootssteg zu treffen, weil dieser erkennbar nur für das Anlegen von kleinen Booten gedacht war. Zu dem erfolge ein Kopfsprung in ein unerkanntes Gewässer immer auf eigene Gefahr des Badegastes.

So vermeiden Sie Badeunfälle am Bade- oder Baggersee


• Um einen sorglosen Badespaß zu erleben, sollten Badegäste niemals sich selbst oder andere mit einem Sprung in ein unbekanntes Gewässer gefährden.
• Wo Schiffe oder Boote fahren darf nicht gebadet werden.
• Bei Gewitter ist der Aufenthalt in einem Badesee lebensgefährlich.
• Luftmatratzen oder Wasserspielzeug geben keine Sicherheit vorm Ertrinken.
• Wer nicht schwimmen kann, darf nur bis zum Bauch ins Wasser.



erstmals veröffentlicht am 01.07.2020, letzte Aktualisierung am 04.07.2023

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