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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 22.07.2022 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 580 mal gelesen)

Haus- und Wohnungseinbruch: Was sofort zu tun ist!

maskierter Einbrecher hebelt mit einer Brechstange ein Küchenfenster auf maskierter Einbrecher hebelt mit einer Brechstange ein Küchenfenster auf © freepik - mko

Ein Wohnungseinbruch ist ein Schock für die Betroffenen. Doch es gibt in dieser Situation einige Dinge, die zur eigenen Sicherheit, zur Ermittlung des Täters oder für die spätere Regulierung mit der Versicherung unbedingt beachtet werden müssen. Wie verhalten sich Einbruchsopfer richtig? Was muss sofort unternommen werden? Und was gibt es später bei der Regulierung mit der Versicherung zu beachten?

Der Schock nach einem entdeckten Einbruch ins Haus oder in die Wohnung sitzt bei den meisten Opfern tief. Wichtig ist es in dieser Situation Ruhe zu bewahren und folgendes zu beachten:

1. Wohnung nach Tätern checken – Polizei verständigen


Prüfen Sie zuerst, ob die Täter sich noch in der Wohnung befinden. Sollten Sie Zweifel haben, rufen Sie umgehend unter der Notrufnummer 110 die Polizei. In keinem Fall sollten Sie versuchen selbst die Täter zu stellen.

2. Tatort unberührt lassen


Wichtig ist, dass am Tatort nichts verändert wird. Warten Sie bis die Polizei eintrifft und alle Spuren gesichert sind. Sie können allerdings Fotos vom Tatort machen, auf denen die Einbruchsspuren, Schäden oder der Zustand des Hauses oder der Wohnung dokumentiert wird.

3. EC- und Kreditkarten sperren lassen


Wurden EC- und/oder Kreditkarten gestohlen, sollten Sie diese unter dem bundesweiten Sperr-Notruf 116 116 umgehend sperren lassen.

4. Handy sperren lassen


Auch gestohlene Handy oder Smartphones sollten umgehend beim Telekommunikationsanbieter gesperrt werden.

5. Personalausweisbehörde informieren


Bei einem gestohlenen Personalausweis muss die zuständige Personalausweisbehörde umgehend informiert werden. Die Online-Ausweisfunktion kann ebenfalls über den Sperr-Notruf 116 116 deaktiviert werden.

6. Hausratversicherung informieren


Sobald Sie sich einen Überblick über das Ausmaß des Einbruchs verschafft haben, sollten Sie schnellstmöglich Ihre Hausratversicherung kontaktieren. Die wird Sie ggfs. über das weitere Vorgehen informieren.

7. Stehlgutliste anfertigen


Opfer eines Einbruchs müssen nicht nur ihre Hausratversicherung unverzüglich informieren, sie sind auch verpflichtet eine sog. Stehlgutliste anzufertigen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich Wertgegenstände durch Fotos zu dokumentieren und ggfs. eine Hausratsaufstellung vorzunehmen.

Kommt ein Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung eine Stehlgutliste anzufertigen nicht nach, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, entschied das Amtsgericht München (Az. C 7440/10). Auch wenn die Stehlgutliste vom Versicherungsnehmer zu spät aufgestellt wird, muss die Versicherung den finanziellen Schaden des Einbruchs nicht regulieren. Dies entschied das Landgericht Köln (Az. 24 O 570/03) im Fall eines Versicherungsnehmers, der erst sieben Wochen nach dem Einbruch eine Stehlgutliste vorlegte. Eine angemessene Frist ist laut Gericht bis zu zwei Wochen nach dem Einbruch.

Wie wird ein Einbruch bestraft?


Ein Einbruch in eine Wohnung oder ein Haus wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren geahndet. Findet der Einbruch in eine Wohnung statt, die dauerhaft als Privatwohnung genutzt wird, erhöht sich der Strafrahmen von mindestens einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Wer einen Einbruch in die Wohnung eines anderen begeht, der muss gemäß § 244 StGB mit einem Strafrahmen rechnen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch bei dem Qualifikationstatbestand kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht.

erstmals veröffentlicht am 12.06.2020, letzte Aktualisierung am 22.07.2022

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