E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und damit bei Benutzung während der Autofahrt bußgeldbewehrt sein.
Ein Autofahrer wurde wegen der Nutzung einer E-Zigarette mit Display während der Fahrt zu einer Geldbuße verurteilt, da er das Gerät aktiv bediente und dabei den Blick vom Verkehr abwandte. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung und wertete die E-Zigarette als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Autofahrer aufgepasst!!! Aktueller Beschluss des OLG Köln: E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und damit bei Benutzung während der Autofahrt bußgeldbewehrt sein.
Worum geht es in dem Verfahren?
Der Betroffene benutzte während der Fahrt mit seinem PKW bewusst eine E-Zigarette mit einem Display, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen. Hierbei wendete er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen ab.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Amtsgericht ein Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den – erheblich vorgeahndeten – Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 150,-- € verurteilt.
Mit dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Wie hat das OLG Köln entschieden?
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25 – das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
Wie hat das OLG Köln den Beschluss begründet?
Maßgebliche Vorschrift für die rechtliche Beurteilung des Falles ist § 23 Abs. 1a StVO. Nach dessen Satz 1 darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
Diese Norm findet ihre Konkretisierung in Satz 2. Dort heißt es: Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
Das OLG stellt sich auf den Standpunkt, dass die von dem Betroffenen benutzte E-Zigarette mit Display einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstelle und dessen Funktionalität in Anspruch genommen worden sei. Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich sei, komme es nicht an.
Jedenfalls handele es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät um ein solches, das Informationen bereithalte, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweise, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen werde.
Das Gerät „diene“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar bestehe die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch könne von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier - die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt werde.
Die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts berge zudem dasjenige Ablenkungspotential in sich, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen habe. Anerkannt sei, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliege. Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stelle danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheide sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.
Was lässt sich dem Urteil entnehmen?
§ 23 Abs. 1a StVO eröffnet einen weiten Anwendungsbereich und wird von den Gerichten weit ausgelegt. Unter „elektronische Geräte“ fallen demnach nicht nur die typischen Mobiltelefone und Smartphones, deren Benutzung während der Autofahrt verboten ist, sondern sämtliche Geräte, die einen Berührungsbildschirm aufweisen und die grundsätzliche Gefahr in sich bergen, den Fahrzeugführer abzulenken.
Abschließende Hinweise an Sie als Fahrzeugführer! Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und vertrete ich Sie zu sämtlichen Fragen des Verkehrsrechts einschließlich der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren.
Michael Ziedrich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
Bergstraße 128-130, 58095 Hagen
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