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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 11.01.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 815 mal gelesen)

Familienrecht: Gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Eltern

Familienrecht: Gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Eltern Rechtsanwältin Kerstin Herms

Trotz der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 hat der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage noch keine gesetzliche Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen den Eltern von nichtehelichen Kindern ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht gemeinsam einzuräumen ist.

In seiner Entscheidung vom 01.07.2011 - 4 F 415/10 hat das Amtsgericht Karlsruhe auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes eigene Kriterien aufgestellt, um prüfen zu können, wann den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zum Wohle des Kindes zu übertragen ist:

1. Orientierung an gesetzlicher Regelung für eheliche Kinder
Um eheliche und nichteheliche Kinder soweit wie möglich gleich zu stellen, geht das Gericht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht. Denn bei ehelichen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge von Gesetzes wegen von Geburt an ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehungen der Eltern zueinander angeordnet.

2. Umstände des Einzelfalles
Des Weiteren sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Auch hier werden die gesetzlichen Regelungen für eheliche Kinder herangezogen. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet danach bei nichtehelichen Kindern aus, wenn die gemeinsame elterliche Sorge bei ehelichen Kindern gemäß § 1671 BGB aufzuheben wäre. Es ist konkret zu prüfen, ob die Belange der Kinder durch die gemeinsame elterliche Sorge beeinträchtigt werden.



In dem vom Amtsgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall gelang es den Eltern nicht, sich in Fragen der Gesundheitsfürsorge und in schulischen Belangen der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder zu verständigen. In diesen Angelegenheiten fehlte den Eltern die Kooperationsbereitschaft bzw. -fähigkeit.

Das Amtsgericht lehnte es daher ab, den Eltern die volle gemeinsame elterliche Sorge einzurichten. Es begründete seine Entscheidung damit, es müsse verhindert werden, dass Streitigkeiten der Eltern über die Gesundheitsfürsorge und über die Regelung der schulischen Angelegenheiten auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Karlsruhe gibt jedem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes eine Orientierungshilfe, ob es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, einen Sorgerechtsantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, bevor der Gesetzgeber möglicherweise weitere Hürden normiert.


von Kerstin Herms

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