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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht , 24.07.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 11622 mal gelesen)

Schulwahl: Darf die gewünschte Grundschule mein Kind ablehnen?

Kinder in einer Schulklasse melden sich Kinder in einer Schulklasse melden sich © freepik - mko

Die Einschulung in die Grundschule ist für Kind und Eltern ein großer Schritt. Nicht immer ist die zuständige Grundschule auch die Wunsch-Schule der Eltern oder des Kindes. Wer entscheidet, welche Schule das Kind besucht? Dürfen Eltern eine Grundschule für ihr Kind aussuchen? In welchen Fällen darf die Wunsch-Grundschule ein Kind ablehnen? Und was können Eltern tun, wenn ihr Kind ablehnt wurde?

Was müssen Eltern zur Schulpflicht wissen?


In Deutschland gibt es für alle Kinder mit Vollendung des sechsten Lebensjahrs eine Schulpflicht, die mindestens bis zum Abschluss des neunten Schuljahres besteht. Das Kinder dieser Schulpflicht nachkommen, liegt im Verantwortungsbereich der Eltern. Eltern, die die Schulpflicht missachten, müssen je nach Bundesland mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Die Bußgelder reichen von 50 Euro pro Tag in Baden-Württemberg bis zu insgesamt 2.500 Euro in Berlin.

Heimunterricht ist in Deutschland, anders als etwa in den USA, nicht erlaubt.

Die Schulpflicht besteht nicht nur für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Auch für lediglich geduldete minderjährige Ausländer, die noch keine Schule besucht haben, besteht während ihrer Zeit in Deutschland eine Schulpflicht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 3 L 215.14).

Schon bis zu 1 ½ Jahre vor der Einschulung findet die Schulanmeldung statt. Wann genau und wie diese erfolgt, ist abhängig vom Wohnort des Kindes. In der Regel werden die Eltern rechtzeitig vom Schulamt angeschrieben, manchmal sogar schon direkt mit dem Termin und der Schule, bei der die Anmeldung erfolgen muss.

Wer entscheidet über die Einschulung?


Wann ein Kind eingeschult wird, hängt nicht nur von seinem Lebensalter ab. Bei einer sog. Schuleingangsuntersuchung beurteilt ein Amtsarzt die geistige und körperliche Reife des Kindes und spricht eine Empfehlung zur Einschulung aus. Auch die Grundschule verschafft sich in einem Vorgespräch zur Einschulung einen Eindruck über die Schulfähigkeit des Kindes. Die Eltern haben ebenfalls die Möglichkeit eine vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung ihres Kindes beim Schulamt zu beantragen.

Ein Kind kann mit fünf, sechs oder sieben Jahren eingeschult werden. Im Hinblick auf das Mindestalter und den Stichtag haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen.

Was gibt es bei der Anmeldung für die Grundschule zu beachten?


Die Schulanmeldung ist ein bürokratischer Akt. Zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen muss, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Neben den Ausweispapieren der Eltern und des Kindes sollten zur Schulanmeldung die Bescheinigung der Schuleingangsuntersuchung vom Gesundheitsamt und evtl. eines Sprachtests sowie evtl. ärztliche Bescheinigungen über Krankheiten des Kindes mitgebracht werden. Manche Schulen verlangen auch die Vorlage des U-Heftes oder eine Kopie des Impfausweises. In der Regel werden die Eltern vor dem Anmeldetermin darüber informiert, welche Unterlagen zur Schulanmeldung benötigt werden.

Können Eltern die Grundschule für ihr Kind selbst aussuchen?


Grundsätzlich werden zukünftige Erstklässler vom Schulamt je nach Wohnort einer bestimmten Grundschule im Schulbezirk zugeteilt. Eltern haben bei staatlichen Grundschulen kaum Einfluss auf die Schulwahl.

So stellt das VG Koblenz (Az. 4 L 819/22.KO) in einer Entscheidung klar, dass eine Einschulung außerhalb des Schulbezirks nur bei einem wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Grund erfolgen kann. Dieser liege dann vor, wenn die Nachteile, die der Schüler durch den Besuch seiner zuständigen Grundschule erleiden würde schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Schulbezirke. Allein der Wunsch zusammen mit Freunden die gleiche Grundschule besuchen zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund dar, so das Gericht.

In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit die Einschulung des Kindes in der Nähe des Arbeitsplatzes zu beantragen.

Neben den staatlichen Grundschulen haben Eltern die Option ihr Kind an einer Waldorf- oder Montessorischule einschulen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 B 10435/23.OVG) hat das Unterrichtskonzept einer Montessori-Schule als wichtigen pädagogischen Grund anerkannt, der dem Kind einen Anspruch darauf gibt an seine Wunschschule außerhalb des Schulbezirks zugewiesen zu werden. Dafür muss ebenfalls ein Antrag beim Schulamt gestellt werden.

Wer entscheidet welche Grundschule das Kind besucht?


Viele Eltern haben für ihr Kind eine Wunsch-Grundschule. Ob der Wahl der gewünschten Grundschule entsprochen werden kann, entscheidet in der Regel der Schulleiter der Grundschule. In einigen Bundesländern trifft die Schulbehörde die Schulwahl.
Gebunden sind beide an Rahmenbedingungen, die vom staatlichen oder kirchlichen Schulträger vorgegeben werden. Dies können Kriterien wie Anzahl der Klassen, Geschwisterkind-Bonus, Ortsnähe, Konfession oder ein ausgewogenes Verhältnis von verschiedenen Muttersprachlern sein.

Wann darf die Wunsch-Grundschule ein Kind ablehnen?


Eine Wunschschule darf ein Kind ablehnen, wenn zum Beispiel die Aufnahmekapazitäten der Schule ausgeschöpft sind oder umgekehrt sich zu wenig Schüler für die Einrichtung einer Klasse angemeldet haben. Jedes Bundesland hat Kriterien für die Schulaufnahme festgelegt, wenn ein Anmeldeüberhang an Schülern besteht.

Von der Wunsch-Grundschule abgelehnt – und jetzt?


Hat die von den Eltern ausgesuchte Grundschule eine Aufnahme des Kindes abgelehnt, weist die Schulbehörde das Kind einer anderen – meist wohnortsnahen - Grundschule zu.

Eltern die sich gegen diese Schulzuweisung wehren möchten, können gerichtlich überprüfen lassen, ob der Schulleiter, bzw. die Schulbehörde etwa Fehler bei der Berechnung der Aufnahmekapazität gemacht haben, ob eine Diskriminierung des Kindes aufgrund seines Geschlechts oder seiner Herkunft stattgefunden hat oder ob möglicherweise in ihrem Fall ein sog. Härtefall vorliegt. Dieser ist oft bei behinderten Kindern gegeben, wenn ihnen der Weg zu der ausgewählten Schule nicht zumutbar ist. So auch das VG Frankfurt/Main (Az. 7 L 2073 /19.F), das in einer Entscheidung klarstellt, dass ein Schüler einen Anspruch darauf hat, die ablehnende Entscheidung der Schule auf Auswahlfehler gerichtlich überprüfen zu lassen.

Entscheiden sich die Eltern gegen den Ablehnungsbescheid der Grundschule vorzugehen, müssen sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Entscheidet die Schulbehörde gegen den Widerspruch der Eltern, bleibt ihnen noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Hier können sie versuchen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zuweisung des Kindes an die Wunschschule zu erreichen. Ob dies im konkreten Fall erfolgsversprechend ist, sollte unbedingt mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht abgeklärt werden. So sparen sich Eltern möglicherweise ein langes und kostenintensives Gerichtsverfahren.

Und wer entscheidet auf welche weiterführende Schule ein Kind geht?


Die Entscheidung auf welche weiterführende Schule ein Kind geht, hängt in erster Linie von der Empfehlung der Grundschul-Klassenlehrer ab. In einigen Bundesländern handelt es sich dabei aber nicht um eine bindende Empfehlung, sondern die Eltern entscheiden letztlich welche weiterführende Schule ihr Kind besuchen soll.

An vielen Gymnasien kann man aber nicht einfach sein Kind anmelden. Es werden Vorstellungsgespräche und Tests gefordert und dann entscheidet auch hier letztendlich der Schulleiter wer aufgenommen wird und wer nicht. Auch gegen diese Entscheidung könne Eltern Widerspruch einlegen oder klagen.

In jedem Fall hat ein Schulkind einen Anspruch auf Aufnahme in eine Gesamtschule.




erstmals veröffentlicht am 07.08.2020, letzte Aktualisierung am 24.07.2023

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